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BGH Beschluss vom 22.02.2006 – 3 StR 479/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2006 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Stade vom 13. September 2005 im Maßregelausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe ver-
urteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet
sowie Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die Revision des Angeklagten hat
lediglich hinsichtlich des Maßregelausspruchs Erfolg. Im Übrigen ist sie unbe-
gründet.
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3
Zu seinem Antrag, den Maßregelausspruch aufzuheben, hat der Gene-
ralbundesanwalt ausgeführt:
"Das Landgericht hat dem Sachverständigen folgend bei dem Ange-
klagten eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und
histrionen Zügen festgestellt (UA S. 12), die in Verbindung mit einem hochgra-
digen Erregungszustand am Tattag zu einer erheblichen Verminderung seiner
Steuerungsfähigkeit geführt habe (UA S. 14f). Der Tatrichter hat insoweit die
Voraussetzungen des § 21 StGB angenommen. Das Landgericht ist der Auffas-
sung, dass auch die Voraussetzungen des § 63 StGB gegeben seien, da der
Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit infolge seiner schweren Persönlich-
keitsstörung wieder aggressive Gewalttaten begehen werde (UA S. 17). Diese
Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eine Gesamtwürdi-
gung des Zustandes des nicht vorbestraften Angeklagten lässt das angefochte-
ne Urteil im Hinblick darauf vermissen, dass der erst zur Bejahung des § 21
StGB führende Affekt situativer Natur war und die Persönlichkeitsstörung des
Angeklagten für sich genommen noch nicht zu einer erheblichen Verminderung
seiner Steuerungsfähigkeit geführt hat. Voraussetzung für die Anwendung des
§ 63 StGB ist aber nicht nur die Feststellung, dass der Täter im Zustand der
Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit eine Straftat began-
gen hat, sondern auch, dass von ihm "infolge seines Zustandes" erhebliche
rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Daher scheidet die Unterbringung aus,
wenn der Täter nur vorübergehend vermindert schuldfähig gewesen ist, etwa
wenn er aufgrund eines hochgradigen Affektes gehandelt hat, der zwar die
Schuldfähigkeit zur Tatzeit aufgehoben oder vermindert hat, der aber nicht als
darüber hinausgehende Störung zu bewerten ist (ständige Rechtsprechung; vgl.
BGHSt 34, 22, 27 m.w.N.; BGHR StGB § 63 Zustand 27).
Der Umstand, dass der Angeklagte bereits früher in seinen Paarbeziehungen
gegenüber Frauen tätlich geworden ist, vermag die Unterbringung nicht zu
rechtfertigen. Nach den Feststellungen des Urteils handelt es sich hierbei zwar
um ein tief verwurzeltes Verhaltensmuster aufgrund der vorhandenen Persön-
lichkeitsstörung, begründet jedoch noch keine Störung im Sinne der §§ 20, 21
StGB (vgl. hierzu BGH StV 1990, 260).
Es ist nicht auszuschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere
Feststellungen getroffen werden, die die Einweisung des Angeklagten in eine
psychiatrische Anstalt gemäß § 63 StGB rechtfertigen. Nach den Feststellungen
könnte die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten eine Unterbringung dann
rechtfertigen, wenn sie nicht unmittelbar tatauslösend, aber Ursache für die
Entstehung des schuldmindernden Affektes gewesen sein sollte, sofern mit be-
stimmter Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass sie in Zukunft erneut einen
derartigen Affekt und eine darauf beruhende Straftat auslöst (vgl. BGHR StGB
§ 63 Zustand 15; BGHSt 34, 22, 28)."
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Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
Winkler Pfister von Lienen
Becker Hubert