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BGH Beschluss vom 22.02.2006 – 5 StR 31/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Februar 2006 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2006
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Leipzig vom 19. Oktober 2005 nach § 349 Abs. 4
StPO aufgehoben, soweit eine Anordnung der Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu neun Jah-
ren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision bleibt zum Schuld- und Straf-
ausspruch ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO), führt indes mit der Sachrüge zur
Aufhebung der ablehnenden Entscheidung nach § 64 StGB (§ 358 Abs. 2
Satz 2 StPO); auch nach Anfrage bei seinem Verteidiger hat der Angeklagte
diesen Punkt nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.
2
Der Schuldspruch unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Die ein-
leitend wiedergegebene Stellungnahme des Sachverständigen zur Frage
noch erhaltener Schuldfähigkeit (UA S. 30) bezieht sich ersichtlich allein auf
die Einsichtsfähigkeit; bezogen auf die Steuerungsfähigkeit wäre sie zu be-
anstanden, da bei hoher Alkoholisierung die Möglichkeit eines Vollrausches
selbstverständlich nicht etwa regelmäßig auszuschließen ist. Die anschlie-
ßenden einzelfallbezogenen Erwägungen zum Ausschluss eines Vollrau-
sches, die im Ergebnis von Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung im
Einklang mit dem Sachverständigen geteilt wurden, sind indes nicht zu bean-
standen und für sich allein tragfähig.
3
Auch Strafrahmenwahl und Strafzumessung begegnen keinen durchgrei-
fenden Bedenken. Nach der eingehenden Auseinandersetzung des Schwur-
gerichts mit der eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit be-
gründenden massiven Alkoholisierung des Angeklagten ist letztlich nicht zu
besorgen, dass das Gericht verkannt haben könnte, dass die strafschärfend
gewertete Nichtigkeit des Tatanlasses durch die Verminderung der Schuldfä-
higkeit bedingt ist und dem Angeklagten daher nicht uneingeschränkt ange-
lastet werden durfte (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 33). Dass
einer etwaigen zusätzlichen Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB
strafmildernde Wirkung zukommen könnte, ist auszuschließen.
4
Allerdings kann die Ablehnung einer Maßregel nach § 64 StGB für sich
keinen Bestand haben. Angesichts des Tatbildes der tödlichen Gewalttat des
alkoholkranken, mit 3,47 ‰ massiv alkoholisierten Angeklagten gegen einen
Trinkgenossen aufgrund nichtigsten Anlasses – Streit, ob das Opfer dem An-
geklagten für diesen eingekaufte Zigaretten zu dessen etwa fünf Meter ent-
fernter Parkbank zu bringen habe oder ob der Angeklagte sie sich abholen
müsse – überbewerten Gericht und Sachverständiger bei der Verneinung
einer Wiederholungsgefahr das Fehlen einschlägiger Vorbelastungen des
Angeklagten; sie lassen unbeachtet, dass die von § 64 Abs. 1 StGB gefor-
derte Gefahr allein durch die Anlasstat begründet werden kann und durch
eine hangbedingte schwere Gewalttat regelmäßig hinreichend belegt wird
(BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 7). Der Senat vermag nicht der Wer-
tung des Tatgerichts zu folgen, die Tat sei „auf eine spezielle Täter-Opfer-
Konstellation in einer für den Angeklagten besonderen Ausnahmesituation
zurückzuführen“. Dem widerstreitet die an den Lebensumständen des Ange-
klagten gemessene Alltagssituation der im Trinkermilieu begangenen Tat.
5
Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es angesichts des bloßen
Wertungsfehlers nicht. Da nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-
gen ein Ausmaß der Alkoholerkrankung des Angeklagten, bei dem die Vor-
aussetzungen des § 63 StGB in Erwägung zu ziehen wären, ausscheidet, ein
Hang im Sinne des § 64 StGB indes feststeht, wird das neue Tatgericht die
ausstehende Maßregelentscheidung auf der Grundlage der bisher getroffe-
nen Feststellungen, namentlich auch zum Vorleben des Angeklagten, die
lediglich durch weitere, ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänz-
bar sind, zu treffen und dafür – erneut mit sachverständiger Hilfe – im We-
sentlichen nur noch die Frage hinreichender Erfolgsaussicht einer Entzie-
hungskur im Sinne von BVerfGE 91, 1 zu klären haben.
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