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BGH Beschluss vom 22.02.2006 – 5 StR 31/06

5. Strafsenat

5 StR 31/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Februar 2006 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2006

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Leipzig vom 19. Oktober 2005 nach § 349 Abs. 4

StPO aufgehoben, soweit eine Anordnung der Unterbringung

des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu neun Jah-

ren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision bleibt zum Schuld- und Straf-

ausspruch ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO), führt indes mit der Sachrüge zur

Aufhebung der ablehnenden Entscheidung nach § 64 StGB (§ 358 Abs. 2

Satz 2 StPO); auch nach Anfrage bei seinem Verteidiger hat der Angeklagte

diesen Punkt nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.

2

Der Schuldspruch unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Die ein-

leitend wiedergegebene Stellungnahme des Sachverständigen zur Frage

noch erhaltener Schuldfähigkeit (UA S. 30) bezieht sich ersichtlich allein auf

die Einsichtsfähigkeit; bezogen auf die Steuerungsfähigkeit wäre sie zu be-

anstanden, da bei hoher Alkoholisierung die Möglichkeit eines Vollrausches

selbstverständlich nicht etwa regelmäßig auszuschließen ist. Die anschlie-

ßenden einzelfallbezogenen Erwägungen zum Ausschluss eines Vollrau-

sches, die im Ergebnis von Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung im

Einklang mit dem Sachverständigen geteilt wurden, sind indes nicht zu bean-

standen und für sich allein tragfähig.

3

Auch Strafrahmenwahl und Strafzumessung begegnen keinen durchgrei-

fenden Bedenken. Nach der eingehenden Auseinandersetzung des Schwur-

gerichts mit der eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit be-

gründenden massiven Alkoholisierung des Angeklagten ist letztlich nicht zu

besorgen, dass das Gericht verkannt haben könnte, dass die strafschärfend

gewertete Nichtigkeit des Tatanlasses durch die Verminderung der Schuldfä-

higkeit bedingt ist und dem Angeklagten daher nicht uneingeschränkt ange-

lastet werden durfte (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 33). Dass

einer etwaigen zusätzlichen Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB

strafmildernde Wirkung zukommen könnte, ist auszuschließen.

4

Allerdings kann die Ablehnung einer Maßregel nach § 64 StGB für sich

keinen Bestand haben. Angesichts des Tatbildes der tödlichen Gewalttat des

alkoholkranken, mit 3,47 ‰ massiv alkoholisierten Angeklagten gegen einen

Trinkgenossen aufgrund nichtigsten Anlasses – Streit, ob das Opfer dem An-

geklagten für diesen eingekaufte Zigaretten zu dessen etwa fünf Meter ent-

fernter Parkbank zu bringen habe oder ob der Angeklagte sie sich abholen

müsse – überbewerten Gericht und Sachverständiger bei der Verneinung

einer Wiederholungsgefahr das Fehlen einschlägiger Vorbelastungen des

Angeklagten; sie lassen unbeachtet, dass die von § 64 Abs. 1 StGB gefor-

derte Gefahr allein durch die Anlasstat begründet werden kann und durch

eine hangbedingte schwere Gewalttat regelmäßig hinreichend belegt wird

(BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 7). Der Senat vermag nicht der Wer-

tung des Tatgerichts zu folgen, die Tat sei „auf eine spezielle Täter-Opfer-

Konstellation in einer für den Angeklagten besonderen Ausnahmesituation

zurückzuführen“. Dem widerstreitet die an den Lebensumständen des Ange-

klagten gemessene Alltagssituation der im Trinkermilieu begangenen Tat.

5

Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es angesichts des bloßen

Wertungsfehlers nicht. Da nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-

gen ein Ausmaß der Alkoholerkrankung des Angeklagten, bei dem die Vor-

aussetzungen des § 63 StGB in Erwägung zu ziehen wären, ausscheidet, ein

Hang im Sinne des § 64 StGB indes feststeht, wird das neue Tatgericht die

ausstehende Maßregelentscheidung auf der Grundlage der bisher getroffe-

nen Feststellungen, namentlich auch zum Vorleben des Angeklagten, die

lediglich durch weitere, ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänz-

bar sind, zu treffen und dafür – erneut mit sachverständiger Hilfe – im We-

sentlichen nur noch die Frage hinreichender Erfolgsaussicht einer Entzie-

hungskur im Sinne von BVerfGE 91, 1 zu klären haben.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum