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BGH Beschluss vom 22.02.2006 – 5 StR 596/05

5. Strafsenat

5 StR 596/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Februar 2006 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 29. August 2005 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe

(§ 349 Abs. 4 StPO), dass aus den Gründen der Antrags-

schrift des Generalbundesanwalts vom 17. Januar 2006

a) der Angeklagte der mittelbaren Falschbeurkundung, des

Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in sechs

Fällen (Fälle II.2 Nrn. 1 – 8, 11, 12, 14, 16 – 19, Fall II.2

Nr. 21, Fälle II.2 Nrn. 9, 10, 13, 15, 20, Fälle II.2 Nrn. 22 –

25, Fälle II.2 Nrn. 26 – 39 und Fälle II.2 Nrn. 40 – 53 der

Urteilsgründe), sowie der versuchten räuberischen Er-

pressung in zwei Fällen, dabei in einem Fall in Tateinheit

mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, schuldig

ist;

b) die Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen des Betruges in

Tateinheit mit Urkundenfälschung jeweils neun Monate

betragen; die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt bestehen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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