BGH Beschluss vom 22.02.2006 – RiZ (R) 1/05
Dienstgericht des Bundes
BUNDESGERICHTSHOF
RiZ(R) 1/05
BESCHLUSS
vom
22. Februar 2006
in dem Prüfungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
__________________
a) Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz in dienstgerichtlichen Ver-
fahren entscheidet das Dienstgericht des Bundes in der Besetzung mit fünf
Richtern, nicht der Einzelrichter.
b) In Verfahren vor den Richterdienstgerichten werden Gerichtskosten nicht
erhoben.
BGH, Dienstgericht des Bundes - Beschl. vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 1/05
- Dienstgericht beim LG Leipzig
des Richters
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
-
Antragsteller und Revisionsführer,
gegen
Antragsgegner und Revisionsgegner,
wegen dienstlicher Beurteilung;
hier: Kostenfestsetzung
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 22. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am
Bundesgerichtshof Solin-Stojanović, den Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Joeres, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bayer
beschlossen:
Der Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2006,
geändert am 23. Januar 2006, wird aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Revisionsgegner wendet sich gegen die Kostenrechnung des Bun-
desgerichtshofs - Dienstgericht des Bundes - vom 16. Januar 2006, geändert
durch Schreiben vom 23. Januar 2006, mit der die Hälfte der Gerichtsgebühren
in Höhe von nunmehr insgesamt 363 € für die Revision in dem in der Hauptsa-
che erledigten Prüfungsverfahren angefordert worden ist.
II.
1. Über die nach § 66 Abs. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Kostenrechtsmo-
dernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) eingelegte Erinnerung
hat das Dienstgericht des Bundes in der sich aus § 61 Abs. 2 DRiG ergebenen
Besetzung, also mit einem Vorsitzenden, zwei ständigen Beisitzern und zwei
nichtständigen Beisitzern zu entscheiden. Zwar sieht § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
vor, dass über die Erinnerung das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Ein-
zelrichter entscheidet. Dieser Regelung geht jedoch § 61 Abs. 2 Satz 1 DRiG
aus Gründen der Spezialität vor. Danach ist es ausnahmslos ausgeschlossen,
dass die Aufgaben des Richterdienstgerichts von einem Einzelrichter über-
nommen werden. Die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen
Beschleunigungseffekte können nur bei den Gerichten erreicht werden, bei de-
nen der Einzelrichter institutionell vorgesehen ist. Für das Dienstgericht ist eine
Entscheidung durch Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich
weder vorgesehen noch vorbehalten, so dass eine Entscheidungskompetenz
des Einzelrichters nicht besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005
- V ZR 218/04 - NJW-RR 2005, 584 = BGHReport 2005, 670; BFH, Beschlüsse
vom 28. Juni 2005 - X E 1/05 - BFHE 209, 422, vom 1. September 2005 - III E
1/05 - BFH/NV 2006, 92 und vom 29. September 2005 - IV E 5/05 - BFH/NV
2006, 315).
Dass für die Revision im erledigten Prüfungsverfahren gemäß § 80
Abs. 1 DRiG die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß gel-
ten und über die Erinnerung gemäß § 66 GKG nach dem Beschluss des
BVerwG vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - <zur Veröffentlichung vorgese-
hen> der Einzelrichter zu entscheiden hat, rechtfertigt keine abweichende Beur-
teilung. Darin wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass beim Bundesverwal-
tungsgericht dem Einzelrichter gesetzlich Entscheidungskompetenzen übertra-
gen sind und dass die Geschäftsverteilung hierauf eingestellt ist. Demgegen-
über besteht selbst im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Dienstgericht des
Bundes keine Möglichkeit, abweichend von der Besetzungsregel des § 61
Abs. 2 Satz 1 DRiG - etwa in der Besetzung gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2
VwGO mit drei Berufsrichtern - zu entscheiden. § 61 Abs. 2 DRiG hat Vorrang
vor den gerichtsverfassungsrechtlichen Bestimmungen der Verwaltungsge-
richtsordnung - namentlich vor § 10 und § 87 a VwGO. § 61 Abs. 1 DRiG fügt
das Dienstgericht des Bundes als besonderen Senat in die Organisationsstruk-
turen des Bundesgerichtshofs ein. Das schließt die Anwendung von Vorschrif-
ten der VwGO über die funktionellen Zuständigkeiten innerhalb des Bundes-
verwaltungsgerichts aus.
2. Die Erinnerung hat Erfolg. Für das erledigte Revisionsverfahren wer-
den Gerichtskosten nicht erhoben.
§ 1 Nr. 1 GKG sieht enumerativ vor, für welche Verfahren vor den ordent-
lichen Gerichten Gebühren und Auslagen nach dem Gerichtskostengesetz er-
hoben werden. Davon werden Verfahren beim Bundesgerichtshof, die nach der
Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen sind, nicht erfasst.
Zwar ist das Dienstgericht des Bundes gemäß § 61 ff. DRiG ein Spruch-
körper der ordentlichen Gerichtsbarkeit, doch ist die von dem Dienstgericht an-
zuwendende Verfahrensordnung nicht in den Katalog des § 1 GKG aufgenom-
men. Gemäß § 63 DRiG gelten sinngemäß für das Verfahren in Disziplinarsa-
chen die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes, für das Versetzungsver-
fahren und für das Prüfungsverfahren gemäß § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 1 DRiG die
Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Diese Regelungen gelten gemäß
§ 80 Abs. 1 DRiG ebenfalls für die Revision im Versetzungs- und im Prüfungs-
verfahren. Gestaltet sich das Verfahren vor einem ordentlichen Gericht nach
den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Bundesdisziplinar-
gesetzes, kann dies keinem der in § 1 Nr. 1 GKG genannten Verfahren zuge-
ordnet werden, in denen zulässigerweise Gerichtskosten erhoben werden.
Ohne ausreichende Rechtsgrundlage darf eine Kostenforderung nicht
geltend gemacht werden. Das verbietet der rechtsstaatliche Grundsatz des Ge-
setzesvorbehalts. Von diesem Prinzip geht auch § 1 GKG aus, wonach sämtli-
che gerichtliche Handlungen kostenfrei sind, soweit ein Gesetz nicht ausdrück-
lich etwas anderes vorschreibt. Somit kommt eine über den Wortlaut hinausge-
hende erweiternde Auslegung oder gar eine Analogie im Rahmen des § 1 GKG
nicht in Betracht.
Dass für die Revision in dem von dem Revisionsführer eingeleiteten Prü-
fungsverfahren keine Gerichtskosten erhoben werden, entspricht im Übrigen
der kostenrechtlichen Privilegierung weiterer dienstrechtlicher Verfahren. Ge-
mäß § 78 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl I
S. 1510), der gemäß § 63 Abs. 1 DRiG auch in Disziplinarsachen der Richter im
Bundesdienst anzuwenden ist, sind gerichtliche Disziplinarverfahren gerichts-
gebührenfrei. Es wäre in sich widersprüchlich und kaum verständlich, wenn
zwar nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung in richterlichen Disziplinar-
verfahren keine Gerichtsgebühren anfallen, dagegen in den anderen Verfahren
vor dem Dienstgericht Gerichtskosten erhoben würden.
An der gegenteiligen im Beschluss des Dienstgerichts des Bundes vom
11. Mai 1984 (RiZ(R) 4/83) zu § 1 GKG a.F. vertretenen Auffassung, dass im
Verfahren vor dem Dienstgericht Gerichtskosten anfallen, kann nach der Neu-
fassung des § 1 GKG durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts
(Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I
S. 718) nicht mehr festgehalten werden. Nach der Auswertung und Präzisierung
des Katalogs in § 1 GKG n.F. ist mit der einhelligen Kommentarliteratur (Meyer,
Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Stand Dezember 2005 § 1 Rdn. 20) davon
auszugehen, dass § 1 GKG n.F. die einzelnen Verfahren, auf die das Gerichts-
kostengesetz anwendbar ist, enumerativ abschließend aufzählt mit der Folge,
dass alle gerichtlichen Verfahren und Handlungen gebühren- und auslagenfrei
sind, soweit nicht das Gerichtskostengesetz oder ein anderes Bundesgesetz
etwas anderes regeln.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Nobbe Solin-Stojanović Joeres
Gödel Bayer
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 22.11.2004 - 66 DG 1/03 -