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BGH Beschluss vom 22.02.2006 – RiZ (R) 1/05

Dienstgericht des Bundes

BUNDESGERICHTSHOF

RiZ(R) 1/05

BESCHLUSS

vom

22. Februar 2006

in dem Prüfungsverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

__________________

DRiG § 61; GKG §§ 1, 66

a) Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz in dienstgerichtlichen Ver-

fahren entscheidet das Dienstgericht des Bundes in der Besetzung mit fünf

Richtern, nicht der Einzelrichter.

b) In Verfahren vor den Richterdienstgerichten werden Gerichtskosten nicht

erhoben.

BGH, Dienstgericht des Bundes - Beschl. vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 1/05

- Dienstgericht beim LG Leipzig

des Richters

- Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte

-

Antragsteller und Revisionsführer,

gegen

Antragsgegner und Revisionsgegner,

wegen dienstlicher Beurteilung;

hier: Kostenfestsetzung

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 22. Februar 2006

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am

Bundesgerichtshof Solin-Stojanović, den Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Joeres, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und

den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bayer

beschlossen:

Der Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2006,

geändert am 23. Januar 2006, wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden

nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Revisionsgegner wendet sich gegen die Kostenrechnung des Bun-

desgerichtshofs - Dienstgericht des Bundes - vom 16. Januar 2006, geändert

durch Schreiben vom 23. Januar 2006, mit der die Hälfte der Gerichtsgebühren

in Höhe von nunmehr insgesamt 363 € für die Revision in dem in der Hauptsa-

che erledigten Prüfungsverfahren angefordert worden ist.

II.

2

1. Über die nach § 66 Abs. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Kostenrechtsmo-

dernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) eingelegte Erinnerung

hat das Dienstgericht des Bundes in der sich aus § 61 Abs. 2 DRiG ergebenen

Besetzung, also mit einem Vorsitzenden, zwei ständigen Beisitzern und zwei

nichtständigen Beisitzern zu entscheiden. Zwar sieht § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG

vor, dass über die Erinnerung das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Ein-

zelrichter entscheidet. Dieser Regelung geht jedoch § 61 Abs. 2 Satz 1 DRiG

aus Gründen der Spezialität vor. Danach ist es ausnahmslos ausgeschlossen,

dass die Aufgaben des Richterdienstgerichts von einem Einzelrichter über-

nommen werden. Die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen

Beschleunigungseffekte können nur bei den Gerichten erreicht werden, bei de-

nen der Einzelrichter institutionell vorgesehen ist. Für das Dienstgericht ist eine

Entscheidung durch Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich

weder vorgesehen noch vorbehalten, so dass eine Entscheidungskompetenz

des Einzelrichters nicht besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005

- V ZR 218/04 - NJW-RR 2005, 584 = BGHReport 2005, 670; BFH, Beschlüsse

vom 28. Juni 2005 - X E 1/05 - BFHE 209, 422, vom 1. September 2005 - III E

1/05 - BFH/NV 2006, 92 und vom 29. September 2005 - IV E 5/05 - BFH/NV

2006, 315).

3

Dass für die Revision im erledigten Prüfungsverfahren gemäß § 80

Abs. 1 DRiG die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß gel-

ten und über die Erinnerung gemäß § 66 GKG nach dem Beschluss des

BVerwG vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - <zur Veröffentlichung vorgese-

hen> der Einzelrichter zu entscheiden hat, rechtfertigt keine abweichende Beur-

teilung. Darin wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass beim Bundesverwal-

tungsgericht dem Einzelrichter gesetzlich Entscheidungskompetenzen übertra-

gen sind und dass die Geschäftsverteilung hierauf eingestellt ist. Demgegen-

über besteht selbst im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Dienstgericht des

Bundes keine Möglichkeit, abweichend von der Besetzungsregel des § 61

Abs. 2 Satz 1 DRiG - etwa in der Besetzung gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2

VwGO mit drei Berufsrichtern - zu entscheiden. § 61 Abs. 2 DRiG hat Vorrang

vor den gerichtsverfassungsrechtlichen Bestimmungen der Verwaltungsge-

richtsordnung - namentlich vor § 10 und § 87 a VwGO. § 61 Abs. 1 DRiG fügt

das Dienstgericht des Bundes als besonderen Senat in die Organisationsstruk-

turen des Bundesgerichtshofs ein. Das schließt die Anwendung von Vorschrif-

ten der VwGO über die funktionellen Zuständigkeiten innerhalb des Bundes-

verwaltungsgerichts aus.

2. Die Erinnerung hat Erfolg. Für das erledigte Revisionsverfahren wer-

den Gerichtskosten nicht erhoben.

§ 1 Nr. 1 GKG sieht enumerativ vor, für welche Verfahren vor den ordent-

lichen Gerichten Gebühren und Auslagen nach dem Gerichtskostengesetz er-

hoben werden. Davon werden Verfahren beim Bundesgerichtshof, die nach der

Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen sind, nicht erfasst.

Zwar ist das Dienstgericht des Bundes gemäß § 61 ff. DRiG ein Spruch-

körper der ordentlichen Gerichtsbarkeit, doch ist die von dem Dienstgericht an-

zuwendende Verfahrensordnung nicht in den Katalog des § 1 GKG aufgenom-

men. Gemäß § 63 DRiG gelten sinngemäß für das Verfahren in Disziplinarsa-

chen die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes, für das Versetzungsver-

fahren und für das Prüfungsverfahren gemäß § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 1 DRiG die

Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Diese Regelungen gelten gemäß

§ 80 Abs. 1 DRiG ebenfalls für die Revision im Versetzungs- und im Prüfungs-

verfahren. Gestaltet sich das Verfahren vor einem ordentlichen Gericht nach

6

den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Bundesdisziplinar-

gesetzes, kann dies keinem der in § 1 Nr. 1 GKG genannten Verfahren zuge-

ordnet werden, in denen zulässigerweise Gerichtskosten erhoben werden.

7

Ohne ausreichende Rechtsgrundlage darf eine Kostenforderung nicht

geltend gemacht werden. Das verbietet der rechtsstaatliche Grundsatz des Ge-

setzesvorbehalts. Von diesem Prinzip geht auch § 1 GKG aus, wonach sämtli-

che gerichtliche Handlungen kostenfrei sind, soweit ein Gesetz nicht ausdrück-

lich etwas anderes vorschreibt. Somit kommt eine über den Wortlaut hinausge-

hende erweiternde Auslegung oder gar eine Analogie im Rahmen des § 1 GKG

nicht in Betracht.

8

Dass für die Revision in dem von dem Revisionsführer eingeleiteten Prü-

fungsverfahren keine Gerichtskosten erhoben werden, entspricht im Übrigen

der kostenrechtlichen Privilegierung weiterer dienstrechtlicher Verfahren. Ge-

mäß § 78 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl I

S. 1510), der gemäß § 63 Abs. 1 DRiG auch in Disziplinarsachen der Richter im

Bundesdienst anzuwenden ist, sind gerichtliche Disziplinarverfahren gerichts-

gebührenfrei. Es wäre in sich widersprüchlich und kaum verständlich, wenn

zwar nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung in richterlichen Disziplinar-

verfahren keine Gerichtsgebühren anfallen, dagegen in den anderen Verfahren

vor dem Dienstgericht Gerichtskosten erhoben würden.

9

An der gegenteiligen im Beschluss des Dienstgerichts des Bundes vom

11. Mai 1984 (RiZ(R) 4/83) zu § 1 GKG a.F. vertretenen Auffassung, dass im

Verfahren vor dem Dienstgericht Gerichtskosten anfallen, kann nach der Neu-

fassung des § 1 GKG durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts

(Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I

S. 718) nicht mehr festgehalten werden. Nach der Auswertung und Präzisierung

des Katalogs in § 1 GKG n.F. ist mit der einhelligen Kommentarliteratur (Meyer,

GKG 6. Aufl. § 1 Rdn. 1; Hartmann, Kostengesetze 35. Aufl. § 1 GKG Rdn. 1;

Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Stand Dezember 2005 § 1 Rdn. 20) davon

auszugehen, dass § 1 GKG n.F. die einzelnen Verfahren, auf die das Gerichts-

kostengesetz anwendbar ist, enumerativ abschließend aufzählt mit der Folge,

dass alle gerichtlichen Verfahren und Handlungen gebühren- und auslagenfrei

sind, soweit nicht das Gerichtskostengesetz oder ein anderes Bundesgesetz

etwas anderes regeln.

10

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

Nobbe Solin-Stojanović Joeres

Gödel Bayer

Vorinstanzen:

LG Leipzig, Entscheidung vom 22.11.2004 - 66 DG 1/03 -