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BGH Beschluss vom 23.02.2006 – 1 StR 24/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Rottweil vom 13. September 2005 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Revisionsführer hat
in Erwiderung auf den Antrag des
Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) mit Schriftsatz
vom 6. Februar 2006 sein Rechtsmittel detailliert begründet. Soweit
er hierbei (erstmals) einen Verstoß gegen § 265 StPO mit der
Behauptung rügt, einen erforderlichen Hinweis habe das Gericht
nicht erteilt, war dieses Vorbringen ohne
inhaltliche Prüfung
zurückzuweisen, da es nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1
Satz 1 StPO angebracht wurde (BGH StV 1999, 407; KK-Kuckein, 5.
Aufl. § 345 Rdn. 24). Die Beanstandung, dass ein in der Strafliste aufgeführter Verstoß
des Angeklagten weder tatbestandlich erfüllt noch irgendwo in der
Urteilsbegründung aufgeführt sei, bleibt ohne Erfolg, weil bloße Män-
gel der Liste die Revision nicht begründen können (KK-Schoreit aaO
§ 260 Rdn. 52).
Soweit schließlich die Revision rügt, das Tatgericht habe bei der
rechtlichen Einordnung des unerlaubten Besitzes halbautomatischer
Kurzwaffen fehlerhaft auf den Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6
der Anlage 1 zum Waffengesetz verwiesen, wird übersehen, dass
dort nicht nur "Langwaffen", sondern am Ende des Absatzes alle an-
deren Schusswaffen als "Kurzwaffen" definiert sind.
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