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BGH Beschluss vom 23.02.2006 – 1 StR 24/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 24/06

BESCHLUSS

vom

23. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Rottweil vom 13. September 2005 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Revisionsführer hat

in Erwiderung auf den Antrag des

Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) mit Schriftsatz

vom 6. Februar 2006 sein Rechtsmittel detailliert begründet. Soweit

er hierbei (erstmals) einen Verstoß gegen § 265 StPO mit der

Behauptung rügt, einen erforderlichen Hinweis habe das Gericht

nicht erteilt, war dieses Vorbringen ohne

inhaltliche Prüfung

zurückzuweisen, da es nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1

Satz 1 StPO angebracht wurde (BGH StV 1999, 407; KK-Kuckein, 5.

Aufl. § 345 Rdn. 24). Die Beanstandung, dass ein in der Strafliste aufgeführter Verstoß

des Angeklagten weder tatbestandlich erfüllt noch irgendwo in der

Urteilsbegründung aufgeführt sei, bleibt ohne Erfolg, weil bloße Män-

gel der Liste die Revision nicht begründen können (KK-Schoreit aaO

§ 260 Rdn. 52).

Soweit schließlich die Revision rügt, das Tatgericht habe bei der

rechtlichen Einordnung des unerlaubten Besitzes halbautomatischer

Kurzwaffen fehlerhaft auf den Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6

der Anlage 1 zum Waffengesetz verwiesen, wird übersehen, dass

dort nicht nur "Langwaffen", sondern am Ende des Absatzes alle an-

deren Schusswaffen als "Kurzwaffen" definiert sind.

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