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BGH Urteil vom 23.02.2006 – 4 StR 405/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 405/05

Urteil

vom

23. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar

2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-

schaft gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom

28. April 2005 werden verworfen.

2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten

und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat

jedoch die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Staats-

kasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsan-

waltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstan-

denen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-

desfolge zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung

zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil wenden sich der Ange-

klagte und - zu seinen Ungunsten - die Staatsanwaltschaft mit ihren jeweils auf

die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Der Ange-

klagte beanstandet, dass das Landgericht das Vorliegen eines minder schwe-

ren Falles nach § 227 Abs. 2 StGB verneint und die Voraussetzungen der

Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG angenommen hat. Die

Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch be-

schränkten Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, die

Höhe der verhängten Jugendstrafe und deren Aussetzung zur Bewährung. Bei-

de Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

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1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-

fen:

Der damals 18 Jahre alte Angeklagte suchte am Tattag die Auseinander-

setzung mit einem früheren Klassenkameraden, weil ihm zugetragen worden

war, dieser habe sich abfällig über ihn geäußert. Nach kurzem Streitgespräch

versetzte der Angeklagte, der bislang nicht durch aggressives Verhalten aufge-

fallen und deutlich kleiner und schmächtiger war als sein Kontrahent, diesem

mindestens acht heftige Faustschläge. Der letzte Schlag traf den Geschädigten

im Bereich der Schläfe und bewirkte eine Rotation des Kopfes. Dadurch kam es

zu einer Verletzung des Rückenmarks, was zum unmittelbaren Atem- und

Herzstillstand und zum Gehirntod führte. Der Herztod trat drei Tage später ein.

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2. Die Revision des Angeklagten deckt keinen diesen benachteiligenden

Rechtsfehler auf. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Ein-

zelnen zutreffend ausgeführt hat, lag die Annahme eines minder schweren Fal-

les gemäß § 227 Abs. 2 StGB angesichts der aus nichtigem Anlass erfolgten

massiven Vorgehensweise des Angeklagten gegen den Geschädigten fern.

Auch die Urteilsausführungen zur Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2

JGG halten revisionsrechtlicher Prüfung stand.

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3. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat ebenfalls keinen Erfolg. Ihre

Beanstandungen zum Strafausspruch und zur Entscheidung über die Ausset-

zung der erkannten Jugendstrafe zur Bewährung decken keinen den Angeklag-

ten begünstigenden Rechtsfehler auf. Auch insoweit verweist der Senat zur

Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der An-

tragsschrift des Generalbundesanwalts.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović Ernemann