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BGH Urteil vom 23.02.2006 – 4 StR 405/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
23. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-
schaft gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom
28. April 2005 werden verworfen.
2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten
und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat
jedoch die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Staats-
kasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsan-
waltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstan-
denen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-
desfolge zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung
zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil wenden sich der Ange-
klagte und - zu seinen Ungunsten - die Staatsanwaltschaft mit ihren jeweils auf
die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Der Ange-
klagte beanstandet, dass das Landgericht das Vorliegen eines minder schwe-
ren Falles nach § 227 Abs. 2 StGB verneint und die Voraussetzungen der
Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG angenommen hat. Die
Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch be-
schränkten Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, die
Höhe der verhängten Jugendstrafe und deren Aussetzung zur Bewährung. Bei-
de Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
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1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-
fen:
Der damals 18 Jahre alte Angeklagte suchte am Tattag die Auseinander-
setzung mit einem früheren Klassenkameraden, weil ihm zugetragen worden
war, dieser habe sich abfällig über ihn geäußert. Nach kurzem Streitgespräch
versetzte der Angeklagte, der bislang nicht durch aggressives Verhalten aufge-
fallen und deutlich kleiner und schmächtiger war als sein Kontrahent, diesem
mindestens acht heftige Faustschläge. Der letzte Schlag traf den Geschädigten
im Bereich der Schläfe und bewirkte eine Rotation des Kopfes. Dadurch kam es
zu einer Verletzung des Rückenmarks, was zum unmittelbaren Atem- und
Herzstillstand und zum Gehirntod führte. Der Herztod trat drei Tage später ein.
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2. Die Revision des Angeklagten deckt keinen diesen benachteiligenden
Rechtsfehler auf. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Ein-
zelnen zutreffend ausgeführt hat, lag die Annahme eines minder schweren Fal-
les gemäß § 227 Abs. 2 StGB angesichts der aus nichtigem Anlass erfolgten
massiven Vorgehensweise des Angeklagten gegen den Geschädigten fern.
Auch die Urteilsausführungen zur Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2
JGG halten revisionsrechtlicher Prüfung stand.
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3. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat ebenfalls keinen Erfolg. Ihre
Beanstandungen zum Strafausspruch und zur Entscheidung über die Ausset-
zung der erkannten Jugendstrafe zur Bewährung decken keinen den Angeklag-
ten begünstigenden Rechtsfehler auf. Auch insoweit verweist der Senat zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der An-
tragsschrift des Generalbundesanwalts.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Ernemann