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BGH Urteil vom 23.02.2006 – 5 StR 416/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 23. Februar 2006 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-
lung vom 22. und 23. Februar 2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
Justizangestellte
als Verteidiger,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 23. Februar 2006 für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Chemnitz vom 15. April 2005 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung
in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutz-
befohlenen, in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch
eines Kindes, wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tat-
einheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen sexuel-
len Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf
Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Ange-
klagten bleibt ohne Erfolg.
I.
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Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen
getroffen: Der Angeklagte lebte mit seiner Lebensgefährtin U. B. , de-
ren
am 25. Juli 1987 geborener Tochter S. – der Nebenklägerin – und drei
gemeinsamen Kindern im Familienverband. Er nahm dabei auch gegenüber
S. die Vaterrolle wahr. Im Zeitraum vom 25. Juli 1997 bis April 2002
missbrauchte der Angeklagte die damals zehn- bis vierzehnjährige S.
sexuell in einer Vielzahl von Fällen. Im Einzelnen hat das Landgericht fol-
gende
fünf Fälle
festgestellt: Zwischen dem 25. Juli 1997 und dem
24. Juli 1998 streichelte der Angeklagte im Kinderzimmer die von ihm nackt
ausgezogene S. an Brust und Geschlechtsteil und versuchte erfolglos,
mit seinem erigierten Glied in die Scheide des Mädchens einzudringen. Zwi-
schen dem 25. Juli 1997 und dem 24. Juli 1999 veranlasste der Angeklagte
im Wohnzimmer S. , an seinem Geschlechtsteil intensive Manipulatio-
nen vorzunehmen. Zwischen dem 25. Juli 1999 und dem 24. Juli 2001 ent-
kleidete der Angeklagte im Badezimmer S. am Unterleib, beugte ihren
Oberkörper nach vorn und veranlasste sie, sich mit den Händen nach vorn
abzustützen. Er cremte den Afterbereich des Kindes mit Melkfett ein und
drang mit seinem erigierten Glied in den After ein. Im Sommer 2001, vor dem
25. Juli 2001, fasste der Angeklagte auf dem Heuboden S. an die un-
bedeckte Brust und an das unbedeckte Geschlechtsteil und führte einen Fin-
ger in die Scheide ein. Er schlug dem zunächst fliehenden Kind ins Gesicht,
drückte das Kind rücklings ins Heu, dabei die Beine des Kindes gewaltsam
auseinander und versuchte, mit seinem – mit einem Kondom versehenen –
Glied in die Scheide einzudringen. Wenngleich ihm dies wegen der Gegen-
wehr und der Verkrampfung des Opfers „nicht vollständig“ gelang, „führte er
den Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen durch.“ Im April 2002 schlug der
Angeklagte im Schlafzimmer S. ins Gesicht, entkleidete sie, drückte sie
rücklings auf das Bett, fasste sie an die Brust, drückte gewaltsam ihre Beine
auseinander und führte sein – mit einem Kondom versehenes – Glied in ihre
Scheide ein.
II.
3
Die Revision versagt.
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1. Die Verfahrensrügen sind sämtlich unzulässig, weil nicht in
der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben. Mit den Rü-
gen Nr. 1, 2 und 4 wird auf das Gutachten des Sachverständigen Diplompsy-
chologen H. Bezug genommen, ohne dass dieses Gutachten mit-
geteilt wird. Mit der Rüge Nr. 3 wird beanstandet, dass das Protokoll der poli-
zeilichen Vernehmung der Nebenklägerin nicht verlesen worden sei, wobei
die Mitteilung dieses Protokolls unterbleibt.
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2. Das Urteil hält auch sachlichrechtlicher Prüfung stand.
Der Angeklagte hat jedwede sexuelle Handlung zum Nachteil
der Nebenklägerin bestritten. Das Landgericht hat sich von den Taten des
Angeklagten aufgrund der Aussage der Nebenklägerin – als der einzigen
unmittelbaren Tatzeugin – und zahlreicher ergänzender Zeugenaussagen
überzeugt. Es ist – in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen H.
– zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angaben der Nebenklägerin auf
Erlebtem fundieren, dass die Unglaubhaftigkeitshypothese („Nullhypothese“)
widerlegt ist. Die Grundlagen dieser Überzeugungsbildung hat das Landge-
richt im Urteil in ausführlicher Weise rechtsfehlerfrei dargestellt: So hat das
Landgericht in der Person der zur Zeit der Hauptverhandlung 17-jährigen
Nebenklägerin keine Auffälligkeiten gefunden und – namentlich angesichts
der geschilderten Familienentwicklung – jede Motivation für eine Falschbe-
zichtigung ausgeschlossen. Die plausible Aufklärungsgeschichte bezeichnet
das Landgericht dezenterweise nur als „unverdächtig“. Frühere indizielle Äu-
ßerungen der Nebenklägerin gegenüber einer Schulfreundin und der eigenen
Großmutter sind herangezogen worden. Ferner hat das Landgericht in den
Aussagen der Nebenklägerin zahlreiche originelle Details und Anzeichen
emotionaler Beteiligung gefunden. Zudem hat das Landgericht auf die Aus-
sagekonstanz in den Angaben der Nebenklägerin abgestellt. Soweit die Ne-
benklägerin in der Hauptverhandlung (im Frühjahr 2005) bestimmte Details,
die sie in der polizeilichen Vernehmung (am 25. November 2002) angegeben
hatte, „auch auf Nachfrage nicht sicher anzugeben vermochte“, hat das
Landgericht dies plausibel mit dem Zeitfaktor und der Häufigkeit der Fälle
(bis zu „fünfmal … in der Woche“) erklärt. Maßgebend sei – so das Landge-
richt zusammenfassend –, „dass die Zeugin im Kernbereich zu den fünf ver-
schiedenen bereits in der polizeilichen Vernehmung angegebenen Handlun-
gen konstante Angaben gemacht hat. In Anbetracht der Komplexität, Origina-
lität und Details ihrer Angaben zum Kerngeschehen der einzelnen Taten
kommt den Abweichungen in nur wenigen einzelnen Details keine aus-
schlaggebende Bedeutung zu.“ Schließlich hat das Landgericht sich ausführ-
lich mit Folgendem auseinandergesetzt: Die Verteidigung hat eine Stellung-
nahme
von
O. , der weder an der Hauptverhandlung teilgenommen noch die Ne-
benklägerin exploriert hat, vorgelegt, worin das schriftliche Gutachten des
Sachverständigen H. methodologisch und inhaltlich kritisiert wird.
Hierzu hat es einen Austausch von Stellungnahmen zwischen dem Sachver-
ständigen H. und O. gegeben. Diesen Streit hat
das Landgericht ohne sachlichrechtlichen Fehler erörtert.
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Die Revision des Angeklagten und der Generalbundesanwalt
meinen, dass die vom Landgericht gesehene Konstanz zum Kern der Aussa-
ge der Nebenklägerin in den Urteilsgründen unzureichend belegt sei. Diese
Ansicht teilt der Senat nicht. Angesichts der gesamten Beweiswürdigung ge-
nügen die Benennung der Differenzen zwischen den Angaben der Neben-
klägerin in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 25. November 2002 einer-
seits und den Angaben in der Hauptverhandlung im Frühjahr 2005 anderer-
seits sowie die plausible Erklärung dieser Differenzen. Soweit der General-
bundesanwalt in diesem Zusammenhang hervorhebt, dass – im dritten Fall
(„Badezimmer“) – mit der Differenz zwischen vaginalem Geschlechtsverkehr
und Analverkehr eine besonders markante Divergenz vorliege, ist dem ent-
gegenzuhalten: Dass die zur Tatzeit 12- oder 13-jährige Nebenklägerin un-
terschiedliche Angaben dazu gemacht hat, in welche ihrer Körperöffnungen
der Angeklagte eingedrungen ist, erscheint angesichts des Tatbildes –
Abstützen der Nebenklägerin mit den Händen nach vorn, Eincremen ihres
Afterbereichs mit Melkfett, Annäherung des Angeklagten a tergo – nicht als
derart auffällig, dass die hierzu angestellten erklärenden Erwägungen des
Landgerichts unzulänglich wären.
Harms Häger Raum
Brause Schaal