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BGH Beschluss vom 23.02.2006 – III ZR 154/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und

Galke

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 21. Juni 2005 - I-21 U 171/04 - wird zurückgewie-

sen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tra-

gen.

Beschwerdewert: 35.279 €

Gründe

1

Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten. Der beanstandete Verstoß des

Berufungsgerichts gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist

nicht erkennbar. Die im Berufungsverfahren erhobene Rüge der Kläger, das

Landgericht habe zu den neu vorgelegten Urkunden keine Gesamtbeurteilung

vorgenommen, hat das Berufungsgericht in seinen tatbestandlichen Ausführun-

gen hervorgehoben. Schon deswegen spricht nichts dafür, dass es diesen Kla-

gevortrag anschließend nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezo-

gen hätte. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den

Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. nur BVerfGE 96,

205, 216). Davon abgesehen war nach den rechtsfehlerfreien Erwägungen des

Berufungsgerichts lediglich ein kleiner Teil der von den Klägern vorgelegten

Unterlagen als neue Urkunden im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO mit

spezifisch urkundlichem Beweiswert anzusehen, dessen Beweiseignung das

Berufungsgericht zu überprüfen hatte; dazu gehörten insbesondere nicht die

jetzt nachträglich überreichten schriftlichen Sachverständigengutachten und

Protokolle über Zeugenvernehmungen (s. etwa Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl.,

§ 580 Rn. 18). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 ZPO ab.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.10.2004 - 5 O 27/00 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.06.2005 - I-21 U 171/04 -