BGH Beschluss vom 23.02.2006 – III ZR 154/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 21. Juni 2005 - I-21 U 171/04 - wird zurückgewie-
sen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tra-
gen.
Beschwerdewert: 35.279 €
Gründe
Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten. Der beanstandete Verstoß des
Berufungsgerichts gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist
nicht erkennbar. Die im Berufungsverfahren erhobene Rüge der Kläger, das
Landgericht habe zu den neu vorgelegten Urkunden keine Gesamtbeurteilung
vorgenommen, hat das Berufungsgericht in seinen tatbestandlichen Ausführun-
gen hervorgehoben. Schon deswegen spricht nichts dafür, dass es diesen Kla-
gevortrag anschließend nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezo-
gen hätte. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den
Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. nur BVerfGE 96,
205, 216). Davon abgesehen war nach den rechtsfehlerfreien Erwägungen des
Berufungsgerichts lediglich ein kleiner Teil der von den Klägern vorgelegten
Unterlagen als neue Urkunden im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO mit
spezifisch urkundlichem Beweiswert anzusehen, dessen Beweiseignung das
Berufungsgericht zu überprüfen hatte; dazu gehörten insbesondere nicht die
jetzt nachträglich überreichten schriftlichen Sachverständigengutachten und
Protokolle über Zeugenvernehmungen (s. etwa Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl.,
§ 580 Rn. 18). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 ZPO ab.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.10.2004 - 5 O 27/00 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.06.2005 - I-21 U 171/04 -