BGH Beschluss vom 23.02.2006 – III ZR 176/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Köln vom 18. Juli 2005 - 16 U 12/03 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die
Kosten der Streithelferin hat diese selbst zu tragen.
Gegenstandswert: 243.234,48 € (3.234,48 € + 240.000 €).
Gründe
Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Sache noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten
1.
Nach der von der Beschwerde als ihr günstig nicht angegriffenen und
hier als richtig unterstellten Auslegung des Berufungsgerichts bezieht sich der
zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien geschlossene Abfindungsver-
gleich - für die Kläger bindend - auf sämtliche zukünftigen Schadensfälle, soweit
nicht eine Änderung der Abbauplanung erfolgt war, und somit ebenso auf die
hier in Rede stehenden späteren Einwirkungen auf das Gebäude durch Flutung
der Grubenbaue und Hebung des Geländes. Auf dieser Grundlage kommen,
wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, Nachforderungen der Kläger
wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Bergschäden nur in Betracht, wenn
ihnen ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar
ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich entfallen ist oder
sich geändert hat, so dass eine Anpassung an die geänderten Umstände erfor-
derlich erscheint, oder weil nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den
beiderseitigen Leistungen eingetreten sind, die für die Kläger nach den Um-
ständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (vgl. BGH, Ur-
teile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - LM Nr. 16 zu § 779 BGB; vom
12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - NJW 1984, 115; vom 19. Juni 1990 - VI ZR
255/89 - NJW 1991, 1535; s. auch Urteil vom 29. Januar 1992 - XII ZR 124/90 -
NJW-RR 1992, 714, 715).
Selbst wenn, wie die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, für die
Anwendung der Grundsätze über einen Wegfall der Geschäftsgrundlage unter
diesen Umständen kein Raum wäre, weil der Eintritt künftiger Bergschäden
dann zu den Risiken gehörte, die die Stadt als Rechtsvorgängerin der Kläger in
dem Vergleich übernommen hat, so schlösse dies nicht aus, dass das Beru-
fungsgericht gleichwohl in tatrichterlicher Würdigung den Einwand aus § 242
BGB für begründet erachtet; neben dem Auftreten nicht vorhergesehener, die
Schadenshöhe betreffender Umstände konnte es rechtsfehlerfrei auf ein kras-
ses Missverhältnis zwischen dem auf Zukunftsschäden entfallenden Teilbetrag
der Vergleichssumme von 50.000 DM (= 25.564,59 €) und dem tatsächlichen
Schaden der Kläger abstellen. Dazu bedurfte es keiner exakten Ermittlung des
Schadensumfangs. Bereits der bis Mitte des Jahres 2002 geltend gemachte
Mietausfallschaden sowie die zur Mängelfeststellung und Gebäudesicherung
angefallenen Kosten übersteigen jene Summe erheblich. Hinzu kommen - ab-
gesehen von dem kontinuierlich weiter zu verzeichnenden Mietausfall - umfang-
reiche, durch Lichtbilder belegte und im Kern auch unstreitige Substanzschä-
den, die das Berufungsgericht selbst ohne sachverständige Beratung schon
aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung mit einem Mehrfachen des Abfin-
dungsbetrags ansetzen durfte (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2.
Die Kläger müssen sich auch keine Obliegenheitsverletzung ihrer
Rechtsvorgänger zurechnen lassen, falls diese es verabsäumt haben sollten,
den für die Unterfangung des Gebäudes gezahlten Teilbetrag von 20.000 DM
zweckentsprechend zu verwenden und dadurch zu den jetzt vorliegenden
Schäden beigetragen haben. Insoweit lässt sich zumindest das erforderliche
Verschulden nicht feststellen, wenn die Bergwerksbetreiberin eine Verpflichtung
zur Durchführung solcher Maßnahmen selbst nicht verlangt und sogar in ihrem
Schreiben vom 3. Februar 1986 versichert hat, neue Einwirkungen ihres Ab-
baus auf das Verwaltungsgebäude seien "in Zukunft ausgeschlossen".
3.
Eine stufenweise Anpassung des Vergleichs dergestalt, dass die Beklag-
te sich an jedem weiteren Schadensteilbetrag von 125.000 DM lediglich mit
50.000 DM zu beteiligen hätte, wie es die Nichtzulassungsbeschwerde fordert,
ist hier nicht erforderlich. Das ist auch keine erst in einem Revisionsverfahren
zu klärende grundsätzliche Rechtsfrage.
4.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung sieht der Senat ge-
mäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab.
Schlick
Streck
Kapsa
Galke
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 26.11.2002 - 1 O 391/02 -
OLG Köln, Entscheidung vom 18.07.2005 - 16 U 12/03 -