Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.02.2006 – VII ZR 250/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und

die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Celle vom 21. September 2004 wird zurückgewiesen.

Der Senat versteht den Urteilsausspruch in Verbindung mit den

Entscheidungsgründen dahin, dass die Klage in der Sache als

unbegründet gemäß § 597 Abs. 1 ZPO abgewiesen ist. Soweit im

Berufungsurteil zusätzlich davon die Rede ist, die Klage sei

zumindest als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen, stellt

dies den verfahrensrechtlich verfehlten Versuch einer Hilfs-

begründung dar.

Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor. Von einer Begründung wird

abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der

Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 538.704,21 €

Dressler

Hausmann

Wiebel

Kuffer

Safari Chabestari

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 12.01.2004 - 21 O 132/03 -

OLG Celle, Entscheidung vom 21.09.2004 - 16 U 111/04 -