BGH Beschluss vom 23.02.2006 – VII ZR 250/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und
die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Celle vom 21. September 2004 wird zurückgewiesen.
Der Senat versteht den Urteilsausspruch in Verbindung mit den
Entscheidungsgründen dahin, dass die Klage in der Sache als
unbegründet gemäß § 597 Abs. 1 ZPO abgewiesen ist. Soweit im
Berufungsurteil zusätzlich davon die Rede ist, die Klage sei
zumindest als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen, stellt
dies den verfahrensrechtlich verfehlten Versuch einer Hilfs-
begründung dar.
Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor. Von einer Begründung wird
abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der
Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 538.704,21 €
Dressler
Hausmann
Wiebel
Kuffer
Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 12.01.2004 - 21 O 132/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 21.09.2004 - 16 U 111/04 -