BGH Beschluss vom 23.02.2006 – VII ZR 98/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,
Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 11. März 2005 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zur
rechtswirksamen Genehmigung eines im Namen der Beklagten mit
der Klägerin geschlossenen Bauvertrags veranlassen die
Zulassung nicht, weil ein entscheidungserheblicher Zulassungs-
grund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.
Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen
ist
(§ 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten
tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 140.940,00 €
Dressler
Hausmann
Wiebel
Kniffka
Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 29.07.2004 - 5 O 115/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.03.2005 - I-22 U 112/04 -