Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.02.2006 – VII ZR 98/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,

Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 11. März 2005 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zur

rechtswirksamen Genehmigung eines im Namen der Beklagten mit

der Klägerin geschlossenen Bauvertrags veranlassen die

Zulassung nicht, weil ein entscheidungserheblicher Zulassungs-

grund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.

Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen

ist

(§ 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten

tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 140.940,00 €

Dressler

Hausmann

Wiebel

Kniffka

Safari Chabestari

Vorinstanzen:

LG Krefeld, Entscheidung vom 29.07.2004 - 5 O 115/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.03.2005 - I-22 U 112/04 -