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BGH Beschluss vom 24.02.2006 – 2 StR 35/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 2006 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Trier vom 13. Oktober 2005 wird als unbegründet verworfen.
Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der
Angeklagte in den Fällen II.1 und II.2 jeweils der Beihilfe zum
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge schuldig ist.
Gründe:
1
Die tateinheitliche Verurteilung wegen Abgabe von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in den Fällen II.1 und II.2 hält rechtlicher Überprüfung
nicht stand. Neben der einem Umsatzgeschäft dienenden Beihilfe zum Handel-
treiben in nicht geringer Menge des Erwerbers liegt eine Abgabe durch den Ku-
rier an ihn gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht vor (vgl. Senatsbeschluss
vom 2. April 1997 - 2 StR 53/97; BGH, Beschl. vom 29. September 1998 - 4 StR
403/98 = NStZ-RR 1999, 89). Der Angeklagte war insoweit vielmehr wegen tat-
einheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a
Abs. 1 Nr. 2 BtMG) zu verurteilen.
2
Der Senat konnte den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht
dem nicht entgegen, da es ausgeschlossen ist, dass der die Taten insgesamt
bestreitende Angeklagte sich gegen den Vorwurf des unerlaubten Besitzes an-
ders als geschehen verteidigt hätte.
3
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
Rissing-van Saan Ernemann Fischer
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