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BGH Beschluss vom 01.03.2006 – 1 StR 25/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mün- chen II vom 16. September 2005 wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die ausgesprochene Jugendstrafe angerechnet wird.
Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung war nachzuholen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstanden notwendigen Ausla- gen zu tragen.
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