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BGH Beschluss vom 01.03.2006 – 2 StR 15/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gera vom 12. August 2005 im Maßregelausspruch auf-
gehoben. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in
einer Entziehungsanstalt entfällt.
2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das vor-
genannte Urteil als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
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Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie
sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wendet. Dagegen hält
der Maßregelausspruch, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt
hat, rechtlicher Prüfung nicht stand.
Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, bei dem Angeklagten liege ein
Hang im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB vor. Eine Therapie sei "nicht von vornher-
ein aussichtslos, wenn auch schwierig und langwierig"; der mögliche Erfolg
werde sich "erst im Verlaufe der Therapie zeigen" (UA S. 53). Damit hat der
Tatrichter der Anordnung der Maßregel einen fehlerhaften Maßstab zugrunde
gelegt, der auf der Anwendung der Rechtslage vor der Entscheidung des Bun-
desverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (BVerfG 91, 1) beruht. Für die An-
ordnung der Unterbringung gemäß § 64 Abs. 1 StGB reicht es nicht aus, dass
eine Therapie nicht "aussichtslos" ist; vielmehr muss eine hinreichend konkrete
Aussicht auf einen Behandlungserfolg bestehen und vom Tatrichter dargelegt
werden. Auf diesen Wechsel des Beurteilungsmaßstabs hat der Bundesge-
richtshof in ständiger Rechtsprechung immer wieder hingewiesen (zuletzt etwa
BGH NStZ-RR 2005, 10; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 64 Rdn. 16
f. m.w.N.).
Eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht ist hier nicht festgestellt, so-
dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßregelanordnung fehlen; die-
se war daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts aufzuhe-
ben.
Der Senat kann angesichts der Feststellungen ausschließen, dass ein
neuer Tatrichter zur Annahme einer konkreten Erfolgsaussicht gelangen würde.
Die Anordnung der Maßregel hatte daher zu entfallen. Damit wird die Anord-
nung des Vorwegvollzugs gemäß § 67 Abs. 2 StGB gegenstandslos.
Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenteilung ge-
mäß § 473 Abs. 4 StPO nicht.
Rissing-van Saan Otten Fischer
Roggenbuck Appl
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