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BGH Beschluss vom 01.03.2006 – 2 StR 15/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 15/06

BESCHLUSS

vom

1. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2006 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Gera vom 12. August 2005 im Maßregelausspruch auf-

gehoben. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in

einer Entziehungsanstalt entfällt.

2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das vor-

genannte Urteil als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

2

Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie

sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wendet. Dagegen hält

der Maßregelausspruch, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt

hat, rechtlicher Prüfung nicht stand.

Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, bei dem Angeklagten liege ein

Hang im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB vor. Eine Therapie sei "nicht von vornher-

ein aussichtslos, wenn auch schwierig und langwierig"; der mögliche Erfolg

werde sich "erst im Verlaufe der Therapie zeigen" (UA S. 53). Damit hat der

Tatrichter der Anordnung der Maßregel einen fehlerhaften Maßstab zugrunde

gelegt, der auf der Anwendung der Rechtslage vor der Entscheidung des Bun-

desverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (BVerfG 91, 1) beruht. Für die An-

ordnung der Unterbringung gemäß § 64 Abs. 1 StGB reicht es nicht aus, dass

eine Therapie nicht "aussichtslos" ist; vielmehr muss eine hinreichend konkrete

Aussicht auf einen Behandlungserfolg bestehen und vom Tatrichter dargelegt

werden. Auf diesen Wechsel des Beurteilungsmaßstabs hat der Bundesge-

richtshof in ständiger Rechtsprechung immer wieder hingewiesen (zuletzt etwa

BGH NStZ-RR 2005, 10; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 64 Rdn. 16

f. m.w.N.).

Eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht ist hier nicht festgestellt, so-

dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßregelanordnung fehlen; die-

se war daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts aufzuhe-

ben.

Der Senat kann angesichts der Feststellungen ausschließen, dass ein

neuer Tatrichter zur Annahme einer konkreten Erfolgsaussicht gelangen würde.

Die Anordnung der Maßregel hatte daher zu entfallen. Damit wird die Anord-

nung des Vorwegvollzugs gemäß § 67 Abs. 2 StGB gegenstandslos.

Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenteilung ge-

mäß § 473 Abs. 4 StPO nicht.

Rissing-van Saan Otten Fischer

Roggenbuck Appl

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