Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 01.03.2006 – XII ZR 230/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in der Familiensache

Verkündet am: 1. März 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 1. März 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats

und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg

vom 8. November 2004 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts

- Familiengericht - Ansbach vom 30. Juli 2004 wird zurückgewie-

sen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um Abänderung eines Unterhaltsvergleichs.

Der Kläger ist der Vater der am 3. Oktober 1985 geborenen Beklagten.

Mit Vergleich vom 23. Juli 2002 hatte er sich verpflichtet, an die Beklagte mo-

natlichen Kindesunterhalt in Höhe von 269 € zu zahlen. Mit der Klage begehrt

er Wegfall seiner Unterhaltspflicht ab Volljährigkeit der Beklagten im Oktober

2003.

3

Die Beklagte erzielt eine Ausbildungsvergütung, die - abzüglich einer

Ausbildungspauschale - ihren Unterhaltsbedarf bis auf einen Betrag in Höhe

von 147,31 € deckt. Die Beklagte hat anerkannt, dass der Kläger ihr ab Oktober

2003 nur noch monatlichen Unterhalt in Höhe von 70,31 € (147,01 € - 77 € hal-

bes Kindergeld) schulde.

4

Das Amtsgericht hat der Klage durch Teilanerkenntnis- und Endurteil in

vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlan-

desgericht das angefochtene Urteil abgeändert und der Klage lediglich in dem

von der Beklagten anerkannten Umfang stattgegeben. Dagegen richtet sich die

vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

6

Gegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Beklagte ist durch

Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der

Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (BGHZ

37, 79, 81 ff.).

Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des amtsge-

richtlichen Urteils.

I.

7

Das Oberlandesgericht hat der Klage nur in dem von der Beklagten an-

erkannten Umfang stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen, weil auf ihren

Unterhaltsbedarf lediglich die Hälfte des für sie ausgezahlten Kindergeldes an-

rechenbar sei. Die hälftige Aufteilung des Kindergeldes auf beide Eltern sei

auch dann gerechtfertigt, wenn ein Elternteil zwar keinen Barunterhalt leiste,

das unterhaltsbedürftige volljährige Kind aber bei ihm wohne. Dies sei jedenfalls

dann sachgerecht, wenn der Unterhaltspflichtige wegen des eigenen Einkom-

mens des Unterhaltsberechtigten nur noch einen geringen Teil des Unterhalts-

bedarfs decken müsse. Dann unterscheide sich die Leistung des allein barun-

terhaltspflichtigen Elternteils nicht mehr wesentlich von der des anderen Eltern-

teils, der nach Wegfall der für ein minderjähriges Kind bestehenden Betreu-

ungspflicht die bisherige Versorgung tatsächlich weiterhin erbringe.

8

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.

9

1. Der Senat hat - nach Verkündung des angefochtenen Urteils - ent-

schieden, dass ein für ein volljähriges Kind gezahltes Kindergeld auch dann in

voller Höhe auf dessen Unterhaltsbedarf anzurechnen ist, wenn das Kind bei

dem mangels Leistungsfähigkeit nicht barunterhaltspflichtigen anderen Elternteil

wohnt (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - XII ZR 34/03 - FamRZ 2006, 99,

101 ff. m. Anm. Viefhues aaO 103, Scholz aaO 106 und Bißmaier BGHReport

2006, 95).

10

Mit den Unterhaltsleistungen des allein (bar-) unterhaltspflichtigen Eltern-

teils ist der gesamte Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes gedeckt. Dane-

ben bleibt für weitere Unterhaltsansprüche des volljährigen Kindes gegen den

nicht barleistungsfähigen Elternteil kein Raum. Erbringt dieser dem volljährigen

Kind gleichwohl Naturalleistungen durch Wohnungsgewährung oder im Rah-

men der gemeinsamen Haushaltsführung, ist dies nicht als unentgeltlich anzu-

sehen. Das Kind kann ein Entgelt für diese Leistungen entweder aus dem - voll

bedarfsdeckenden - Barunterhalt des anderen Elternteils erbringen. Es kann im

Umfang der Leistungen aber auch auf die Auskehr des ihm zustehenden Kin-

dergeldes verzichten (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II, § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB

XII). Ob das Kind diesem Elternteil das an ihn ausgezahlte Kindergeld belässt,

oder ob es Naturalleistungen mit dem vom Vater erhaltenen übrigen Bar-

unterhalt bezahlt, ist letztlich also unerheblich. Nur soweit der nicht (bar-)unter-

haltspflichtige Elternteil Naturalleistungen erbringt, die das an ihn gezahlte Kin-

dergeld übersteigen, leistet er über den durch Unterhaltszahlungen des ande-

ren Elternteils und Kindergeld voll abgedeckten Unterhaltsbedarf hinaus. Wenn

er dafür keinen weiteren Ausgleich von dem volljährigen Kind verlangt, handelt

es sich um freiwillige Leistungen, die auf die Unterhaltslast des anderen Eltern-

teils keinen Einfluss haben (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 aaO). Daran

hält der Senat fest.

11

2. Der nach Abzug der - um eine Ausbildungspauschale verminderten -

Ausbildungsvergütung verbleibende Unterhaltsbedarf in Höhe von 147,31 € ist

durch das der Beklagten zustehende volle Kindergeld in Höhe von 154 € ge-

deckt. Das Amtsgericht hat der Klage auf Wegfall der Unterhaltspflicht deswe-

gen zu Recht stattgegeben.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose

Vorinstanzen:

AG Ansbach, Entscheidung vom 30.07.2004 - 1 F 1403/03 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.11.2004 - 10 UF 2797/04 -