Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.03.2006 – IX ZA 24/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 2. März 2006

beschlossen:

Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbe-

schwerde gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts München vom 5. September 2005 nachgesuchte Pro-

zesskostenhilfe versagt.

Gründe

Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil

das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil keine

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichern

Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (§ 574 Abs. 2

ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht gemäß § 522 Abs. 1

ZPO als unzulässig verworfen. Die den Anforderungen der §§ 519, 78 ZPO

nicht genügende, mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundene Berufungs-

schrift ging erst am 5. August 2005, und damit nach Ablauf der bis zum 30. Juli

2005 laufenden Rechtsmittelfrist beim Berufungsgericht ein. Die Fristversäum-

nis war auch dort aus den oben bereits genannten Gründen nicht unverschul-

det. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Antragsteller sein Schreiben

- nicht fristwahrend - am 30. Juli 2005 per Telefax beim Landgericht München I

eingereicht hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist

ein Gericht, das vorher selbst mit dem Verfahren befasst war, lediglich verpflich-

tet, fristgebundene Schriftsätze für ein Rechtsmittelverfahren, die bei ihm einge-

reicht werden, im Zuge des ordentlichen Geschäftsganges an das Rechtsmit-

telgericht weiterzuleiten (BVerfG, Beschl. v. 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93, NJW

1995, 3173, 3175). Diese Vorgabe hat das Landgericht erfüllt. Eine darüber hi-

nausgehende Fürsorgepflicht des Landgerichts, den Antragsteller nach Erhalt

des Telefax über den richtigen Adressaten und die erforderliche Form für das

beabsichtigte Rechtsmittel zu belehren, bestand nicht.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 24.06.2005 - 10 O 22381/03 -

OLG München, Entscheidung vom 05.09.2005 - 23 U 4064/05 -