BGH Beschluss vom 02.03.2006 – IX ZB 23/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 23/06
BESCHLUSS
vom
2. März 2006
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
EuGVVO Art. 46 Abs. 1
AVAG § 22 Abs. 2 und 3
ZPO § 807 Abs. 1, § 900 Abs. 1
Auch im Falle einer Aussetzung des Verfahrens oder einer Anordnung, dass die
Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf, ist der
Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn der Gläu-
biger einen entsprechenden Auftrag erteilt.
BGH, Beschluss vom 2. März 2006 - IX ZB 23/06 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 2. März 2006
beschlossen:
Die Anträge des Schuldners, das Verfahren auszusetzen und
- hilfsweise - anzuordnen, dass die Zwangsvollstreckung nicht
über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf, werden zurück-
gewiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht Colmar hat den Schuldner am 9. Oktober 2003 zur Zah-
lung einer Geldsumme an die Gläubigerin verurteilt. Auf deren Antrag hat der
Vorsitzende der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz die Entscheidung
für vollstreckbar erklärt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Schuldners
ist erfolglos geblieben.
Nach fristgerechter Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt der
Schuldner, das Verfahren auszusetzen, hilfsweise anzuordnen, dass die
Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Er
macht geltend: Er verfüge nicht über die Mittel, den Urteilsbetrag zu zahlen
oder rechtzeitig ein entsprechendes Darlehen zu erhalten. Er müsste die eides-
stattliche Versicherung, zu deren Abgabe er auf den 9. März 2006 geladen
worden sei, leisten. Dies hätte zur Folge, dass private und geschäftliche Kredite
in erheblicher Höhe sofort fällig gestellt würden und er als Geschäftsführer nicht
mehr tragbar wäre.
II.
Die Anträge des Schuldners sind unzulässig.
Der Schuldner hat das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht glaub-
haft gemacht. Er kann sowohl mit der in erster Linie beantragten Aussetzung
des Verfahrens gemäß Art. 46 Abs. 1 EuGVVO als auch mit dem Hilfsantrag
nach § 22 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 AVAG nur erreichen, dass die Gläubigerin auf
eine Sicherungsvollstreckung beschränkt ist. Das folgt für § 22 Abs. 2 und 3
AVAG bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, gilt aber auch für
die Aussetzung des Verfahrens (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht
8. Aufl. Art. 46 EuGVVO Rn. 6; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrens-
recht 2. Aufl. Art. 46 EuGVVO Rn. 2; Stadler IPrax 1995, 220, 222 zu Art. 38
EuGVÜ).
Der Schuldner hat sein Interesse an einer Eilentscheidung des Senats
damit begründet, dass er auf Betreiben der Gläubigerin zur Abgabe der eides-
stattlichen Versicherung geladen worden sei. Hierzu wäre er aber auch dann
verpflichtet, wenn der Senat einem seiner Anträge stattgeben würde. Denn
auch im Rahmen einer Sicherungsvollstreckung ist der Schuldner zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet (vgl. zu § 720a ZPO OLG Ham-
burg MDR 1999, 255; OLG Frankfurt am Main Rpfleger 1996, 468; OLG Kob-
lenz MDR 1991, 63 f; OLG München MDR 1991, 64; KG MDR 1989, 745; OLG
Hamm MDR 1982, 416; OLG Düsseldorf NJW 1980, 2717; OLG Stuttgart NJW
1980, 1698; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 807 Rn. 5; Schuschke/-
Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 720a Rn. 6;
MünchKomm-ZPO/Krüger, 2. Aufl. § 720a Rn. 4; Zöller/Stöber, 25. Aufl. § 720a
Rn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. § 720a Rn. 4;
Musielak/Lackmann, ZPO 4. Aufl. § 720a Rn. 4; Musielak/Becker, aaO § 807
Rn. 2; a.A. LG Berlin Rpfleger 1989, 206; LG Osnabrück MDR 1989, 463; LG
Mainz DGVZ 1987, 61).
entnommen werden, dass der Gläubiger im Rahmen der danach zulässigen
Maßnahmen zur Sicherung nicht auch die Abgabe der eidesstattlichen Versi-
cherung erwirken kann. Das Gleiche gilt für die Vorschrift des § 720a ZPO; die
dort genannte Beschränkung auf die Pfändung beweglicher Sachen und die
Eintragung einer Sicherungs- oder Schiffshypothek besagt nichts über die Zu-
lässigkeit von Nebenmaßnahmen der Zwangsvollstreckung, die ihrerseits erst
eine zulässige Vollstreckungsmaßnahme ermöglichen sollen (OLG Düsseldorf
aaO).
Die Gesetzesmaterialien verhalten sich nicht zu der hier zu entscheiden-
den Frage (vgl. BT-Drucks. 7/2729 S. 21, 45, 109 f, 7/5250 S. 16, 64 zu § 720a
BR-Drucks. 534/99 zu Art. 43, 44 des Vorschlags einer Verordnung [EG] des
Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre-
ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen).
Abzustellen ist daher auf Sinn und Zweck der Vorschriften, die dem
Gläubiger den Zugriff auf das Schuldnervermögen im Wege der Sicherungsvoll-
streckung eröffnen. Dem Gläubiger soll eine dem Arrest vergleichbare Siche-
rung verschafft werden, indem er auch vor einer Schmälerung der Haftungs-
masse durch den Schuldner geschützt wird (BT-Drucks. 7/2729 S. 21, 45, 109 f,
7/5250 S. 16). Dieser Zweck ist aber nur dann sicher zu erreichen, wenn der
Schuldner unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen die eidesstattliche
Versicherung abgeben muss. Denn nur auf diesem Wege kann der Gläubiger
zuverlässig ermitteln, ob der Schuldner Vermögen besitzt, auf das er im Wege
der Sicherungsvollstreckung zugreifen kann (OLG Hamburg aaO; Krüger, aaO).
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist daher eine Maßnahme zur
Vorbereitung zulässiger, hier auf Sicherung beschränkter, Vollstreckungszugrif-
fe. Aus vergleichbaren Erwägungen ist - soweit ersichtlich - allgemein aner-
kannt, dass der dingliche Arrest ein zur Herbeiführung der Offenbarungsversi-
cherung genügender Titel
ist
(OLG Stuttgart aaO; Stein/Jonas/
Münzberg, aaO; MünchKomm-ZPO/Eickmann, 2. Aufl. § 807 Rn. 3).
Vermag somit der Schuldner mit den von ihm beantragten einstweiligen
Maßnahmen die anstehende Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht zu
verhindern, fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis für seine Anträge.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 04.07.2005 - 15 O 279/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.01.2006 - 2 U 1283/05 -