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BGH Beschluss vom 02.03.2006 – IX ZB 23/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 23/06

BESCHLUSS

vom

2. März 2006

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

AVAG § 22 Abs. 2 und 3

Auch im Falle einer Aussetzung des Verfahrens oder einer Anordnung, dass die

Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf, ist der

Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn der Gläu-

biger einen entsprechenden Auftrag erteilt.

BGH, Beschluss vom 2. März 2006 - IX ZB 23/06 - OLG Koblenz

LG Koblenz

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 2. März 2006

beschlossen:

Die Anträge des Schuldners, das Verfahren auszusetzen und

- hilfsweise - anzuordnen, dass die Zwangsvollstreckung nicht

über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf, werden zurück-

gewiesen.

Gründe

I.

1

Das Landgericht Colmar hat den Schuldner am 9. Oktober 2003 zur Zah-

lung einer Geldsumme an die Gläubigerin verurteilt. Auf deren Antrag hat der

Vorsitzende der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz die Entscheidung

für vollstreckbar erklärt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Schuldners

ist erfolglos geblieben.

2

Nach fristgerechter Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt der

Schuldner, das Verfahren auszusetzen, hilfsweise anzuordnen, dass die

Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Er

macht geltend: Er verfüge nicht über die Mittel, den Urteilsbetrag zu zahlen

oder rechtzeitig ein entsprechendes Darlehen zu erhalten. Er müsste die eides-

stattliche Versicherung, zu deren Abgabe er auf den 9. März 2006 geladen

worden sei, leisten. Dies hätte zur Folge, dass private und geschäftliche Kredite

in erheblicher Höhe sofort fällig gestellt würden und er als Geschäftsführer nicht

mehr tragbar wäre.

4

II.

Die Anträge des Schuldners sind unzulässig.

Der Schuldner hat das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht glaub-

haft gemacht. Er kann sowohl mit der in erster Linie beantragten Aussetzung

des Verfahrens gemäß Art. 46 Abs. 1 EuGVVO als auch mit dem Hilfsantrag

nach § 22 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 AVAG nur erreichen, dass die Gläubigerin auf

eine Sicherungsvollstreckung beschränkt ist. Das folgt für § 22 Abs. 2 und 3

AVAG bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, gilt aber auch für

die Aussetzung des Verfahrens (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht

8. Aufl. Art. 46 EuGVVO Rn. 6; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrens-

recht 2. Aufl. Art. 46 EuGVVO Rn. 2; Stadler IPrax 1995, 220, 222 zu Art. 38

EuGVÜ).

5

Der Schuldner hat sein Interesse an einer Eilentscheidung des Senats

damit begründet, dass er auf Betreiben der Gläubigerin zur Abgabe der eides-

stattlichen Versicherung geladen worden sei. Hierzu wäre er aber auch dann

verpflichtet, wenn der Senat einem seiner Anträge stattgeben würde. Denn

auch im Rahmen einer Sicherungsvollstreckung ist der Schuldner zur Abgabe

der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet (vgl. zu § 720a ZPO OLG Ham-

burg MDR 1999, 255; OLG Frankfurt am Main Rpfleger 1996, 468; OLG Kob-

lenz MDR 1991, 63 f; OLG München MDR 1991, 64; KG MDR 1989, 745; OLG

Hamm MDR 1982, 416; OLG Düsseldorf NJW 1980, 2717; OLG Stuttgart NJW

1980, 1698; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 807 Rn. 5; Schuschke/-

Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 720a Rn. 6;

MünchKomm-ZPO/Krüger, 2. Aufl. § 720a Rn. 4; Zöller/Stöber, 25. Aufl. § 720a

Rn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. § 720a Rn. 4;

Musielak/Lackmann, ZPO 4. Aufl. § 720a Rn. 4; Musielak/Becker, aaO § 807

Rn. 2; a.A. LG Berlin Rpfleger 1989, 206; LG Osnabrück MDR 1989, 463; LG

Mainz DGVZ 1987, 61).

6

Dem Wortlaut der Art. 46, 47 EuGVVO und der §§ 18 ff AVAG kann nicht

entnommen werden, dass der Gläubiger im Rahmen der danach zulässigen

Maßnahmen zur Sicherung nicht auch die Abgabe der eidesstattlichen Versi-

cherung erwirken kann. Das Gleiche gilt für die Vorschrift des § 720a ZPO; die

dort genannte Beschränkung auf die Pfändung beweglicher Sachen und die

Eintragung einer Sicherungs- oder Schiffshypothek besagt nichts über die Zu-

lässigkeit von Nebenmaßnahmen der Zwangsvollstreckung, die ihrerseits erst

eine zulässige Vollstreckungsmaßnahme ermöglichen sollen (OLG Düsseldorf

aaO).

7

Die Gesetzesmaterialien verhalten sich nicht zu der hier zu entscheiden-

den Frage (vgl. BT-Drucks. 7/2729 S. 21, 45, 109 f, 7/5250 S. 16, 64 zu § 720a

ZPO; 14/4591 S. 22 zu § 22 AVAG 2001; 11/351 S. 26 zu § 24 AVAG 1988;

BR-Drucks. 534/99 zu Art. 43, 44 des Vorschlags einer Verordnung [EG] des

Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre-

ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen).

8

Abzustellen ist daher auf Sinn und Zweck der Vorschriften, die dem

Gläubiger den Zugriff auf das Schuldnervermögen im Wege der Sicherungsvoll-

streckung eröffnen. Dem Gläubiger soll eine dem Arrest vergleichbare Siche-

rung verschafft werden, indem er auch vor einer Schmälerung der Haftungs-

masse durch den Schuldner geschützt wird (BT-Drucks. 7/2729 S. 21, 45, 109 f,

7/5250 S. 16). Dieser Zweck ist aber nur dann sicher zu erreichen, wenn der

Schuldner unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen die eidesstattliche

Versicherung abgeben muss. Denn nur auf diesem Wege kann der Gläubiger

zuverlässig ermitteln, ob der Schuldner Vermögen besitzt, auf das er im Wege

der Sicherungsvollstreckung zugreifen kann (OLG Hamburg aaO; Krüger, aaO).

Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist daher eine Maßnahme zur

Vorbereitung zulässiger, hier auf Sicherung beschränkter, Vollstreckungszugrif-

fe. Aus vergleichbaren Erwägungen ist - soweit ersichtlich - allgemein aner-

kannt, dass der dingliche Arrest ein zur Herbeiführung der Offenbarungsversi-

cherung genügender Titel

ist

(OLG Stuttgart aaO; Stein/Jonas/

Münzberg, aaO; MünchKomm-ZPO/Eickmann, 2. Aufl. § 807 Rn. 3).

9

Vermag somit der Schuldner mit den von ihm beantragten einstweiligen

Maßnahmen die anstehende Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht zu

verhindern, fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis für seine Anträge.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 04.07.2005 - 15 O 279/05 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.01.2006 - 2 U 1283/05 -