Gesetze / Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
AVAG 2001§ 18 Beschränkung kraft Gesetzes
Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßregeln beschränkt, solange die Frist zur Einlegung der Beschwerde noch läuft und solange über die Beschwerde noch nicht entschieden ist.