Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.03.2006 – IX ZR 217/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 2. März 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. März

2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

20.990,29 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, allgemeine Regeln zur Vertei-

lung der Beweislast bei einander widersprechenden Zeugenaussagen aufzu-

stellen, deren eine von vorgelegten Urkunden gestützt werden könnten. Die

Würdigung des Beweisergebnisses einschließlich des Vorbringens beider Par-

teien und der von beiden Seiten überreichten Unterlagen obliegt dem Tatrichter

(§ 286 Abs. 1 ZPO). Dieser verantwortet auch das Ergebnis des vorliegenden

Falles, eine Einigung über die Abrechnung der Wintergerste zu einem bestimm-

ten Preis sei nicht erwiesen. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbe-

schwerde war der Kläger nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflich-

tet, der Abrechnung der Schuldnerin vom 30. September 2003 zu widerspre-

chen. Sein Vortrag, er habe dem Vertreter der Schuldnerin am 24. oder

25. September 2003 ausdrücklich gesagt, mit einer Abrechnung zum Preis von

9,50 Euro netto nicht einverstanden zu sein, ist nicht widerlegt worden; einer

gleichwohl erfolgten Abrechnung brauchte er dann nicht nochmals entgegenzu-

treten. Schließlich hat das Berufungsgericht auch ohne Abweichung von der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte eine

Bereicherung der Masse im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO angenommen.

Der Kläger hatte in seiner Berufungsbegründung ausdrücklich behauptet, der

Beklagte habe die Verkäufe "während seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter"

vorgenommen. Dieses Vorbringen hat der Beklagte durch den Hinweis, alles

Getreide sei vermarktet, nicht bestritten.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO

abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Bonn, Entscheidung vom 16.06.2004 - 1 O 445/03 -

OLG Köln, Entscheidung vom 02.03.2005 - 2 U 97/04 -