BGH Beschluss vom 02.03.2006 – IX ZR 217/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 2. März 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. März
2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
20.990,29 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, allgemeine Regeln zur Vertei-
lung der Beweislast bei einander widersprechenden Zeugenaussagen aufzu-
stellen, deren eine von vorgelegten Urkunden gestützt werden könnten. Die
Würdigung des Beweisergebnisses einschließlich des Vorbringens beider Par-
teien und der von beiden Seiten überreichten Unterlagen obliegt dem Tatrichter
(§ 286 Abs. 1 ZPO). Dieser verantwortet auch das Ergebnis des vorliegenden
Falles, eine Einigung über die Abrechnung der Wintergerste zu einem bestimm-
ten Preis sei nicht erwiesen. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbe-
schwerde war der Kläger nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflich-
tet, der Abrechnung der Schuldnerin vom 30. September 2003 zu widerspre-
chen. Sein Vortrag, er habe dem Vertreter der Schuldnerin am 24. oder
25. September 2003 ausdrücklich gesagt, mit einer Abrechnung zum Preis von
9,50 Euro netto nicht einverstanden zu sein, ist nicht widerlegt worden; einer
gleichwohl erfolgten Abrechnung brauchte er dann nicht nochmals entgegenzu-
treten. Schließlich hat das Berufungsgericht auch ohne Abweichung von der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte eine
Bereicherung der Masse im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO angenommen.
Der Kläger hatte in seiner Berufungsbegründung ausdrücklich behauptet, der
Beklagte habe die Verkäufe "während seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter"
vorgenommen. Dieses Vorbringen hat der Beklagte durch den Hinweis, alles
Getreide sei vermarktet, nicht bestritten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO
abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 16.06.2004 - 1 O 445/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 02.03.2005 - 2 U 97/04 -