Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.03.2006 – IX ZR 24/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 2. März 2006

beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Kostenerstattungsansprüche können nicht geltend gemacht wer-

den.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird

auf 153.387,56 € festgesetzt.

Gründe

2

Über die Kosten des Rechtsstreits hat der Senat gemäß § 91a ZPO nach

übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien unter Berücksichtigung

des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entschei-

den.

Er hat dabei zum einen berücksichtigt, dass die Nichtzulassungsbe-

schwerde voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Das Berufungsgericht hat den

unter Beweis gestellten Sachvortrag der Klägerin außer Acht gelassen, dass die

D. Bank die Anweisung gegeben hatte, Rechtsanwaltsanderkonten nur

auf den Namen eines einzelnen Anwalts zu eröffnen.

3

Die Revision hätte voraussichtlich zur Aufhebung und Zurückverweisung

geführt. Der Ausgang des Rechtsstreits wäre jedoch ungewiss gewesen, weil

Beweisaufnahmen zu der erwähnten Anweisung sowie zur Aktivlegitimation der

Klägerin durch Einbringung der durch Vertrag vom 15. November 2000 abgetre-

tenen Forderung in das Vermögen der Klägerin durchzuführen gewesen wären.

4

Der Senat hat außerdem berücksichtigt, dass die Parteien durch den

Schuldenbereinigungsplan einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen ha-

ben, in dem sich die Klägerin verpflichtet hat, während der Vergleichslaufzeit

auf Zinsen und Kosten zu verzichten und nach Erfüllung der Planlaufzeit die

Restschuldbefreiung zu erteilen. Demgemäß können die Parteien auch insoweit

keine Kostenerstattung verlangen, als sie Gerichtskosten verauslagt haben.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 23.09.2003 - 21 O 67/01 -

KG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2004 - 10 U 363/03 -