BGH Beschluss vom 02.03.2006 – IX ZR 24/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 2. März 2006
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Kostenerstattungsansprüche können nicht geltend gemacht wer-
den.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird
auf 153.387,56 € festgesetzt.
Gründe
Über die Kosten des Rechtsstreits hat der Senat gemäß § 91a ZPO nach
übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entschei-
den.
Er hat dabei zum einen berücksichtigt, dass die Nichtzulassungsbe-
schwerde voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Das Berufungsgericht hat den
unter Beweis gestellten Sachvortrag der Klägerin außer Acht gelassen, dass die
D. Bank die Anweisung gegeben hatte, Rechtsanwaltsanderkonten nur
auf den Namen eines einzelnen Anwalts zu eröffnen.
Die Revision hätte voraussichtlich zur Aufhebung und Zurückverweisung
geführt. Der Ausgang des Rechtsstreits wäre jedoch ungewiss gewesen, weil
Beweisaufnahmen zu der erwähnten Anweisung sowie zur Aktivlegitimation der
Klägerin durch Einbringung der durch Vertrag vom 15. November 2000 abgetre-
tenen Forderung in das Vermögen der Klägerin durchzuführen gewesen wären.
Der Senat hat außerdem berücksichtigt, dass die Parteien durch den
Schuldenbereinigungsplan einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen ha-
ben, in dem sich die Klägerin verpflichtet hat, während der Vergleichslaufzeit
auf Zinsen und Kosten zu verzichten und nach Erfüllung der Planlaufzeit die
Restschuldbefreiung zu erteilen. Demgemäß können die Parteien auch insoweit
keine Kostenerstattung verlangen, als sie Gerichtskosten verauslagt haben.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 23.09.2003 - 21 O 67/01 -
KG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2004 - 10 U 363/03 -