Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.03.2006 – II ZR 278/04

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. März 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

3. November 2004 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz

(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die

Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche

Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Der Senat hat die auf Art. 103 Nr. 1 GG gestützten Rügen geprüft, aber als

nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 750.000,00 €

Goette

Kurzwelly

Gehrlein

Strohn

Caliebe

Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.07.2003 - 3/10 O 227/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.11.2004 - 21 U 81/03 -