Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.03.2006 – II ZR 4/05

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. März 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke,

Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom

24. November 2004 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz

(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die

Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche

Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Die Verfahrensrügen (Art. 103 GG) hat der Senat geprüft und für nicht durch-

greifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 291.436,50 €

Goette

Kraemer

Münke

Gehrlein

Caliebe

Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 29.03.2004 - 12 O 151/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.11.2004 - 7 U 72/04 -