BGH Beschluss vom 06.03.2006 – II ZR 4/05
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. März 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke,
Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
24. November 2004 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz
(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die
Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche
Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Die Verfahrensrügen (Art. 103 GG) hat der Senat geprüft und für nicht durch-
greifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 291.436,50 €
Goette
Kraemer
Münke
Gehrlein
Caliebe
Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 29.03.2004 - 12 O 151/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.11.2004 - 7 U 72/04 -