BGH Beschluss vom 06.03.2006 – II ZR 90/05
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. März 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke,
Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
16. Februar 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz
(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die
Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche
Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Die behaupteten Verstöße gegen Art. 103 GG hat der Senat geprüft, aber nicht
für durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 29.042,37 €
Goette
Kraemer
Münke
Gehrlein
Caliebe
Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 25.07.2002 - 32 O 5/02 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.02.2005 - 7 U 153/02 -