BGH Urteil vom 07.03.2006 – 1 StR 379/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
7. März 2006
in der Strafsache
gegen
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ______________________
StGB § 263
Zum Vermögensschaden beim Betrug durch Fondsanlagen.
BGH, Urteil vom 7. März 2006 - 1 StR 379/05 - Landgericht Würzburg
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 2006,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft
gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 21. März
2005 werden verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
3. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die
dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-
gen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen so-
wie wegen Anstiftung zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-
ren und neun Monaten verurteilt. Gegen das Urteil haben der Angeklagte, ge-
stützt auf Verfahrensrügen und die Sachrüge, und die Staatsanwaltschaft, ge-
stützt auf die Sachrüge, Revision eingelegt. Den Gegenstand beider Revisionen
bilden in erster Linie Beanstandungen, die sich auf den von dem Landgericht
berechneten Vermögensschaden beziehen. Während der Angeklagte meint, ein
Vermögensschaden sei nicht entstanden, wendet sich die Staatsanwaltschaft
gegen den Schuldumfang. Sie sieht in zwei der festgestellten Betrugsfälle wei-
tere Täuschungshandlungen des Angeklagten und einen hierauf beruhenden
höheren Schaden. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
A.
I. Zu den Betrugsfällen hat das Landgericht folgende Feststellungen ge-
troffen: Der Angeklagte bot über ein von ihm gesteuertes Firmengeflecht
Fondsanlagen in der Rechtsform der KG an. In den Emissionsprospekten wur-
den den Interessenten und späteren Geschädigten erhebliche Gewinne und
Renditen in Aussicht gestellt, die langfristig aus der Vermietung und Wertsteige-
rung zu erwerbender Immobilien sowie aus Aktienanlagen erwirtschaftet wer-
den sollten. Die anfallenden Kosten wurden als besonders günstig bezeichnet
und detailliert ausgewiesen. Tatsächlich beabsichtigte der Angeklagte von An-
fang an nicht, die den Anlegern versprochenen Gewinne zu erzielen. Er plante
vielmehr, zugunsten der Fondsinitiatoren dem Fondsvermögen durch Zahlung
verdeckter Provisionen oder Manipulationen anderer Art Kapital zu entziehen.
Dies sollte insbesondere dadurch bewirkt werden, dass erworbene Immobilien
zu überhöhten und damit nicht marktgerechten Preisen an die Fondsgesell-
schaften verkauft werden. In die Emissionsprospekte wurden derartige "Initiato-
rengewinne", die durch die beabsichtigten Manipulationen erzielt werden soll-
ten, bewusst nicht aufgenommen. Den Vertrieb der Fondsanteile übernahm ei-
ne von den anderweitig Verfolgten D. und B. K. geführte Gesell-
schaft. Im Zusammenwirken mit den Brüdern K. täuschte der Angeklagte
die Anleger. Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass er sich selbst unmit-
telbar rechtswidrig bereichert hat.
In diesen Fällen bewertet das Landgericht die dem Urteil jeweils zugrun-
de liegende Zeichnungssumme der Fonds als Gefährdungsschaden und die
gezahlten Einlagen als tatsächlich entstandenen Schaden.
Es hat insoweit weiterhin festgestellt: Die Fondsinitiatoren konzipierten
zwei verschiedene Arten von Fonds, die diesen Straftaten zugrunde liegen.
1. In den Fällen der "Rentenvermögensplan Albert Fonds" Nr. 1 und 2
(Fälle III. 1. und 2. der Urteilsgründe; nachfolgend: RVP 1 und 2) wurde den
Anlegern eine jährliche Ausschüttung von rund 10 % der Einlagenhöhe für die
Dauer von 19 Jahren nach einer renditelosen Ansparphase von 15 Jahren in
Aussicht gestellt. Nach den Angaben der Emissionsprospekte sollte ein Ge-
samtkostenbeitrag von 14,8 % (RVP 1) bzw. 15,8 % (RVP 2) des Zeichnungs-
volumens zur Abdeckung aller entstehenden Aufwendungen dienen und nicht
zur Anlage gelangen.
Nach einer Vereinbarung des Angeklagten mit den Brüdern K. sollte
die Vertriebsgesellschaft weitere 10 % des jeweiligen Zeichnungsvolumens als
verdeckte Innenprovision erhalten. Zu diesem Zweck manipulierte der Ange-
klagte den Ankauf der als Anlageobjekte vorgesehenen Immobilien. Im Fall des
RVP 1 wurden die Immobilien in Absprache mit dem Verkäufer durch einen
Nachtrag zum Kaufvertrag zu einem erhöhten Kaufpreis an die Fondsgesell-
schaft veräußert. Hiervon leitete der Verkäufer 1,12 Mio. DM (= 10 % des
Zeichnungsvolumens) an die Vertriebsgesellschaft aufgrund einer fingierten
Rechnung weiter. Im Fall des RVP 2 bediente der Angeklagte sich einer zwi-
schengeschalteten, von den Brüdern K. beherrschten GmbH, die ein als
Anlageobjekt vorgesehenes Wohnhaus für 570.000,-- DM erwarb, für 2,2 Mio.
DM an die Fondsgesellschaft weiterveräußerte und hierdurch einen Gewinn in
Höhe von 1,57 Mio. DM erzielte. Der Weiterverkauf eines zweiten Wohnhauses,
durch den 1,26 Mio. DM erlöst und die beabsichtigte Gewinnmarge von 10 %
des Zeichnungsvolumens erreicht werden sollte, scheiterte nach Bekannt-
werden des gegen die Fondsinitiatoren eingeleiteten Ermittlungsverfahrens.
2. In den Fällen der "SP Sachwert-Plus Fonds" Nr. 08 - 10 (Fälle III. 4. -
6. der Urteilsgründe; nachfolgend: SP 08 - 10) wurde den Anlegern eine Rück-
nahme der Gesellschaftsanteile zu einem Kurswert von 115 bis 125 % nach 25
bzw. 30 Jahren garantiert und darüber hinaus ein erheblich höherer Gewinn in
Aussicht gestellt. Besonders betont und beworben wurde in den Emissions-
prospekten die Sicherheit der Anlageform. Die als niedrig bezeichneten Ge-
samtkostenbeiträge beliefen sich auf 13 % (SP 08), 13,8 % (SP 09) und 9,8 %
(SP 10). Die Beitrittserklärung enthielt die Verpflichtung, ein weiteres Aufgeld
von 5 % des Beteiligungsbetrages für die Vertriebsgesellschaft zu zahlen. Die
Einlage zuzüglich des Aufgeldes war von den Anlegern sofort nach Beitritt zur
Fondsgesellschaft in voller Höhe zu erbringen. Sie wurde über ein durch Ver-
pfändung der Gesellschaftsanteile abgesichertes Darlehen bei der von dem
Angeklagten gegründeten, mittlerweile insolventen "Bank für Immobilieneigen-
tum" (nachfolgend: BFI Bank) finanziert.
Der Angeklagte entzog dem Fondsvermögen hier auf verschiedene Wei-
se Kapital. Im Fall des SP 08 ließ er das Anlageobjekt, die in Dresden gelegene
"Villa Elvira", von einer zwischengeschalteten GmbH erwerben und zu einem
um 3,32 Mio. DM erhöhten Kaufpreis an die Fondsgesellschaft weiterveräu-
ßern. Die Fondsgesellschaft schloss darüber hinaus mit einer von dem Ange-
klagten kontrollierten Baugesellschaft einen Generalunternehmervertrag über
die Sanierung des Objektes ab, welcher "Garantievereinbarungen" umfasste,
durch die Zahlungsansprüche gegen die Fondsgesellschaft fingiert und der
Fondsgesellschaft weitere 3,21 Mio. DM entzogen wurden. Als Kosten für die
Sanierung und Ausstattung der Immobilie wurden gesondert 6,62 Mio. DM ge-
zahlt. Den Verkehrswert des Objektes hat das Landgericht nicht selbst festge-
stellt, jedoch eine von dem Insolvenzverwalter der BFI Bank veranlasste Wert-
ermittlung herangezogen, wonach das sanierte Objekt im Juli 2003 einen Ver-
kehrswert von nur 3,25 Mio. DM hatte. Im Fall des SP 09 entzog der Angeklagte
durch einen Zwischenerwerb der als Anlageobjekt vorgesehenen Immobilie
- des "Palais Grengewald" in Luxemburg - dem Fondsvermögen 6 Mio. DM;
darüber hinaus zahlte die Fondsgesellschaft mehrere Beträge in einer Gesamt-
höhe von 2,92 Mio. DM ohne Gegenleistung an zwei Vertriebs-gesellschaften.
Im Fall des SP 10 veranlasste der Angeklagte Zahlungen der Fondsgesellschaft
an Vertriebsgesellschaften in Höhe von 5,14 Mio. DM auf der Grundlage fingier-
ter Verpflichtungen.
Die Mehrzahl der Anleger schloss mit dem Insolvenzverwalter der BFI
Bank einen Vergleich dahingehend, dass die Anleger aus den mit der BFI Bank
geschlossenen Darlehensverträgen entlassen werden, im Gegenzug ihrer Ge-
sellschaftsanteile verlustig gehen und die bereits erbrachten Zahlungen auf die
Darlehensverpflichtung bei der Masse verbleiben.
II. Das Landgericht hat ferner festgestellt: Der Angeklagte war darüber
hinaus Initiator der Fondsgesellschaften "Vorsorge Plusplan Albert" Nr. 1 bis 4
(nachfolgend: VVP 1 - 4). Um die Krise bei der BFI Bank abzuwenden, be-
schloss der Angeklagte, auf der Grundlage angeblich bestehender Forderungen
einer von ihm kontrollierten Vertriebsgesellschaft, der "Allgemeinen Beteili-
gungs- Treuhand AG" (nachfolgend: ABT AG) dem Fondsvermögen Anlagegel-
der zu entziehen. Er veranlasste die Treuhandkommanditistin der VVP 1 - 4, die
gesondert verfolgte Be. , an einem "Vergleich" zwischen der ABT
AG und den Fondsgesellschaften mitzuwirken, in dem die Fondsgesellschaften
angebliche Provisions- und Schadensersatzansprüche der ABT AG anerkann-
ten. Auf der Grundlage des Vergleiches zahlten die Fondsgesellschaften an die
ABT AG 3,84 Mio. DM (Fall III. 3. der Urteilsgründe).
B.
Die Revision des Angeklagten
Die Verfahrensrügen, mit denen der Angeklagte sich gegen die unterlas-
sene Ermittlung des Verkehrswertes der von den Fondsgesellschaften erwor-
benen Immobilien wendet, sind aus den in der Antragsschrift des Generalbun-
desanwaltes genannten Gründen unzulässig. Die erhobene Sachbeschwerde
ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat in sachlich-rechtlicher Hinsicht
keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
I. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen
Betruges in fünf Fällen und belegen den in Ansatz gebrachten Schuldumfang.
1. Die Anleger wurden durch die Angaben in den Emissionsprospekten in
mehrfacher Hinsicht getäuscht. Ihnen wurde nicht nur - wie das Landgericht in
seiner rechtlichen Würdigung darlegt (UA S. 75) - durch die detaillierte Auf-
schlüsselung des Gesamtkostenanteiles vorgespiegelt, dass weitere Kosten
nicht entstehen und die Fondseinlagen in der verbleibenden Höhe vollständig
als Anlagekapital Verwendung finden würden. Die verdeckten Innenprovisionen
sind nur ein Bestandteil des nach außen anders dargestellten Fondskonzepts.
Wenn das Landgericht bei jedem einzelnen Fonds feststellt, dass die Fondsini-
tiatoren von Anfang an nicht die Absicht hatten, den Anlegern die in Aussicht
gestellten Gewinne zu erwirtschaften (UA S. 14, 24, 48, 57, 65), so ist dem Ge-
samtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, dass die Anleger über
Art, Zweck und Qualität der prospektierten Anlageform schlechthin getäuscht
wurden. Dies wird durch eine Vielzahl von Tatsachen belegt.
Den Anlegern wurde nach den Angaben der Emissionsprospekte eine si-
chere, kostengünstige und langfristig hochrentable Geldanlage versprochen, die
durch wertbeständige Anlageobjekte unterlegt werden sollte. In den Fällen der
SP 08 - 10 wurde dies bereits durch die Fondsbezeichnung ("Sachwert-Plus")
herausgestellt; in den Fällen der RVP 1 und 2 suggerierte die Bezeichnung
"Rentenvermögensplan" zudem eine besondere Eignung zur Altersvorsorge.
Angesichts der langfristigen, teilweise mit einer entsprechenden Darlehensver-
pflichtung verbundenen Ansparleistungen, der ausschüttungslosen Ansparpha-
se, der Gesamtlaufzeiten von 34 Jahren (RVP 1 und 2) und 25 bzw. 30 Jahren
(SP 08 - 10) sowie der ausdrücklich betonten Sicherheit der Einlagen (SP 08 -
10) und Kalkulierbarkeit einer konkreten Dividende (RVP 1 und 2) boten sich
alle Fonds auch ihrem Inhalt nach in besonderer Weise als Instrumente zur Al-
terssicherung an. Dass die Mehrzahl der Anleger hierauf tatsächlich abzielte,
unterliegt nach den Feststellungen keinem Zweifel.
Die bestehende Absicht des Angeklagten, für die Anleger die verspro-
chenen Gewinne nicht zu erzielen, sondern unter Ausnutzung des von ihm in-
stallierten Systems von Treuhand-, Vertriebs-, Bank- und Baugesellschaften
noch innerhalb der ausschüttungslosen Anspar- und Investitionsphase den
Fondsgesellschaften Kapital in hohem Umfang zu entziehen, setzte er durch
Verschleierung der Mittelverwendung um. Die langfristige Bindung der Anleger
und die renditelose Anfangslaufzeit dienten tatsächlich nicht dem Aufbau des
Fondsvermögens. Das Entziehen des Kapitals zugunsten der Initiatoren erfolgte
insbesondere durch die Kaufpreisaufschläge beim Erwerb der Anlageobjekte,
die sich nicht - wie von der Revision geltend gemacht - durch Vorgaben des
Immobilienmarktes oder besondere Geschäftstüchtigkeit der Fondsbegründer
rechtfertigen, sondern auf Absprachen beruhten, welche marktwirtschaftliche
Regeln außer Kraft setzen sollten. Der Fall verhält sich nicht anders, als wenn
die Aufschläge unmittelbar von der Fondsgesellschaft ohne Umweg über den
Voreigentümer oder den Zwischenaufkäufer an die Begünstigten ausgekehrt
worden wären (vgl. BGH NStZ 2000, 46, 47 - nachteilige Zwischengeschäfte im
Falle der Untreue).
2. Die Täuschung der Anleger über den tatsächlichen Inhalt der Anlage-
modelle begründet einen Schaden im Umfang der gesamten vertraglichen Bin-
dung und Leistung. Die Bewertung des Landgerichtes, wonach als Gefähr-
dungsschaden die von den Anlegern gezeichneten Anteile und als tatsächlich
entstandener Schaden die geleisteten Zahlungen anzusehen sind, ist daher
rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Allerdings entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass eine Ver-
mögensbeschädigung nicht schon dann vorliegt, wenn jemand infolge eines
durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums eine Vermögensverfügung getroffen
hat, die er bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht getroffen haben wür-
de (BGHSt 3, 99; 16, 222; 16, 321; 30, 388; BGH NStZ 1999, 555). Maßgeblich
ist grundsätzlich der objektive Vergleich der Vermögenswerte vor und nach der
irrtumsbedingten Vermögensverfügung. An einem Schaden fehlt es, soweit die
Vermögensminderung durch den wirtschaftlichen Wert des Erlangten ausgegli-
chen wird (Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 263 Rdn. 70 ff. m.w.N.). Dass die
Anleger über die wahren Absichten des Angeklagten getäuscht worden sind,
führt daher nicht ohne weiteres zur Annahme eines Vermögensschadens in
Höhe der gesamten gezeichneten Anlagesumme oder sämtlicher erbrachter
Zahlungen, soweit ihren Einlagen ein werthaltiges Fondsvermögen gegenüber-
steht oder - entsprechend der Vorstellung des Angeklagten - gegenübergestellt
werden sollte.
Demgegenüber kann die gesamte Leistung des Tatopfers als Schaden
anzusehen sein, wenn es die Gegenleistung nicht zu dem vertraglich vorausge-
setzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann. In Fällen
der betrügerischen Vermittlung von Warenterminoptionsgeschäften hat der
Bundesgerichtshof dies angenommen, wenn der Anleger über Eigenart und Ri-
siko des Geschäftes derart getäuscht worden ist, dass er etwas völlig anderes
erwirbt, als er erwerben wollte ("aliud"), die empfangene Gegenleistung für ihn
mithin in vollem Umfang unbrauchbar ist (BGHSt 30, 177, 181; 32, 22; BGH
NStZ 1983, 313; NJW 1992, 1709; NStZ 2000, 479; NJW 2003, 3644, 3645).
Ein in dem Erlangten verkörperter Gegenwert bleibt hier regelmäßig außer An-
satz; er ist nur dann schadensmindernd zu berücksichtigen, wenn das Tatopfer
imstande ist, ihn ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne
Mitwirkung des Angeklagten zu realisieren (vgl. BGHSt 47, 148, 154; BGH
NStZ-RR 2000, 331).
b) Auch im vorliegenden Fall ist der betrugsrelevante Schaden nach der
eingegangenen Verpflichtung der Anleger und den hierauf geleisteten Zahlun-
gen zu bemessen. Zwar rechtfertigt sich dies nicht bereits aus der Erwägung
des Landgerichts, dass die Gesellschaftsanteile der Anleger nicht den prospek-
tierten Gegenwert gehabt hätten, weil nur ein um verdeckte Innenprovisionen
verminderter Anteil als Kapitalanlage Verwendung finden sollte. Die Urteilsfest-
stellungen in ihrer Gesamtheit belegen jedoch, dass das tatsächliche Konzept
der Fondsmodelle von dem in den Anlageprospekten dargestellten und von den
Anlegern verfolgten Zweck derart abwich, dass die Anleger hieraus keinen Nut-
zen ziehen konnten.
Die Anlage war zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck - langfristige
Rentenzahlungen aus einem über Jahrzehnte akkumulierten Fondsvermögen -
für die Anleger unbrauchbar. Die Anleger erhielten nicht die in den Emissions-
prospekten beschriebene und von ihnen gewünschte wertbeständige Kapitalan-
lage, sondern wurden zu langfristigen Investitionen in eine der Bereicherung der
Initiatoren dienende, daher höchst risikoreiche Beteiligung gebracht. Angesichts
der Höhe des unberechtigt entzogenen Kapitals und der hinzutretenden offen
gelegten Kosten zwischen 14,8 % und 18,8 % (inklusive Aufgeld) lag es objektiv
fern, dass mit den Anlagemodellen tatsächlich Renditen hätten erwirtschaftet
werden können (vgl. Schmid in: Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstraf-
recht 3. Aufl. § 28 Rdn. 56). Vielmehr barg die Anlageform bereits im Zeitpunkt
der Zeichnung durch die Anleger die konkrete Gefahr des endgültigen Verlustes
der zu leistenden Einlagen; diese Gefahr hat sich für jene Anleger, die nach den
mit der BFI Bank abgeschlossenen Vergleichen ihre erbrachten Leistungen
vollständig verloren, letztlich auch realisiert.
c) Vor diesem Hintergrund war es nicht geboten, Feststellungen zum ob-
jektiven Verkehrswert der von den Fondsgesellschaften erworbenen Immobilien
zu treffen. Die Kammer war auch nicht gehalten, stichtagsbezogen den Wert
der Fondsvermögen zu ermitteln und anteilig der Einlagenhöhe jedes Anlegers
gegenüberzustellen. Nachdem der Fondszweck angesichts des Umfanges der
unberechtigten Kapitalentnahmen durch die Initiatoren nicht mehr erreicht wer-
den konnte, wäre es hierauf nur angekommen, wenn den Beteiligungen der An-
leger ein solcher Wert nicht nur rechnerisch, sondern auch wirtschaftlich unmit-
telbar zukommen würde und die Anleger ihn ohne weiteres realisieren könnten.
Dies ist hier nicht der Fall. Einer unmittelbaren Verteilung des verbliebenen
Fondsvermögens auf die Anleger steht bereits entgegen, dass es großteils in
den erworbenen Grundstücken gebunden ist, die Anleger als Kommanditisten
der Fondsgesellschaften zudem gesellschaftsrechtlichen Vorgaben unterliegen,
die eine Vermögensaufteilung regelmäßig an eine für die Einzelanleger nur un-
ter erheblichem Aufwand durchzusetzende Liquidation der Gesellschaft knüpft.
Auch eine Veräußerung oder Beleihung der aufgrund des betrügerischen Anla-
gekonzeptes nicht kapitalmarktfähigen Beteiligung scheidet aus.
3. Dass diejenigen Anleger, welche eine Darlehensfinanzierung ihrer Ein-
lagen durch die BFI Bank in Anspruch genommen haben, durch die mit dem
Insolvenzverwalter abgeschlossenen Vergleiche aus ihren Darlehensverpflich-
tungen entlassen wurden, während für die verbleibenden Anleger eine Rücker-
langung zumindest eines Teiles ihrer Einlagen bei Auseinandersetzung der Ge-
sellschaft möglich erscheint, bleibt damit allein für die Strafzumessung bedeut-
sam. Die Strafkammer hat diese Umstände ausdrücklich berücksichtigt und
dem Angeklagten strafmildernd zugute gehalten.
II. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zur Untreue
lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht ist mit tragfähigen Erwä-
gungen zu der Überzeugung gelangt, dass der von dem Angeklagten kontrol-
lierten ABT AG die in dem Vergleich anerkannten Ansprüche gegen die Fonds-
gesellschaften VVP 1 - 4 nicht zustanden und aufgrund dessen dem Fonds 3,84
Mio. DM rechtswidrig entzogen wurden. Das hiergegen gerichtete Revisions-
vorbringen erschöpft sich in dem Versuch, auf großteils urteilsfremder Grundla-
ge die Beweiswürdigung des Landgerichts durch eigene Plausibilitätserwägun-
gen und Berechnungen zur Anspruchshöhe der ABT AG zu ersetzen.
C.
Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge entgegen dem Re-
visionsantrag nur gegen den Schuldumfang in den Fällen III. 4. und 5. der Ur-
teilsgründe (Fonds SP 08 und SP 09) und damit gegen die Einzelstrafaussprü-
che in diesen Fällen sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe. Insoweit ist
die Revision der Staatsanwaltschaft beschränkt.
Die Rüge versagt. Der Schuldumfang ist von dem Landgericht in den an-
gegriffenen Fällen zutreffend bestimmt. Die Kaufpreisüberhöhungen durch Zwi-
schenerwerb der "Villa Elvira" und des "Palais Grengewald" sind vom angesetz-
ten Schaden - sowohl hinsichtlich der Gefährdung als auch hinsichtlich des tat-
sächlichen Eintritts - umfasst, da die Feststellungen des Landgerichts die völlige
Wertlosigkeit der Anteile für die Anleger ergeben. Von den Darlegungen der
Kammer unter VIII. des angefochtenen Urteils (UA S. 85, 86) bleibt der Schuld-
umfang in den angegriffenen Fällen unberührt.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf