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BGH Urteil vom 07.03.2006 – 1 StR 385/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 385/05

URTEIL

vom

7. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 2006,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Kolz,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt - in der Verhandlung -, Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft

gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 11. Mai 2005

werden verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die

dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-

gen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen

das Urteil haben der Angeklagte, gestützt auf Verfahrensrügen und die Sachrü-

ge, und die Staatsanwaltschaft, gestützt auf die Sachrüge, Revision eingelegt.

Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

A.

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Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte war für den anderweitig Verfolgten Dr. W.

tätig, der über ein von ihm gesteuertes Firmengeflecht Fondsanlagen in der

Rechtsform der KG anbot. In den Emissionsprospekten wurden den Interessen-

ten und späteren Geschädigten erhebliche Gewinne und Renditen in Aussicht

gestellt, die langfristig aus der Vermietung und Wertsteigerung zu erwerbender

Immobilien sowie aus Aktienanlagen erwirtschaftet werden sollten. Die anfal-

lenden Kosten wurden als besonders günstig bezeichnet und detailliert ausge-

wiesen. Tatsächlich sollten derartige Gewinne nicht erzielt werden; vielmehr

beabsichtigte der anderweitig Verfolgte Dr. W. , zugunsten der Fondsinitia-

toren dem Vermögen der einzelnen Fonds durch Zahlung verdeckter Provisio-

nen oder Manipulationen anderer Art Kapital zu entziehen. Dies sollte insbe-

sondere dadurch bewirkt werden, dass erworbene Immobilien zu überhöhten

und damit nicht marktgerechten Preisen an die Fondsgesellschaften verkauft

werden. In die Emissionsprospekte wurden derartige "Initiatorengewinne", die

durch die beabsichtigten Manipulationen erzielt werden sollten, bewusst nicht

aufgenommen. Den Vertrieb der Fondsanteile übernahm eine von den ander-

weitig Verfolgten D. und B. K. geführte Gesellschaft. Im Zusam-

menwirken mit Dr. W. und den Brüdern K. täuschte der Angeklagte

die Anleger.

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Der Angeklagte war in das von Dr. W. entwickelte Gesamtkonzept

eingeweiht und eingebunden. Er wirkte mit bei der Verwaltung bestehender

Fondsgesellschaften und der Initiierung neuer Fondsanlagen; hierbei waren ihm

umfangreiche Vollmachten, unter anderem zur Vertretung der Fondsgesell-

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schaften eingeräumt. Insbesondere sollte der juristisch ausgebildete und als

Rechtsanwalt zugelassene Angeklagte Möglichkeiten schaffen, den Fonds über

die in den Emissionsprospekten ausgewiesenen Geschäftsbesorgungskosten

hinaus zum Nachteil der Anleger Kapital zu entziehen.

Das Landgericht bewertet die jeweils dem Urteil zugrunde liegende

Zeichnungssumme der Fonds als Gefährdungsschaden und die gezahlten Ein-

lagen als tatsächlich entstandenen Schaden.

Es hat folgende Einzelfälle festgestellt:

I. Im Fall des von dem Angeklagten und den anderweitig Verfolgten

Dr. W. , D. K. und B. K. entworfenen "Rentenvermögens-

plan Albert Fonds Nr. 1" (Fall III. 1. der Urteilsgründe; nachfolgend: RVP 1)

wurde den Anlegern eine jährliche Ausschüttung von rund 10 % der Einlagen-

höhe für die Dauer von 19 Jahren nach einer renditelosen Ansparphase von

15 Jahren in Aussicht gestellt. Nach den Angaben der Emissionsprospekte soll-

te ein Gesamtkostenbeitrag von 14,8 % des Zeichnungsvolumens zur Abde-

ckung aller entstehenden Aufwendungen dienen und nicht zur Anlage gelangen.

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Nach dem Willen der anderweitig Verfolgten Dr. W. und Brüder

K. sollte die Vertriebsgesellschaft weitere 10 % des Zeichnungsvolumens

als verdeckte Innenprovision erhalten. Dem Angeklagten R. oblag es, die

Provisionszahlung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu realisieren. Zu

diesem Zweck manipulierte er den Ankauf der als Anlageobjekte vorgesehenen

Eigentumswohnungen. In Absprache mit dem Verkäufer wurden die Immobilien

durch einen Nachtrag zum Kaufvertrag zu einem erhöhten Kaufpreis an die

Fondsgesellschaft veräußert. Diese wurde hierbei von dem Angeklagten R.

vertreten. Von dem Kaufpreis leitete der Verkäufer 1,12 Mio. DM (= 10 % des

Zeichnungsvolumens) an die Vertriebsgesellschaft aufgrund einer fingierten

Rechnung weiter.

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II. In dem Fall des von dem Angeklagten und dem anderweitig Verfolgten

Dr. W. konzipierten "SP Sachwert-Plus Fonds Nr. 08" (Fall III. 2. der Ur-

teilsgründe; nachfolgend: SP 08) wurde den Anlegern eine Rücknahme der Ge-

sellschaftsanteile zu einem Kurswert von 115 bis 125 % nach 25 bzw.

30 Jahren garantiert und darüber hinaus ein erheblich höherer Gewinn in Aus-

sicht gestellt. Besonders betont und beworben wurde in dem Emissionspros-

pekt die Sicherheit der Anlageform. Der als niedrig bezeichnete Gesamtkosten-

beitrag belief sich auf 13 %. Die Beitrittserklärung enthielt zudem die Verpflich-

tung, ein weiteres Aufgeld von 5 % des Beteiligungsbetrages für die Vertriebs-

gesellschaft zu zahlen. Die Einlage zuzüglich des Aufgeldes war von den Anle-

gern sofort nach Beitritt zur Fondsgesellschaft in voller Höhe zu erbringen. Sie

wurde über ein durch Verpfändung der Gesellschaftsanteile abgesichertes Dar-

lehen bei der von dem Angeklagten gegründeten, mittlerweile insolventen "Bank

für Immobilieneigentum" (nachfolgend: BFI Bank) finanziert.

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Unter Mitwirkung des Angeklagten wurde dem Fondsvermögen auf ver-

schiedene Weise Kapital entzogen. Das Anlageobjekt, die in Dresden gelegene

"Villa Elvira", wurde von einer zwischengeschalteten GmbH erworben und zu

einem um 3,32 Mio. DM erhöhten Kaufpreis an die Fondsgesellschaft weiter-

veräußert. Die von dem Angeklagten R. vertretene Fondsgesellschaft

schloss darüber hinaus mit einer von dem anderweitig Verfolgten Dr. W.

kontrollierten Baugesellschaft einen Generalunternehmervertrag über die Sa-

nierung der "Villa Elvira" ab, welcher "Garantievereinbarungen" umfasste, die

allein dazu dienten, Zahlungsansprüche gegen die Fondsgesellschaft zu fingie-

ren. Der Fondsgesellschaft wurden auf diesem Weg weitere 3,21 Mio. DM ent-

zogen, ohne dass dem Betrag eine Gegenleistung zuzuordnen war. Als Kosten

für die Sanierung und Ausstattung der Immobilie wurden gesondert 6,62 Mio.

DM gezahlt. Den Verkehrswert des Objektes hat das Landgericht nicht selbst

festgestellt, jedoch eine von dem Insolvenzverwalter der BFI Bank veranlasste

Wertermittlung herangezogen, wonach das sanierte Objekt im Juli 2003 einen

Verkehrswert von nur 3,25 Mio. DM hatte.

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Die Mehrzahl der Anleger schloss mit dem Insolvenzverwalter der BFI

Bank einen Vergleich dahingehend, dass die Anleger aus den mit der BFI Bank

geschlossenen Darlehensverträgen entlassen werden, im Gegenzug ihrer Ge-

sellschaftsanteile verlustig gehen und die bereits erbrachten Zahlungen auf die

Darlehensverpflichtung bei der Masse verbleiben.

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B.

Die Revision des Angeklagten

Die Verfahrensrügen sind aus den in der Antragsschrift des Generalbun-

desanwaltes genannten Gründen unzulässig. Die erhobene Sachbeschwerde

ist unbegründet. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch

wegen mittäterschaftlich begangenen Betruges in zwei Fällen und belegen den

in Ansatz gebrachten Schuldumfang.

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I. Die Anleger wurden durch die Angaben in den Emissionsprospekten in

mehrfacher Hinsicht getäuscht. Ihnen wurde nicht nur - wie das Landgericht in

seiner rechtlichen Würdigung darlegt (UA S. 28 f.) - durch die detaillierte Auf-

schlüsselung des Gesamtkostenanteiles vorgespiegelt, dass weitere Kosten

nicht entstehen und die Fondseinlagen in der verbleibenden Höhe vollständig

als Anlagekapital Verwendung finden würden. Die verdeckten Innenprovisionen

sind nur ein Bestandteil des nach außen anders dargestellten Fondskonzepts.

Wenn das Landgericht bei jedem einzelnen Fonds feststellt, dass die Fondsini-

tiatoren von Anfang an nicht die Absicht hatten, den Anlegern die in Aussicht

gestellten Gewinne zu erwirtschaften (UA S. 12, 21), so ist dem Gesamtzu-

sammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, dass die Anleger über Art,

Zweck und Qualität der prospektierten Anlageform schlechthin getäuscht wur-

den. Dies wird durch eine Vielzahl von Tatsachen belegt.

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Den Anlegern wurde nach den Angaben der Emissionsprospekte eine si-

chere, kostengünstige und langfristig hochrentable Geldanlage versprochen, die

durch wertbeständige Anlageobjekte unterlegt werden sollte. Im Fall des SP 08

wurde dies bereits durch die Fondsbezeichnung ("Sachwert-Plus") herausge-

stellt; im Fall des RVP 1 suggerierte die Bezeichnung "Rentenvermögensplan"

zudem eine besondere Eignung zur Altersvorsorge. Angesichts der langfristi-

gen, teilweise mit einer entsprechenden Darlehensverpflichtung verbundenen

Ansparleistungen, der ausschüttungslosen Ansparphase, der Gesamtlaufzeiten

von 34 Jahren (RVP 1) und 25 bzw. 30 Jahren (SP 08) sowie der ausdrücklich

betonten Sicherheit der Einlagen (SP 08) und Kalkulierbarkeit einer konkreten

Dividende (RVP 1) boten sich alle Fonds auch ihrem Inhalt nach in besonderer

Weise als Instrumente zur Alterssicherung an. Dass die Mehrzahl der Anleger

hierauf tatsächlich abzielte, unterliegt nach den Feststellungen keinem Zweifel.

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Die bestehende Absicht des Angeklagten, für die Anleger die verspro-

chenen Gewinne nicht zu erzielen, sondern unter Ausnutzung des von den

Fondsinitiatoren installierten Systems von Treuhand-, Vertriebs-, Bank- und

Baugesellschaften noch innerhalb der ausschüttungslosen Anspar- und Investi-

tionsphase den Fondsgesellschaften Kapital in hohem Umfang zu entziehen,

setzte er durch Verschleierung der Mittelverwendung um. Die langfristige Bin-

dung der Anleger und die renditelose Anfangslaufzeit dienten tatsächlich nicht

dem Aufbau des Fondsvermögens. Das Entziehen des Kapitals zugunsten der

Initiatoren erfolgte insbesondere durch die Kaufpreisaufschläge beim Erwerb

der Anlageobjekte, die sich nicht - wie von der Revision geltend gemacht -

durch Vorgaben des Immobilienmarktes oder besondere Geschäftstüchtigkeit

der Fondsbegründer rechtfertigen, sondern auf Absprachen beruhten, welche

marktwirtschaftliche Regeln außer Kraft setzen sollten. Der Fall verhält sich

nicht anders, als wenn die Aufschläge unmittelbar von der Fondsgesellschaft

ohne Umweg über den Voreigentümer oder den Zwischenaufkäufer an die Be-

günstigten ausgekehrt worden wären (vgl. BGH NStZ 2000, 46, 47 - nachteilige

Zwischengeschäfte im Falle der Untreue).

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II. Die Täuschung der Anleger über den tatsächlichen Inhalt der Anlage-

modelle begründet einen Schaden im Umfang der gesamten vertraglichen Bin-

dung und Leistung. Die Bewertung des Landgerichtes, wonach als Gefähr-

dungsschaden die von den Anlegern gezeichneten Anteile und als tatsächlich

entstandener Schaden die geleisteten Zahlungen anzusehen sind, ist daher

rechtlich nicht zu beanstanden.

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1. Allerdings entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass eine Ver-

mögensbeschädigung nicht schon dann vorliegt, wenn jemand infolge eines

durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums eine Vermögensverfügung getroffen

hat, die er bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht getroffen haben wür-

de (BGHSt 3, 99; 16, 222; 16, 321; 30, 388; BGH NStZ 1999, 555). Maßgeblich

ist grundsätzlich der objektive Vergleich der Vermögenswerte vor und nach der

irrtumsbedingten Vermögensverfügung. An einem Schaden fehlt es, soweit die

Vermögensminderung durch den wirtschaftlichen Wert des Erlangten ausgegli-

chen wird (Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 263 Rdn. 70 ff. m.w.N.). Dass die

Anleger über die wahren Absichten des Angeklagten getäuscht worden sind,

führt daher nicht ohne weiteres zur Annahme eines Vermögensschadens in

Höhe der gesamten gezeichneten Anlagesumme oder sämtlicher erbrachter

Zahlungen, soweit ihren Einlagen ein werthaltiges Fondsvermögen gegenüber-

steht oder - entsprechend der Vorstellung des Angeklagten - gegenübergestellt

werden sollte.

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Demgegenüber kann die gesamte Leistung des Tatopfers als Schaden

anzusehen sein, wenn es die Gegenleistung nicht zu dem vertraglich vorausge-

setzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann. In Fällen

der betrügerischen Vermittlung von Warenterminoptionsgeschäften hat der

Bundesgerichtshof dies angenommen, wenn der Anleger über Eigenart und Ri-

siko des Geschäftes derart getäuscht worden ist, dass er etwas völlig anderes

erwirbt, als er erwerben wollte ("aliud"), die empfangene Gegenleistung für ihn

mithin in vollem Umfang unbrauchbar ist (BGHSt 30, 177, 181; 32, 22; BGH

NStZ 1983, 313; NJW 1992, 1709; NStZ 2000, 479; NJW 2003, 3644, 3645).

Ein in dem Erlangten verkörperter Gegenwert bleibt hier regelmäßig außer An-

satz; er ist nur dann schadensmindernd zu berücksichtigen, wenn das Tatopfer

imstande ist, ihn ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne

Mitwirkung des Angeklagten zu realisieren (vgl. BGHSt 47, 148, 154; BGH

NStZ-RR 2000, 331).

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2. Auch im vorliegenden Fall ist der betrugsrelevante Schaden nach der

eingegangenen Verpflichtung der Anleger und den hierauf geleisteten Zahlun-

gen zu bemessen. Zwar rechtfertigt sich dies nicht bereits aus der Erwägung

des Landgerichts, dass die Gesellschaftsanteile der Anleger nicht den prospek-

tierten Gegenwert gehabt hätten, weil nur ein um verdeckte Innenprovisionen

verminderter Anteil als Kapitalanlage Verwendung finden sollte. Die Urteilsfest-

stellungen in ihrer Gesamtheit belegen jedoch, dass das tatsächliche Konzept

der Fondsmodelle von dem in den Anlageprospekten dargestellten und von den

Anlegern verfolgten Zweck derart abwich, dass die Anleger hieraus keinen Nut-

zen ziehen konnten.

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Die Anlage war zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck - langfristige

Rentenzahlungen aus einem über Jahrzehnte akkumulierten Fondsvermögen -

für die Anleger unbrauchbar. Die Anleger erhielten nicht die in den Emissions-

prospekten beschriebene und von ihnen gewünschte wertbeständige Kapitalan-

lage, sondern wurden zu langfristigen Investitionen in eine der Bereicherung der

Initiatoren dienende, daher höchst risikoreiche Beteiligung gebracht. Angesichts

der Höhe des unberechtigt entzogenen Kapitals und der hinzutretenden offen

gelegten Kosten zwischen 14,8 % und 18,8 % (inklusive Aufgeld) lag es objektiv

fern, dass mit den Anlagemodellen tatsächlich Renditen hätten erwirtschaftet

werden können (vgl. Schmid in: Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstraf-

recht 3. Aufl. § 28 Rdn. 56). Vielmehr barg die Anlageform bereits im Zeitpunkt

der Zeichnung durch die Anleger die konkrete Gefahr des endgültigen Verlustes

der zu leistenden Einlagen; diese Gefahr hat sich für jene Anleger, die nach den

mit der BFI Bank abgeschlossenen Vergleichen ihre erbrachten Leistungen

vollständig verloren, letztlich auch realisiert.

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3. Vor diesem Hintergrund war es nicht geboten, Feststellungen zum ob-

jektiven Verkehrswert der von den Fondsgesellschaften erworbenen Immobilien

zu treffen. Die Kammer war auch nicht gehalten, stichtagsbezogen den Wert

der Fondsvermögen zu ermitteln und anteilig der Einlagenhöhe jedes Anlegers

gegenüberzustellen. Nachdem der Fondszweck angesichts des Umfanges der

unberechtigten Kapitalentnahmen durch die Initiatoren nicht mehr erreicht wer-

den konnte, wäre es hierauf nur angekommen, wenn den Beteiligungen der An-

leger ein solcher Wert nicht nur rechnerisch, sondern auch wirtschaftlich unmit-

telbar zukommen würde und die Anleger ihn ohne weiteres realisieren könnten.

Dies ist hier nicht der Fall. Einer unmittelbaren Verteilung des verbliebenen

Fondsvermögens auf die Anleger steht bereits entgegen, dass es großteils in

den erworbenen Grundstücken gebunden ist, die Anleger als Kommanditisten

der Fondsgesellschaften zudem gesellschaftsrechtlichen Vorgaben unterliegen,

die eine Vermögensaufteilung regelmäßig an eine für die Einzelanleger nur un-

ter erheblichem Aufwand durchzusetzende Liquidation der Gesellschaft knüpft.

Auch eine Veräußerung oder Beleihung der aufgrund des betrügerischen Anla-

gekonzeptes nicht kapitalmarktfähigen Beteiligung scheidet aus.

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4. Dass diejenigen Anleger, welche eine Darlehensfinanzierung ihrer Ein-

lagen durch die BFI Bank in Anspruch genommen haben, durch die mit dem

Insolvenzverwalter abgeschlossenen Vergleiche aus ihren Darlehensverpflich-

tungen entlassen wurden, während für die verbleibenden Anleger eine Rücker-

langung zumindest eines Teiles ihrer Einlagen bei Auseinandersetzung der Ge-

sellschaft möglich erscheint, bleibt damit allein für die Strafzumessung bedeut-

sam. Die Strafkammer hat diese Umstände ausdrücklich berücksichtigt und

dem Angeklagten strafmildernd zugute gehalten.

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III. Zu beanstanden schließlich ist auch nicht, dass das Landgericht die

nach den Feststellungen umfangreichen Tatbeiträge des Angeklagten als mittä-

terschaftliches Handeln angesehen hat. Der Mitwirkung des Angeklagten in der

Organisation des Firmengefüges kam bereits deshalb herausgehobene Bedeu-

tung zu, weil der verdeckte Abzug von Fondskapital im Wesentlichen von dem

Angeklagten konzipiert und umgesetzt wurde.

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C.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge entgegen dem Re-

visionsantrag nur gegen den Schuldumfang im Fall III. 2. der Urteilsgründe

(Fonds SP 08) und damit gegen den Einzelstrafausspruch in diesem Fall sowie

den Ausspruch über die Gesamtstrafe. Insoweit ist die Revision der Staatsan-

waltschaft beschränkt.

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Die Rüge versagt. Der Schuldumfang ist vom Landgericht in dem ange-

griffenen Fall zutreffend bestimmt. Die Kaufpreisüberhöhung durch Zwischen-

erwerb für die "Villa Elvira" ist vom angesetzten Schaden - sowohl hinsichtlich

der Gefährdung als auch hinsichtlich des tatsächlichen Eintritts - umfasst, da

die Feststellungen des Landgerichts die völlige Wertlosigkeit der Anteile für die

Anleger ergeben. Von den Darlegungen der Kammer unter VIII. des angefoch-

tenen Urteils (UA S. 35, 36) bleibt der Schuldumfang in dem angegriffenen Fall

unberührt.

Nack Wahl Kolz

Elf Graf