BGH Beschluss vom 07.03.2006 – 3 StR 34/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Aurich vom 8. November 2005 im Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in ei-
nem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge sowie des Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in sieben Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen und unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem
Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-
ger Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen
Rechts beanstandet, führt zur Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat die
Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbeson-
dere liegen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die
von der Revision gerügten Fehler bei der Strafzumessung nicht vor.
Zur Änderung des Schuldspruchs hat der Generalbundesanwalt Folgen-
des ausgeführt:
"Der Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge steht in einem Fall das Verfahrenshindernis des
Strafklageverbrauchs entgegen, weswegen die Urteilsformel entsprechend zu
ändern ist. Das Landgericht hat die Tat gemäß Nr. 15 der Anklageschrift wegen
Strafklageverbrauchs durch Urteil ... eingestellt, aber gleichwohl den Angeklag-
ten wegen dieser Tat verurteilt.
Die unverändert zugelassene Anklage vom 18. Januar 2005 (Bl. 51 d. A.) wirft
dem Angeklagten unter den Nr. 15 bis 20 Folgendes vor:
-
Ab dem 1. Januar 2004 habe er zweimal 1 kg Haschisch und zweimal 2 kg
Haschisch erworben, und zwar zunächst von A. , dann von T.
und R. (Nr. 15 bis 18).
-
Am 13. Februar 2004 habe er bei einem "H. " in den Niederlanden
1,5 kg Haschisch bestellt, das eine Kurierfahrerin dann über die Grenze
nach Deutschland transportiert habe (Nr. 19).
-
Der Angeklagte habe dem T. kurz vor dessen Verhaftung 2.500,00 €
für die Lieferung von 2,5 kg Haschisch übergeben, wobei es zur Übergabe
des Rauschgifts nicht mehr gekommen sei (Nr. 20).
Den Anklagevorwurf Nr. 20 erörtern die Urteilsgründe nicht. Das Urteil
stellt vielmehr die Anklagevorwürfe Nr. 15 bis 19 unter den Nummern 8 bis 12
als angebliche Anklagepunkte 16 bis 20 wie folgt fest:
-
Zwischen dem 5. Januar und dem 13. Februar 2004 habe der Angeklagte
zweimal 1 kg Haschisch von T. und R. bezogen ("Anklagepunkte
16. und 17.").
-
Im selben Zeitraum habe er zweimal 2 kg Haschisch von T. und R.
bezogen ("Anklagepunkte 18. und 19.").
-
Anfang Februar 2004 habe er bei dem Dealer H. Al. in den
Niederlanden 1,5 kg Haschisch bestellt, das eine Kurierin dem Angeklag-
ten in Deutschland übergeben habe ("Anklagepunkt 20.").
Der Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge gemäß Nr. 8 der Urteilsgründe steht demnach der
Strafklageverbrauch entgegen. Das Urteil (UA S. 9) stellt insoweit zugunsten
des Angeklagten fest, dass hinsichtlich des Anklagevorwurfs Nr. 15 aufgrund
des Strafbefehls des Amtsgerichts Norden vom 8. April 2004 Strafklage-
verbrauch eingetreten sei.
Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt, da das Urteil nicht auf die-
sem Fehler beruht. Der Senat wird ausschließen können, dass das Landgericht
auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Angesichts der Einsatzstrafe
von zwei Jahren und weiteren Einzelstrafen von zweimal einem Jahr sechs Mo-
naten, einmal einem Jahr und siebenmal acht Monaten ist nicht anzunehmen,
dass das Landgericht ohne die Freiheitsstrafe von einem Jahr für die Tat Nr. 8
der Urteilsgründe den Angeklagten zu einer niedrigeren Strafe verurteilt hätte.
Jedenfalls bedarf es einer Aufhebung des Strafausspruchs aber deswe-
gen nicht, weil die verhängte Rechtsfolge im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1
StPO angemessen ist.
Soweit dem Angeklagten das Handeltreiben mit 2,5 kg Haschisch zur
Last gelegt worden ist (Anklageschrift Nr. 20), ist wegen der fehlenden Behand-
lung dieser Straftat in den Urteilsgründen eine Entscheidung in der Revisionsin-
Abs. 1 Prüfungsumfang 4)."
Dem schließt sich der Senat an.
Winkler Miebach von Lienen
Becker Hubert