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BGH Beschluss vom 07.03.2006 – 3 StR 37/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. März
2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Oldenburg vom 31. August 2005 in den Aussprüchen
über die Maßregel und die Einziehung mit den zugrunde lie-
genden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "besonders schweren
Diebstahls in sechs Fällen, wobei es in zwei Fällen bei einem Versuch blieb", zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, seine
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und "die sichergestell-
ten Tatwerkzeuge" eingezogen. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt
der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechts-
mittel hat mit der Sachrüge einen Teilerfolg.
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1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs-
verwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte im Sinne des § 66 Abs. 2
i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 StGB aufgrund eines Hanges zu erheblichen Straftaten für
die Allgemeinheit gefährlich ist.
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Bei der Sicherungsverwahrung handelt es sich um eine schwerwiegende
Maßregel, die - bei dem hier vorliegenden Sachverhalt - dazu führen kann, dass
der Angeklagte nach Verbüßung der Strafhaft gegebenenfalls bis zu zehn wei-
tere Jahre Freiheitsentzug zu gewärtigen hat (vgl. § 67 d Abs. 3 Satz 1 StGB).
Ihre Anordnung greift daher tiefgehend in das Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG)
des Angeklagten ein. Sie bedarf deswegen sorgfältiger Prüfung der gesetzli-
chen Voraussetzungen der Maßregel und deren Darlegung in den Urteilsgrün-
den in einer Weise, die es dem Revisionsgericht ermöglicht zu prüfen, ob der
Maßregelausspruch rechtsfehlerfrei ist.
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Dies lässt das angefochtene Urteil vermissen. Weder der vom Landge-
richt angenommene Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Strafta-
ten noch die Gefährlichkeitsprognose werden in dem Urteil näher begründet.
Zwar mag die Serie von Einbruchsdiebstählen, die zu den Verurteilungen des
Angeklagten am 2. Oktober 2002, am 7. Januar 2004 und in dem vorliegenden
Verfahren führte, darauf hindeuten, dass bei dem Angeklagten die Vorausset-
zungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen. Dies ist indessen nicht notwendig
der Fall. Daher ist die umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des
Angeklagten sowie seiner Taten unter Berücksichtigung aller objektiven und
subjektiven Umstände nicht entbehrlich, die sowohl für die Feststellung des
Hanges wie für die Gefährlichkeitsprognose unerlässlich ist (vgl. BGH NStZ
2005, 265; NStZ-RR 2005, 39; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 8). Insbesondere
zur Begründung dieser Prognose kann nicht darauf verzichtet werden, die Stel-
lungnahme des gemäß § 246 a StPO notwendig zuzuziehenden Sachverstän-
digen und die hieraus vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen mitzuteilen.
Das Ergebnis der sachverständigen Begutachtung des Angeklagten wird hier in
den Urteilsgründen, soweit sie sich mit der Anordnung der Sicherungsverwah-
rung befassen, jedoch mit keinem Wort erwähnt. Die mitgeteilten Ausführungen
des Sachverständigen im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeitsbeurteilung
erbringen für die Maßregelanordnung keine tragfähigen Erkenntnisse.
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All dies wiegt deswegen umso schwerer, weil ersichtlich auch das Land-
gericht im Falle des Angeklagten die Anordnung der Sicherungsverwahrung als
im Grenzbereich des § 66 Abs. 2 StGB angesiedelt sieht. Denn da es trotz der
von einer massiven kriminellen Prägung des Angeklagten zeugenden Ein-
bruchsserie und seiner nicht eingehaltenen Versprechungen in dem mit dem
Urteil vom 7. Januar 2004 abgeschlossenen Strafverfahren (vgl. UA S. 4) allein
ein Geständnis des Angeklagten als hinreichenden Ausdruck einer Gesin-
nungsänderung erwogen hat (s. dazu BGH NStZ-RR 2005, 39), die ihm die An-
ordnung der Sicherungsverwahrung möglicherweise hätte ersparen können (UA
S. 18), hat es weder den Hang noch die Gefährlichkeit des Angeklagten schon
als in hohem Maße verfestigt angesehen.
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Über den Maßregelausspruch ist daher neu zu entscheiden.
Das bisherige Verfahren gibt dem Senat erneut Anlass zu dem Hinweis,
dass die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung nicht Gegenstand einer
verfahrensbeendenden Absprache sein kann (BGH NStZ 2005, 526; NStZ-RR
2005, 39) oder gar von einem Geständnis des Angeklagten abhängig gemacht
werden darf (vgl. § 136 a StPO).
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2. Auch die Einziehungsanordnung hat keinen Bestand. Sie hat keinen
vollstreckungsfähigen Inhalt, da die "sichergestellten Tatwerkzeuge" im Urteils-
tenor nicht näher spezifiziert werden (s. BGHSt 8, 205, 211 f; 9, 88, 89; BGH
NJW 1994, 1421, 1423). Auch den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen,
welche Gegenstände im Einzelnen von der Einziehung erfasst werden sollen.
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3. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
Winkler Miebach von Lienen
Becker Hubert