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BGH Beschluss vom 07.03.2006 – 3 StR 9/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 9/06

BESCHLUSS

vom

7. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Nebenklägerin und des Beschwerdeführers am

7. März 2006 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlos-

sen:

1. Auf die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Land-

gerichts Aurich vom 13. September 2005 wird das Verfahren

eingestellt, soweit dem Angeklagten eine Straftat zu ihrem

Nachteil vorgeworfen wird; im Umfang der Einstellung fallen die

Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-

geklagten der Staatskasse zur Last.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn von dem weiteren Vorwurf ei-

ner Sexualstraftat zum Nachteil der Nebenklägerin E. freigesprochen.

Auf die Revision der Nebenklägerin hat der Senat das Verfahren aus den

Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Februar 2006

gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Ange-

klagten eine Straftat zum Nachteil der Nebenklägerin zur Last liegt.

3

Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Ange-

klagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Winkler Pfister von Lienen

Becker Hubert