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BGH Beschluss vom 07.03.2006 – 4 StR 16/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2006 gemäß
§§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts München I vom 14. Juli 2005 und sein Antrag auf Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der
Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete
Urteil werden als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe
Die mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 eingelegte Revision des Ange-
klagten ist unzulässig, weil er nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel
verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus dem Hauptverhand-
lungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagte nach Verkündung des Urteils und nach
Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt, er verzichte auf Rechtsmittelbeleh-
rung und Rechtsmittel und nehme das Urteil an. Diese Erklärung nimmt an der
Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, da sie gemäß § 273 Abs. 3
StPO vorgelesen und genehmigt wurde. Der Wirksamkeit des Rechtsmittelver-
zichts steht nicht entgegen, dass eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist,
zumal, wie hier geschehen, auf eine solche verzichtet werden kann (vgl. BGH
NStZ 1984, 181; 329).
Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung nicht widerrufen,
wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl.
BGH NStZ 1999, 364). Gründe für schwerwiegende Willensmängel, die aus-
nahmsweise die Wirksamkeit der Rechtsmittelverzichtserklärung des Angeklag-
ten in Frage stellen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.
Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzu-
lässig und muss daher verworfen werden.
Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Möglichkeit der Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH NStZ 1997, 611, 612 m.w.N.).
Bei dieser Sachlage bedarf es entgegen dem Antrag des Angeklagten keines
weiteren Zuwartens mit der Entscheidung.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible