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BGH Beschluss vom 07.03.2006 – 4 StR 25/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. März 2006 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Trier vom 6. Oktober 2005 mit den Feststel-
lungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-
einheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet
sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts
gestützten Revision.
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Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes
hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Nach den Feststellungen wollte sich der Angeklagte nicht damit abfin-
den, dass sich seine Ehefrau einem anderen Mann zugewandt hatte und sich
von ihm trennen wollte. Um in das neue Leben seiner Ehefrau einzugreifen und
sie für ihr undankbares Verhalten zu sanktionieren, entschloss er sich, deren
Fahrzeug in einen fahruntüchtigen Zustand zu versetzen. Er drehte, für die Ne-
benklägerin nicht erkennbar, eine Kreuzschlitzschraube in die Lauffläche des
linken Vorderreifens ihres Pkw's und durchtrennte den zur linken Vorderrad-
bremse führenden Bremsschlauch fast vollständig, so dass die Bremsflüssigkeit
auslief. Die Bremswirkung der Bremsanlage wurde hierdurch um etwa die Hälf-
te herabgesetzt. Als seine Ehefrau mit ihrem Fahrzeug losfuhr, bemerkte sie
zwar schon nach wenigen Metern Fahrt auf ebener Strecke, ein "klackerndes"
Geräusch. Gleichwohl fuhr sie im zweiten Gang weiter und bog in eine Straße
mit erheblichem Gefälle ein. Als sie auf der Gefällstrecke die Fußbremse ihres
Fahrzeugs betätigte, trat keine Bremswirkung ein. Sie zog daraufhin instinktiv
die Handbremse und brachte das Fahrzeug zum Stehen.
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2. Die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes, auf der die tateinheitliche
Verurteilung wegen versuchten Heimtückemordes beruht, begegnet durchgrei-
fenden rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht hat das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes
aus der objektiven Gefährlichkeit des Vorgehens des Angeklagten gefolgert. Er
habe gewusst, dass seine Manipulation zu einer erheblichen Beeinträchtigung
der Bremswirkung führen und seine Ehefrau mit dem beschädigten Fahrzeug
die Gefällstrecke, in die mehrere Vorfahrtsstraßen einmünden, befahren würde.
Mit der sich hieraus ergebenden Gefahr eines folgenschweren, möglicherweise
tödlichen Unfallhergangs habe er sich abgefunden.
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Das Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass das Vorgehen
des Angeklagten in hohem Maße gefährlich war und die Möglichkeit eines Ver-
kehrsunfalls in Folge eines Bremsversagens nahe lag. Ein Rechtssatz des In-
halts, dass ein Täter, der wie der Angeklagte vorgeht, deshalb zugleich grund-
sätzlich auch mit tödlichen Folgen für die betroffenen Verkehrsteilnehmer rech-
net und diese billigt, besteht gleichwohl nicht. Diese Frage kann nicht allgemein,
sondern nur nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles beurteilt wer-
den. Dem wird das angefochtene Urteil nicht in jeder Hinsicht gerecht. Das
Landgericht hat in seine Wertung insbesondere nicht alle nahe liegenden objek-
tiven und subjektiven Umstände einbezogen, die die Annahme eines bedingten
Tötungsvorsatzes in Frage stellen könnten (vgl. BGH DAR 1999, 464 m.w.N.).
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Es hätte zur Beurteilung der Frage, ob objektiv eine Lebensgefahr für die
Nebenklägerin oder andere Verkehrsteilnehmer durch das Vorgehen des Ange-
klagten entstanden war, Feststellungen dazu treffen müssen, mit welchen Kolli-
sionsgeschwindigkeiten bei einem Unfall in Folge eines Bremsversagens zu
rechnen war. Nach den getroffenen Feststellungen liegt nämlich nahe, dass die
bis zur Einmündung in eine Bundesstraße etwa 500 m lange, in einem Wohn-
gebiet gelegene Gefällstrecke in Anbetracht mehrerer zuvor von rechts ein-
mündenden Vorfahrtsstraßen nur mit verhaltenem Tempo in einem niedrigen
Gang befahren werden konnte. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass im
Falle eines Unfalls auf der Gefällstrecke nur mit geringen Aufprallgeschwindig-
keiten zu rechnen war und deshalb tödliche Unfallfolgen für die betroffenen
Verkehrsteilnehmer eher unwahrscheinlich waren. Dass der Angeklagte damit
rechnete, seine Ehefrau werde die Fußbremse erstmals kurz vor der Einmün-
dung in die zeitweise stark befahrene Bundesstraße betätigen, ergeben die Ur-
teilsgründe nicht. Darüber hinaus hat sich das Landgericht nur unzureichend
damit auseinandergesetzt, ob der Angeklagte mit unfallvermeidenden Reaktio-
nen der Nebenklägerin rechnen konnte und gerechnet hat. Soweit es insoweit
darauf abgestellt hat, die im Falle eines Versagens der Fußbremse nahe lie-
gende Betätigung der Handbremse - wie tatsächlich geschehen - sei eine für
den Angeklagten nicht vorhersehbare Reaktion der Nebenklägerin gewesen,
stellt dies lediglich eine Vermutung zu Lasten des Angeklagten dar, die nicht mit
Tatsachen belegt ist. Schließlich kommt hinzu, dass das Landgericht aus sub-
jektiven Gründen das Vorliegen der Voraussetzungen des Verbrechenstatbe-
standes des § 315 b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 a) StGB verneint hat. Die
dieser Wertung zu Grunde liegenden Erwägungen hätten dargelegt und auch
bei der Prüfung des Tötungsvorsatzes erörtert werden müssen. Die Feststel-
lung, der Angeklagte habe nicht in der Absicht gehandelt, einen Unglücksfall
herbeizuführen, ist nämlich nicht ohne weiteres vereinbar mit der Annahme des
Landgerichts, der Angeklagte habe gerade durch die Herbeiführung eines Ver-
kehrsunfalls versucht, seine Ehefrau oder andere Verkehrsteilnehmer bedingt
vorsätzlich zu töten.
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3. Der nur den Schuldspruch wegen versuchten Mordes betreffende
Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt, auch soweit der Ange-
klagte - rechtsfehlerfrei - des tateinheitlich verwirklichten versuchten gefährli-
chen Eingriffs in den Straßenverkehr für schuldig befunden worden ist (BGHR
StPO § 353 Aufhebung 1).
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible