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BGH Beschluss vom 07.03.2006 – 5 StR 50/06

5. Strafsenat

5 StR 50/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. März 2006 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2006

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Potsdam vom 21. September 2005

a) gemäß § 349 Abs. 4 StPO in den Fällen II.1 bis 24

und 26 bis 29 der Urteilsgründe dahingehend geän-

dert, dass die tateinheitlichen Verurteilungen wegen

sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener entfallen;

b) im Schuldspruch wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte ist verurteilt wegen

Vergewaltigung in zwei Fällen, einmal (Fall II.24 der

Urteilsgründe) in Tateinheit mit schwerem sexuellen

Missbrauch eines Kindes, einmal (Fall II.98) in Tatein-

heit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener;

des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in

64 Fällen (Fälle II.25 bis 88), davon in 60 Fällen (Fäl-

le II.25 und 30 bis 88) in Tateinheit mit sexuellem

Missbrauch Schutzbefohlener;

des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 23 Fällen

(Fälle II.1 bis 23)

und

des sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener in neun

Fällen (Fälle II.89 bis 97).

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

1

In den Fällen II.1 bis 24 und 26 bis 29 ist das tateinheitlich ausgeurteilte Ver-

gehen des Missbrauchs Schutzbefohlener verjährt (vgl. BGH NStZ 2005, 89,

90). Der Senat schließt aus, dass sich dies auf die Bemessung der – im Üb-

rigen angemessenen – Einzelstrafen ausgewirkt hat.

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