Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 07.03.2006 – 5 StR 50/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. März 2006 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2006
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom 21. September 2005
a) gemäß § 349 Abs. 4 StPO in den Fällen II.1 bis 24
und 26 bis 29 der Urteilsgründe dahingehend geän-
dert, dass die tateinheitlichen Verurteilungen wegen
sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener entfallen;
b) im Schuldspruch wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte ist verurteilt wegen
Vergewaltigung in zwei Fällen, einmal (Fall II.24 der
Urteilsgründe) in Tateinheit mit schwerem sexuellen
Missbrauch eines Kindes, einmal (Fall II.98) in Tatein-
heit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener;
des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in
64 Fällen (Fälle II.25 bis 88), davon in 60 Fällen (Fäl-
le II.25 und 30 bis 88) in Tateinheit mit sexuellem
Missbrauch Schutzbefohlener;
des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 23 Fällen
(Fälle II.1 bis 23)
und
des sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener in neun
Fällen (Fälle II.89 bis 97).
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
1
In den Fällen II.1 bis 24 und 26 bis 29 ist das tateinheitlich ausgeurteilte Ver-
gehen des Missbrauchs Schutzbefohlener verjährt (vgl. BGH NStZ 2005, 89,
90). Der Senat schließt aus, dass sich dies auf die Bemessung der – im Üb-
rigen angemessenen – Einzelstrafen ausgewirkt hat.
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal