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BGH Beschluss vom 07.03.2006 – 5 StR 582/05

5. Strafsenat

5 StR 582/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. März 2006 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2006

beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 21. April 2005 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 19. Au-

gust 2005 gegen die im genannten Urteil enthaltene Kos-

tenentscheidung wird wegen Verfristung als unzulässig

kostenpflichtig verworfen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1

Das Revisionsverfahren ist entscheidungsreif. Die Verteidigerin hat mit

Schriftsatz vom 28. Januar 2006 eine 19 Seiten umfassende Gegenerklärung

auf den Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 22. Dezem-

ber 2005 eingereicht, von denen die Seiten zwei bis 17 nach Schriftbild und

Diktion – was zahlreiche Eingaben belegen – vom Angeklagten persönlich

verfasst worden sind. Dieser hat am 30. Januar 2006 zu Protokoll des Ur-

kundsbeamten der Geschäftsstelle – wie schon die Verteidigerin mit am

27. Januar 2006 beim Senat eingegangenem Schriftsatz – Akteneinsicht in

alle Akten und Beiakten begehrt.

2

Nachdem der Verteidigerin mit Verfügung vom 7. Februar 2006 die dem Se-

nat allein vorliegenden neun Bände Beiakten 70 Js 798/97 StA Berlin zur

Einsichtnahme für zwei Tage zur Verfügung gestellt worden sind, hat der An-

geklagte am 3. März 2006 – zu Protokoll des Urkundsbeamten der Ge-

schäftsstelle – seine Revisionsbegründung ergänzt und dargelegt, dass die

ihn belastenden Aussagen der Nebenklägerin bis in Details den Strafanzei-

gen der Tochter der Nebenklägerin aus dem Jahr 1997 entsprechen würden.

3

Damit erachtet der Senat das Akteneinsichtsgesuch für erledigt und schließt

ferner aus, dass es der seit 10. Februar 2006 erkrankten Verteidigerin nach

ihrer Genesung oder einem Krankheitsvertreter möglich sein wird, aus dem

Inhalt der Beiakte die Sachrüge weiter zu begründen.

4

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur

Nachholung einer Revisionsbegründung ist wegen fehlender Fristüber-

schreitung gegenstandslos.

Harms Häger Raum

Brause Schaal