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BGH Beschluss vom 07.03.2006 – 5 StR 582/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. März 2006 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2006
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 21. April 2005 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 19. Au-
gust 2005 gegen die im genannten Urteil enthaltene Kos-
tenentscheidung wird wegen Verfristung als unzulässig
kostenpflichtig verworfen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1
Das Revisionsverfahren ist entscheidungsreif. Die Verteidigerin hat mit
Schriftsatz vom 28. Januar 2006 eine 19 Seiten umfassende Gegenerklärung
auf den Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 22. Dezem-
ber 2005 eingereicht, von denen die Seiten zwei bis 17 nach Schriftbild und
Diktion – was zahlreiche Eingaben belegen – vom Angeklagten persönlich
verfasst worden sind. Dieser hat am 30. Januar 2006 zu Protokoll des Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle – wie schon die Verteidigerin mit am
27. Januar 2006 beim Senat eingegangenem Schriftsatz – Akteneinsicht in
alle Akten und Beiakten begehrt.
2
Nachdem der Verteidigerin mit Verfügung vom 7. Februar 2006 die dem Se-
nat allein vorliegenden neun Bände Beiakten 70 Js 798/97 StA Berlin zur
Einsichtnahme für zwei Tage zur Verfügung gestellt worden sind, hat der An-
geklagte am 3. März 2006 – zu Protokoll des Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle – seine Revisionsbegründung ergänzt und dargelegt, dass die
ihn belastenden Aussagen der Nebenklägerin bis in Details den Strafanzei-
gen der Tochter der Nebenklägerin aus dem Jahr 1997 entsprechen würden.
3
Damit erachtet der Senat das Akteneinsichtsgesuch für erledigt und schließt
ferner aus, dass es der seit 10. Februar 2006 erkrankten Verteidigerin nach
ihrer Genesung oder einem Krankheitsvertreter möglich sein wird, aus dem
Inhalt der Beiakte die Sachrüge weiter zu begründen.
4
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur
Nachholung einer Revisionsbegründung ist wegen fehlender Fristüber-
schreitung gegenstandslos.
Harms Häger Raum
Brause Schaal