Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.03.2006 – X ZA 6/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterin Mühlens und die Richter Prof.

Dr. Meier-Beck, Asendorf und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Das Verfahren ist durch den Beschluss des Senats vom 7. Februar

2006 abgeschlossen. Bei diesem Beschluss hat es sein Bewenden. Ein

weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben.

Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in

dieser Sache rechnen. Auf die im Beschluss des OLG Karlsruhe vom

6. September 2005

- 19 W 27/05 - dargelegte Möglichkeit, ggf.

Prozesskostenhilfe für eine Klage beim Amtsgericht auf Herausgabe

der Handakten des Antragsgegners zu 2 zu beantragen, wird

hingewiesen.

Melullis

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf

Kirchhoff

Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 18.03.2005 - 2 O 604/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 06.09.2005 - 19 W 27/05 -