BGH Beschluss vom 07.03.2006 – X ZA 6/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterin Mühlens und die Richter Prof.
Dr. Meier-Beck, Asendorf und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Das Verfahren ist durch den Beschluss des Senats vom 7. Februar
2006 abgeschlossen. Bei diesem Beschluss hat es sein Bewenden. Ein
weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben.
Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in
dieser Sache rechnen. Auf die im Beschluss des OLG Karlsruhe vom
6. September 2005
- 19 W 27/05 - dargelegte Möglichkeit, ggf.
Prozesskostenhilfe für eine Klage beim Amtsgericht auf Herausgabe
der Handakten des Antragsgegners zu 2 zu beantragen, wird
hingewiesen.
Melullis
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf
Kirchhoff
Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 18.03.2005 - 2 O 604/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 06.09.2005 - 19 W 27/05 -