BGH Beschluss vom 07.03.2006 – X ZR 64/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. März 2006
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. März 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-
rin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Der Antragstellerin K. Patentberichterstattung Inhaberin K.
wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens
X ZR 64/05 gewährt.
Von der Akteneinsicht sind folgende Aktenteile ausgenommen: GA I
(BPatG), Bl. 7, mit dem Wort "Gegen" beginnender 6. Absatz, sowie
Bl. 108; GA II (BGH), Bl. 17, mit dem Wort "Die" beginnender
2. Absatz.
Gründe
Nach § 99 Abs. 3 PatG ist der Antragstellerin die begehrte Akteneinsicht
zu gewähren, soweit nicht die Klägerin ein entgegenstehendes schutzwürdiges
Interesse dargetan hat. Letzteres ist nicht der Fall, soweit die Klägerin der Ak-
teneinsicht widersprochen hat, weil die Akten Angaben zu vom Beklagten Drit-
ten eingeräumten Lizenzen enthalten. Insoweit käme allenfalls ein entgegen-
stehendes Interesse des Beklagten in Betracht, der jedoch der Akteneinsicht
nicht widersprochen hat.
Melullis
Vorinstanz:
Meier-Beck
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.02.2005 - 4 Ni 26/04 (EU) -