Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.03.2006 – X ZR 64/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. März 2006

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. März 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-

rin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Der Antragstellerin K. Patentberichterstattung Inhaberin K.

wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens

X ZR 64/05 gewährt.

Von der Akteneinsicht sind folgende Aktenteile ausgenommen: GA I

(BPatG), Bl. 7, mit dem Wort "Gegen" beginnender 6. Absatz, sowie

Bl. 108; GA II (BGH), Bl. 17, mit dem Wort "Die" beginnender

2. Absatz.

Gründe

1

Nach § 99 Abs. 3 PatG ist der Antragstellerin die begehrte Akteneinsicht

zu gewähren, soweit nicht die Klägerin ein entgegenstehendes schutzwürdiges

Interesse dargetan hat. Letzteres ist nicht der Fall, soweit die Klägerin der Ak-

teneinsicht widersprochen hat, weil die Akten Angaben zu vom Beklagten Drit-

ten eingeräumten Lizenzen enthalten. Insoweit käme allenfalls ein entgegen-

stehendes Interesse des Beklagten in Betracht, der jedoch der Akteneinsicht

nicht widersprochen hat.

Melullis

Vorinstanz:

Meier-Beck

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.02.2005 - 4 Ni 26/04 (EU) -