BGH Beschluss vom 07.03.2006 – XI ZR 22/05
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und den Richter Dr. Ellenberger
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
22. Dezember 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das
Berufungsurteil verletzt Art. 103 Abs. 1 GG schon deshalb nicht, weil
der Beklagte aus seiner Bürgschaft vom 22. Dezember 1992 auch für
alle nach seinem Ausscheiden aus der GmbH neu begründeten
Ansprüche der Klägerin haftet. Von einer näheren Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 500.000 €.
Nobbe
Müller
Joeres
Mayen
Ellenberger
Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 27.05.2004 - 7 O 288/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 22.12.2004 - 3 U 167/04 -