Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.03.2006 – XI ZR 22/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen

und den Richter Dr. Ellenberger

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom

22. Dezember 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das

Berufungsurteil verletzt Art. 103 Abs. 1 GG schon deshalb nicht, weil

der Beklagte aus seiner Bürgschaft vom 22. Dezember 1992 auch für

alle nach seinem Ausscheiden aus der GmbH neu begründeten

Ansprüche der Klägerin haftet. Von einer näheren Begründung wird

gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 500.000 €.

Nobbe

Müller

Joeres

Mayen

Ellenberger

Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 27.05.2004 - 7 O 288/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 22.12.2004 - 3 U 167/04 -