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BGH Beschluss vom 08.03.2006 – 1 StR 48/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 48/06

BESCHLUSS

vom

8. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2006 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Traunstein vom 17. Oktober 2005 wird mit der Maßgabe als unbe-

gründet verworfen, dass im Fall II. B. 2. (15) der Urteilsgründe ei-

ne Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten angesetzt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 105 Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die

Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt im

Ergebnis ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Auszuführen ist lediglich Folgendes:

1. Das Landgericht hat für die am 5. April 2001 begangene Untreue

(Fall II. B. 2. (15) der Urteilsgründe) keine Einzelstrafe festgesetzt. Dabei han-

delt es sich ersichtlich um ein Fassungsversehen, wie der Generalbundesan-

walt in seiner Antragsschrift zutreffend darlegt. Der Fall ist Gegenstand des Ur-

teilstenors, der Feststellungen und der rechtlichen Würdigung. Das Landgericht

hat für ihn auch den zugrundezulegenden Strafrahmen ausdrücklich angeführt.

Auf dieser Grundlage kann der Senat dem Zusammenhang der Urteilsgründe

entnehmen, dass das Landgericht für diesen Fall eine Einzelfreiheitsstrafe von

acht Monaten verhängen wollte. Das ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die

Strafkammer, die die Einzelstrafen nach der jeweiligen Schadenshöhe abge-

stuft hat, für einen in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagerten Fall (II. B. 2. (8) der

Urteilsgründe) eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten verhängt hat. Da-

nach schließt der Senat aus, dass im Fall II. B. 2. (15) der Urteilsgründe eine

geringere Einzelstrafe auch nur in Betracht kommen könnte. Der Angeklagte

hätte sich insoweit auch ersichtlich nicht anders als geschehen verteidigen kön-

nen. Der Senat kann deshalb die Rechtsfolgenentscheidung entsprechend er-

gänzen.

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2. Die Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die

Strafzumessungserwägungen in Abschnitt V. der Urteilsgründe betreffen - wie

sich schon aus ihrem einleitenden Satz ergibt - nicht nur die Beurteilung der

Einzeltaten, sondern berücksichtigen auch das Gesamtgewicht des abzuurtei-

lenden Sachverhalts sowie das Vor- und Nachtatverhalten des Angeklagten. Sie

ermöglichen daher dem Revisionsgericht ohne weiteres eine Nachprüfung des

auch vom Landgericht so gesehenen gesonderten Strafzumessungsakts der

Gesamtstrafenbildung.

Nack Wahl Kolz

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