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BGH Beschluss vom 08.03.2006 – 1 StR 48/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Traunstein vom 17. Oktober 2005 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, dass im Fall II. B. 2. (15) der Urteilsgründe ei-
ne Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten angesetzt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
2
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 105 Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die
Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt im
Ergebnis ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Auszuführen ist lediglich Folgendes:
1. Das Landgericht hat für die am 5. April 2001 begangene Untreue
(Fall II. B. 2. (15) der Urteilsgründe) keine Einzelstrafe festgesetzt. Dabei han-
delt es sich ersichtlich um ein Fassungsversehen, wie der Generalbundesan-
walt in seiner Antragsschrift zutreffend darlegt. Der Fall ist Gegenstand des Ur-
teilstenors, der Feststellungen und der rechtlichen Würdigung. Das Landgericht
hat für ihn auch den zugrundezulegenden Strafrahmen ausdrücklich angeführt.
Auf dieser Grundlage kann der Senat dem Zusammenhang der Urteilsgründe
entnehmen, dass das Landgericht für diesen Fall eine Einzelfreiheitsstrafe von
acht Monaten verhängen wollte. Das ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die
Strafkammer, die die Einzelstrafen nach der jeweiligen Schadenshöhe abge-
stuft hat, für einen in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagerten Fall (II. B. 2. (8) der
Urteilsgründe) eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten verhängt hat. Da-
nach schließt der Senat aus, dass im Fall II. B. 2. (15) der Urteilsgründe eine
geringere Einzelstrafe auch nur in Betracht kommen könnte. Der Angeklagte
hätte sich insoweit auch ersichtlich nicht anders als geschehen verteidigen kön-
nen. Der Senat kann deshalb die Rechtsfolgenentscheidung entsprechend er-
gänzen.
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2. Die Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die
Strafzumessungserwägungen in Abschnitt V. der Urteilsgründe betreffen - wie
sich schon aus ihrem einleitenden Satz ergibt - nicht nur die Beurteilung der
Einzeltaten, sondern berücksichtigen auch das Gesamtgewicht des abzuurtei-
lenden Sachverhalts sowie das Vor- und Nachtatverhalten des Angeklagten. Sie
ermöglichen daher dem Revisionsgericht ohne weiteres eine Nachprüfung des
auch vom Landgericht so gesehenen gesonderten Strafzumessungsakts der
Gesamtstrafenbildung.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf