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BGH Beschluss vom 08.03.2006 – 1 StR 60/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 60/06

BESCHLUSS

vom

8. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2006 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. a) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts München II vom 30. September 2005 aufgehoben,

soweit der Angeklagte im Fall III.A.2.a. der Urteilsgründe we-

gen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von M.

H. verurteilt worden ist.

b) Hinsichtlich dieses Tatvorwurfs wird das Verfahren einge-

stellt.

c) Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens

sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin (A. K. ) im Revisionsverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht München II hat den Angeklagten wegen Mordes sowie

wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen zu lebenslanger Freiheits-

strafe als Gesamtstrafe verurteilt, festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten

besonders schwer ist und dessen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

angeordnet.

2

Soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nach-

teil von M. H. (III.A.2.a. der Urteilsgründe) verurteilt wurde, führt

der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 9. Februar 2006 aus:

"Hinsichtlich der 1997 begangenen gefährlichen Körperverletzung zum

Nachteil von M. H. besteht ein Verfahrenshindernis. Die Tat

ist verjährt.

a) Zu Recht ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass gemäß § 2

Abs. 3 StGB nicht die derzeitige, sondern die zur Tatzeit geltende

Strafbestimmung der gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB

a.F.) zur Anwendung zu bringen war. Nach Ablauf der an die Strafdro-

hung dieser Norm anknüpfenden Verjährungsfrist von fünf Jahren (§

78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) kann die Tat jedoch nicht mehr verfolgt werden.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA S. 48) hat sich die

Verjährungsfrist nicht durch die Neufassung der gefährlichen Körper-

verletzung (§ 224 StGB n.F.) durch Gesetz vom 1. April 1998 auf zehn

Jahre verlängert. Zwar trifft im Ansatz zu, dass schärfere Verjährungs-

regeln nicht dem Rückwirkungsverbot unterfallen und daher grund-

sätzlich auch auf zurückliegende Taten anzuwenden sind, sofern

diesbezüglich noch keine Verjährung eingetreten war (vgl. BGH NStZ

2005, 89). Anderes gilt jedoch dann, wenn eine Verlängerung der Ver-

jährungsfrist auf einer nachträglichen Verschärfung der bei der Be-

rechnung zu Grunde zu legenden Höchststrafen beruht. Insoweit ver-

bleibt es gemäß § 2 Abs. 3 StGB auch hinsichtlich der Verjährung bei

der Anknüpfung an die mildere Strafdrohung (BGH NStZ 2006, 32; LK-

Jähnke, StGB, 11. Aufl., vor § 78 Rdnr. 11; Stree/Sternberg-Lieben in

Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 78 Rdn. 11).

Eine Verjährungsunterbrechung innerhalb des fünfjährigen Verjäh-

rungszeitraums ist vorliegend nicht ersichtlich. Die dem Angeklagten

vorgeworfene Handlung wurde erstmals in der Vernehmung der Zeu-

gin M. H. vom 16. Februar 2005 (Bl. 601, 610 d.A.), also in

bereits verjährter Zeit, zur Sprache gebracht.

b) Soweit Verjährung eingetreten ist, ist das Urteil aufzuheben und das

Verfahren einzustellen. Von der teilweisen Einstellung unberührt blei-

ben jedoch die Schuld- und Strafaussprüche im Übrigen, sowie die

Aussprüche über die Gesamtstrafe, über die Feststellung der beson-

deren Schwere der Schuld und über die Anordnung der Sicherungs-

verwahrung. Auch ohne Verurteilung wegen gefährlicher Körperverlet-

zung zum Nachteil von M. H. verbleibt es gemäß § 54

Abs. 1 Satz 1 StGB bei lebenslänglicher Freiheitsstrafe als Gesamt-

strafe. Zu den Feststellungen der besonderen Schuldschwere ist die

Schwurgerichtskammer allein schon hinsichtlich des Mordes an

G. F. auch ohne Berücksichtigung der weiteren Taten des

Angeklagten gelangt (UA S. 56). Schließlich spielte die Tat zum Nach-

teil von M. H. auch bei der Anordnung der Sicherungs-

verwahrung keine Rolle (UA S. 57), zumal insoweit 'nur' eine Frei-

heitsstrafe von sechs Monaten verhängt wurde, die im Rahmen des

§ 66 Abs. 2 StGB keine Berücksichtigung finden konnte."

3

4

Dem tritt der Senat bei.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Nack Wahl Boetticher

Hebenstreit Graf