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BGH Beschluss vom 08.03.2006 – 2 ARs 79/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 79/06 2 AR 36/06

BESCHLUSS

vom

8. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schweren Falls des Diebstahls

Az.: 250 Js 6482/04 Staatsanwaltschaft Traunstein

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 8. März 2006 beschlossen:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13

a StPO wird zurückgewiesen.

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Gründe:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13 a

StPO war zurückzuweisen, da es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes

nicht an einem zuständigen Gericht fehlt.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom

16. Februar 2006 ausgeführt:

"Einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 13a StPO durch den Bundes-

gerichtshof hinsichtlich der Taten Ziffern 1 und 5 der Anklageschrift der Staats-

anwaltschaft Traunstein vom 26. Januar 2006 bedarf es nicht.

Es besteht hinsichtlich dieser Auslandstaten bereits ein Gerichtsstand

nach §§ 9, 13 Abs. 1 StPO. Der Angeschuldigte wurde aufgrund des Haftbe-

fehls des Amtsgerichts Traunstein vom 21. Mai 2004 (Bd. I, Bl. 123 f. d.A.) am

14. Juni 2005 von der Schweiz ausgeliefert und am Grenzübergang Ba-

sel/Lörrach überstellt (Bd. II, Bl. 331 d.A.). Hierdurch ist der Angeschuldigte für

den Geltungsbereich des deutschen Strafrechts aufgrund des Haftbefehls vom

21. Mai 2004 in Lörrach von den deutschen Strafverfolgungsbehörden im Sinne

des § 9 StPO ergriffen worden (zum Begriff der Ergreifung KK-Pfeiffer StPO

5. Aufl. § 9 Rdn. 2 m.w.N.). Dabei ist unschädlich, dass der Angeschuldigte zu-

vor in der Schweiz festgenommen worden war. Denn mit der Überstellung auf

das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland war notwendigerweise eine erneu-

te Festnahme zum Zwecke der Strafverfolgung in Vollziehung des Haftbefehls

vom 21. Mai 2004 erforderlich, da die zuvor erfolgte Festnahme durch die

Schweizer Behörden mit dem Übertritt auf deutsches Staatsgebiet ihre Wirkung

verloren hat. Der Gerichtsstand nach § 9 StPO erfasst auch die im Haftbefehl

noch nicht enthaltene Tat Ziffer 5 der Anklage, weil diese vor seiner Ergreifung

begangen wurde (BGH bei Dallinger MDR 1954, 336; Meyer-Goßner StPO

48. Aufl. § 9 Rdn. 4)."

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Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl