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BGH Beschluss vom 08.03.2006 – 2 StR 387/91
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2006 gemäß § 356 a
StPO beschlossen:
Die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge der Verurteilten ge-
gen den Senatsbeschluss vom 20. September 1991 werden auf
ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom
20. September 1991 die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Wiesbaden vom 30. Januar 1991 verworfen. Die dagegen eingelegte
Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entschei-
dung angenommen und der Beschwerdeführerin eine Gebühr von 50 DM aufer-
legt.
2
Gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs wendet sich die Verurteil-
te nunmehr mit ihrer Gegenvorstellung vom 24. Februar 2006, mit der sie
gleichzeitig die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt. Zur Begründung trägt sie
vor, auf Grund jahrelanger Zermürbungstaktik durch die deutsche Justiz seiner-
zeit nicht in der Lage gewesen zu sein, das Revisionsverfahren erfolgreich zu
gestalten. Das gesamte Strafverfahren gegen sie sei einseitig, willkürlich und
rassistisch geführt worden. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
3
Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Be-
schluss nach § 349 Abs. 2 StPO, der einer ausführlichen Begründung nicht be-
durfte (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. Mai 2001 - 2 BvR 1225/01 - NStZ 2002,
487, 488; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7) ist ein Rechtsbehelf grund-
sätzlich nicht zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Allerdings kann das Revisi-
onsgericht nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Anhörungsrügen-
gesetz (BGBl. 2004, 3220) bei Verletzung des Anspruchs eines Beteiligten auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise das Verfahren auf Antrag
in die Lage zurückversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand
(§ 356 a StPO).
4
Das Vorbringen ist aber auch unzulässig, soweit es als ein Antrag nach
§ 356 a StPO auszulegen ist. Der Antrag ist nicht innerhalb der Wochenfrist des
§ 356 a Satz 2 StPO und damit nicht fristgerecht beim Revisionsgericht ange-
bracht worden (vgl. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 356 a Rdn. 6). Im Übrigen
wäre der Antrag auch unbegründet. Eine entscheidungserhebliche Verletzung
rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder
Tatsachen oder sonstige Umstände verwertet, zu denen die Verurteilte nicht
gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
5
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
§ 465 Abs. 1 StPO. Die Entscheidung, durch die ein Rechtsbehelf nach § 356 a
StPO zurückgewiesen wird, löst im Strafverfahren den Gebührentatbestand
Nr. 3900 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) und damit
eine Gebühr in Höhe von 50 € aus. Um eine entsprechende Kostenfestsetzung
zu ermöglichen, ist in Beschlüssen, mit denen eine Anhörungsrüge zurückge-
wiesen wird, deshalb gemäß § 464 Abs. 1 StPO eine entsprechende Kosten-
grundentscheidung veranlasst (vgl. OLG Köln, NStZ 2006, 181, 182).
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