Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.03.2006 – 5 StR 59/06

5. Strafsenat

5 StR 59/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. März 2006 in der Strafsache gegen

wegen Überlassens von Betäubungsmitteln an Minderjährige zum unmittel-

baren Verbrauch

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2006

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 16. November 2005 nach § 349 Abs. 4

StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unter-

bringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-

kenhaus angeordnet worden ist.

Ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatge-

schehen, die bestehen bleiben. Insoweit wird die Revision

nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin

zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Abgabe von

Betäubungsmittel an Personen unter 18 Jahren (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG)

wegen nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, die Voll-

ziehung der Maßregel jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des

Angeklagten hat mit der Sachrüge weitgehend Erfolg.

2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts traf der Angeklagte im

April 2004 drei Jungen im Alter zwischen 13 und 14 Jahren, denen er mitteil-

te, dass er „Gras“ bei sich habe und die er aufforderte, mit ihm „kiffen“ zu

gehen. Alle vier begaben sich zu einem Teich in der Nähe einer Grundschu-

le, wo der Angeklagte jeden der Jugendlichen an einer Marihuanazigarette

ziehen ließ.

3

Sachverständig beraten, hat die Strafkammer nicht ausschließen kön-

nen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ausgeschlos-

sen war. Der Angeklagte leide seit Jahren an einer schizophrenen Psychose

und betreibe Cannabismissbrauch. Seit 1987 habe er deshalb wiederholt

stationär behandelt und 1998 unter Betreuung gestellt werden müssen. Im

Übrigen seien in der Zeit von August 1989 bis Juli 2000 insgesamt zwölf ge-

gen den Angeklagten eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Schuldunfä-

higkeit eingestellt worden. Zur Krankengeschichte wird im Urteil mitgeteilt,

dass sich der Angeklagte infolge der Betreuung von 1998 bis Februar 2004

regelmäßig im Krankenhaus zu Arztgesprächen und zur Verabreichung einer

Depotmedikation eingefunden und sich sein Zustand deshalb gebessert ha-

be. Als im Februar 2004 die Betreuung wegen der eingetretenen Stabilisie-

rung des Angeklagten gelockert worden sei, habe der Angeklagte die Be-

handlungstermine nicht mehr wahrgenommen und die Psychose sei wieder

„aufgeflackert“. Von Februar 2005 bis Anfang Juni 2005 habe sich der Ange-

klagte in stationärer Behandlung befunden, nachdem die Betreuung auch

wieder für den Bereich Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung ange-

ordnet worden sei. Seit Juni 2005 halte der Angeklagte regelmäßig und zu-

verlässig alle Behandlungstermine ein und nehme die ihm verordneten Medi-

kamente.

4

Die Anordnung der Unterbringung begründet die Strafkammer – auch

insoweit in Übereinstimmung mit der Sachverständigen – mit der Erwägung,

dass bei Absetzen der Medikation ein erneuter Ausbruch der Psychose zu

erwarten sei und deshalb befürchtet werden müsse, dass es „zu ähnlich er-

heblichen“ Taten wie der festgestellten kommen werde. Auch wenn es sich

lediglich um weiche Drogen in geringster Menge gehandelt habe und demzu-

folge nur ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 StGB vorliegen

dürfte, sei dennoch von einer erheblichen Tat auszugehen, da zwei Kinder

und ein Jugendlicher beteiligt gewesen seien und sich das Geschehen in der

Nähe einer Grundschule abgespielt habe.

5

2. Die Feststellungen zum Tatgeschehen weisen keinen Rechtsfehler

auf. Die Annahme erheblich verminderter, möglicherweise sogar ausge-

schlossener Schuldfähigkeit begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Beden-

ken. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass

die für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB weitere Vorausset-

zung eines fortdauernden Zustandes beim Angeklagten gegeben ist.

6

7

Gleichwohl hat der Maßregelausspruch keinen Bestand, weil die

Strafkammer die für eine Unterbringung vorausgesetzte Gefährlichkeitsprog-

nose nicht ausreichend begründet hat.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist, auch

wenn ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, eine außerordent-

lich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnet werden,

wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infol-

ge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Ta-

ten begehen werde (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11 und 26). Die

Gefährlichkeitsprognose bedarf insbesondere dann intensiver Prüfung, wenn

es sich – wie hier – um eine eher geringfügige Anlasstat handelt (vgl. Trönd-

le/Fischer StGB 53. Aufl. § 63 StGB Rdn. 14 m.w.N.). Diesen Anforderungen

trägt das angefochtene Urteil nicht hinreichend Rechnung.

8

Zunächst wird nicht mitgeteilt, um welche Delikte es sich im Einzelnen

bei den wegen Schuldunfähigkeit eingestellten Verfahren handelt. Nur wenn

die dortigen Vorwürfe Taten beträfen, die zumindest in den Bereich der mitt-

leren Kriminalität hineinragen oder jedenfalls in ihrer Gesamtheit eine schwe-

re Störung des Rechtsfriedens darstellen, könnte bei der hier gegebenen

Ausgangslage daraus ein gewichtiges Indiz für die Wahrscheinlichkeit künfti-

ger gefährlicher Straftaten hergeleitet werden. Weiter setzt sich das Landge-

richt nicht mit dem Umstand auseinander, dass der Angeklagte trotz seiner

Erkrankung seit 2002 bis zu der hier vorliegenden Tat im April 2004 offenbar

keine rechtswidrigen Taten mehr begangen hat. Auch wird nicht belegt, dass

er in der Zeit danach bis zur Hauptverhandlung auffällig geworden wäre,

wenngleich er erst ab 15. Oktober 2005 einstweilig untergebracht war.

Schließlich hätte bei Prüfung der Gefährlichkeitsprognose auch bedacht wer-

den müssen, dass der Angeklagte nach den bisherigen Erfahrungen bei um-

fassender Betreuung die ärztlichen Behandlungstermine stets eingehalten,

die notwendigen Medikamente genommen und sich einsichtig und kooperativ

verhalten hat.

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal