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BGH Urteil vom 09.03.2006 – 3 StR 451/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 451/05

URTEIL

vom

9. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 2006,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Duisburg vom 20. Juni 2005, soweit es den Ange-

klagten A. betrifft, im Strafausspruch aufge-

hoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen auf-

rechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen schwerer

räuberischer Erpressung, wegen schweren Raubes in fünf Fällen, wegen

schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung in drei

Fällen und wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlichen

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verur-

teilt. Hiergegen richtet sich die auf das Strafmaß beschränkte Revision der

Staatsanwaltschaft; sie hat im Wesentlichen Erfolg.

2

Die Strafzumessung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Angesichts

einer Serie von zehn Raubtaten, die in schneller Abfolge, meist nach drei bis

vier Tagen, begangen wurden und bei denen zwei maskierte und bewaffnete

Täter zusammenwirkten, liegt die Annahme minder schwerer Fälle bei dem

mehrfach vorbestraften Angeklagten in einem solchen Maße fern, dass nur bei

Vorliegen ganz erheblicher Strafmilderungsgründe ein beträchtliches Überwie-

gen der mildernden Faktoren hätte festgestellt werden können (vgl. zu den An-

forderungen an die vorzunehmende Gesamtwürdigung Tröndle/Fischer, StGB

53. Aufl. § 46 Rdn. 85 m. w. N.).

3

Strafmilderungsgründe von überdurchschnittlichem Gewicht sind für den

Angeklagten A. den Urteilsgründen jedoch nicht zu entnehmen.

Sein Geständnis erfolgte erst in der Hauptverhandlung, nachdem sein Mittäter

bereits unmittelbar nach der Festnahme ein "vollumfängliches" Geständnis ab-

gegeben hatte. Dass der Angeklagte A. durch den Mitangeklagten

M. "als treibende Kraft in den Gesamtkomplex verstrickt" worden ist, be-

legen die Feststellungen nicht. Danach hat dieser seine Beteiligung nur ange-

regt, wobei die Schilderung der Einzeltaten zeigt, dass der Angeklagte bereitwil-

lig unter Entfaltung eigener Initiativen mitwirkte.

4

Andererseits befasst sich die Würdigung der Strafkammer rechtsfehler-

haft nicht mit den Folgen der Taten für die überfallenen Opfer. Da die Angeklag-

ten nicht nur Angestellte, sondern auch Kunden in den überfallenen Geschäften

bedroht, ausgeraubt und teilweise gezwungen hatten, sich auf den Boden zu

legen, liegt es nahe, dass etliche von ihnen nicht unerhebliche psychische Fol-

gen erlitten haben. Dazu schweigen die Urteilsgründe. In diesem Zusammen-

hang wäre zudem zu berücksichtigen gewesen, dass es im Fall 10 zu einer -

wenn auch fahrlässigen - Schussabgabe gekommen ist und dass im Fall 9 der

Überfall zur Nachtzeit in einem Wohnhaus, also einem besonders schutzbedürf-

tigem Bereich, erfolgte. Dabei wurden die beiden weiblichen Tatopfer nach der

Tat eingesperrt zurückgelassen. Die Urteilsgründe verhalten sich auch hier

nicht dazu, wie lange die Freiheitsberaubung angedauert hat und welche Fol-

gen für diese Frauen eingetreten sind.

5

Der Senat hat die Feststellungen zum Strafausspruch aufrechterhalten,

da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Dies hindert ergänzende Fest-

stellungen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, nicht. Dabei

wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, sich mit den - insbesondere psy-

chischen - Tatfolgen für die Opfer zu befassen. Dem steht die Rechtskraft des

Schuldspruchs nicht entgegen (BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 19).

Tolksdorf Miebach Winkler

RiBGH von Lienen ist urlaubsbedingt Becker

an der Unterzeichnung gehindert.

Tolksdorf