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BGH Beschluss vom 09.03.2006 – 4 StR 454/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 454/05

BESCHLUSS

vom

9. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2006 einstim-

mig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Münster vom 28. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

Die Urteilsausführungen weisen zwar einen Widerspruch auf, so-

weit es die von dem Angeklagten behauptete Dealertätigkeit des

Zeugen S. angeht: Das Landgericht hat es einerseits im

Rahmen der Beweiswürdigung für widerlegt erachtet, dass der

Zeuge S. Lieferant des Kokains gewesen ist, weil die Ermitt-

lungen gegen den Zeugen keine Anhaltspunkte für eine Dealertä-

tigkeit ergeben hätten (UA 6). Andererseits hat es im Rahmen der

Prüfung der Voraussetzungen des § 31 BtMG als wahr unterstellt,

dass dieser Zeuge „tatsächlich“ mit Drogen handelt (UA 9). Auf

diesem Widerspruch beruht aber der Schuldspruch nicht, weil

ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht zu für den

Angeklagten günstigeren Feststellungen zu Art und Umfang sei-

ner Beteiligung gelangt wäre, wenn es sich im Rahmen der Be-

weiswürdigung an die als wahr unterstellte Tatsache, dass der

Zeuge S. mit Drogen handelte, gehalten und daraus den

– möglichen, jedoch nicht zwingenden – Schluss gezogen hätte,

dass der Zeuge der Lieferant des an K. veräußerten Kokains

war.

Unter den Begriff des Handeltreibens fällt jede eigennützige auf

Umsatz gerichtete Tätigkeit, selbst wenn es sich nur um eine ge-

legentliche, einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit han-

delt (vgl. nur BGH BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben, 15, 54).

Maßgeblich für die Frage, ob Täterschaft oder nur Beihilfe vorliegt,

ist nicht, wer Lieferant des Kokains gewesen ist, sondern ob der

Angeklagte Tatherrschaft und ein eigenes Interesse an der Durch-

führung des Geschäfts hatte. Letzteres hat das Landgericht auf-

grund der Bekundungen des Zeugen K. und der gesamten

Umstände (keine Offenlegung der angeblichen Vermittlung) für

erwiesen erachtet. Es hat die Annahme, dass der Angeklagte das

Kokain gewinnbringend und damit im eigenen Interesse an den

Zeugen verkaufte, unter anderem auf die – rechtsfehlerfrei – für

glaubhaft erachteten Bekundungen des Zeugen gestützt, der An-

geklagte habe bei Vereinbarung der Lieferung erklärt, seine Ge-

winnspanne betrage 2,50 Euro pro Gramm, und der Angeklagte

habe bei der Übergabe des Kokains darauf hingewiesen, dass er

bei dem Geschäft „ nicht soviel“ verdiene (vgl. UA 7).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann