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BGH Beschluss vom 09.03.2006 – 4 StR 514/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2006 gemäß
§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2, 4 StPO beschlossen:
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfah-
ren in den Fällen II.11 und II.16 der Gründe des Urteils
des Landgerichts Darmstadt vom 29. April 2005 gemäß §
154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staats-
kasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklag-
ten entstandenen notwendigen Auslagen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird der Schuldspruch
des vorbezeichneten Urteils dahin geändert, dass der
Angeklagte des gefährlichen Eingriffs in den Straßenver-
kehr in zwölf Fällen, des Betruges in fünfzehn Fällen und
des versuchten Betruges in einem Fall schuldig ist.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten seines Rechts-
mittels.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in
den Straßenverkehr in zwölf Fällen, wegen Betruges in sechzehn Fällen und
wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; im Übrigen hat des den Angeklagten
freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf
die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.
Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.
2
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren in
den Fällen II. 11 und II. 16 der Urteilsgründe, in denen den Betrugstaten Ver-
kehrsunfälle zugrunde liegen, die nach den getroffenen Feststellungen von dem
Angeklagten nicht schuldhaft herbeigeführt worden sind, gemäß § 154 Abs. 2
StPO ein.
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Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, wie
der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. Dezember 2005 zu-
treffend ausgeführt hat.
Die Teileinstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Weg-
fall der betreffenden Einzelstrafen von einem Jahr bzw. acht Monaten Freiheits-
strafe. Gleichwohl hat der Gesamtstrafenausspruch Bestand. Angesichts der
Vielzahl und des Gewichts der verbleibenden Taten sowie der Höhe der dafür
ausgeworfenen Einzelfreiheitsstrafen kann der Senat ausschließen, dass der
Tatrichter ohne die Einbeziehung der in den Fällen II. 11 und 16 verhängten
Einzelstrafen zu einer milderen Gesamtstrafe gelangt wäre. Jedenfalls erachtet
der Senat die verhängte Gesamtstrafe auch ohne Berücksichtigung der von der
Teileinstellung betroffenen Einzelstrafen für angemessen (§ 354 Abs. 1 a Satz 1
StPO).
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Ernemann