BGH Beschluss vom 09.03.2006 – IX ZB 19/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 19/05
BESCHLUSS
vom
9. März 2006
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2
Eine schriftliche Erklärung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn eine Urkunds-
person dessen Erklärungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einer öffentlichen Ur-
kunde niederlegt.
BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 19/05 - LG Köln
AG Köln
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 9. März 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 7. Dezember 2004 wird auf Kosten
des Schuldners zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 Euro fest-
gesetzt.
Gründe
I.
Auf Antrag des Schuldners, eines Zahnarztes, wurde über sein Vermö-
gen am 17. September 2001 ein Insolvenzverfahren eröffnet, in dem er Rest-
schuldbefreiung begehrt. Der (weitere) Beteiligte zu 2 (Finanzverwaltung) bean-
tragte im Schlusstermin, die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Schuld-
ner bei einem erfolglosen Vollstreckungsversuch am 15. Januar 2001 gegen-
über dem Gläubiger hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit falsche Angaben ge-
macht habe. Aus diesem Grund hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefrei-
ung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO versagt. Die sofortige Beschwerde des
Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der
Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, 289 Abs. 2 Satz 1
InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574
Abs. 2, § 575 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet; die Vorinstan-
zen haben dem Schuldner mit Recht die begehrte Restschuldbefreiung versagt.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Versagungsgrund des § 290
Abs. 1 Nr. 2 InsO liege vor. Der Schuldner habe selbst eingeräumt, gegenüber
dem Vollziehungsbeamten des Gläubigers am 15. Januar 2001 unwahre Anga-
ben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht zu haben. Er habe wahr-
heitswidrig angegeben, zur Zeit erwerbslos zu sein, während er in Wahrheit in
einer Zahnarztpraxis gegen Entgelt als Assistent beschäftigt gewesen sei. Aus
diesem Grund sei in der Zeit von Februar bis Oktober 2001 der Zugriff auf die
pfändbaren Anteile aus dem Nettoeinkommen
in Höhe von
insgesamt
8.203,50 DM unterblieben. Unerheblich sei, dass der Schuldner die Aufzeich-
nung seiner Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht unterzeichnet
habe.
2. Der angefochtene Beschluss hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung
stand.
a) Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Restschuldbefreiung auf recht-
zeitigen Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Schuldner in
den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige
oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht
hat, um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Da der Schuldner ein-
räumt, wahrheitswidrig seine Erwerbstätigkeit verschwiegen zu haben, kommt
es für den objektiven Tatbestand dieses Versagungsgrundes allein darauf an,
ob der Schuldner schriftlich unrichtige Angaben gemacht hat. Dies ist indes zu
bejahen.
aa) Mit der Beschränkung des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf schriftliche
Angaben wollte der Gesetzgeber die Feststellung erleichtern, ob der Versa-
gungsgrund vorliegt (BT-Drucks. 12/2443 S. 190, Begründung zu § 239 RegE).
Die gerichtliche Entscheidung darüber sollte nicht von - unter Umständen lang-
wierigen und aufwändigen - Beweiserhebungen abhängen (BGH, Beschl. v.
22. Mai 2003 - IX ZB 456/02, WM 2003, 1382, 1383). Der Schuldner hat aber
auch dann schriftlich unrichtige Angaben gemacht, wenn er die entsprechenden
Erklärungen nicht selbst formuliert, sondern durch einen Dritten hat abfassen
lassen. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO setzt kein vom Schuldner unterzeichnetes ei-
genhändiges Schriftstück voraus. Unrichtige schriftliche Angaben, die der
Schuldner zwar nicht persönlich niedergelegt hat, die jedoch mit seinem Wissen
und seiner Billigung an den Empfänger weitergeleitet worden sind, entsprechen
daher dem Unrechtsgehalt, den § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO sanktionieren will; sie
werden von der Vorschrift in gleicher Weise erfasst (BGHZ 156, 139, 144). Dar-
auf, ob der Schuldner seine von einem Dritten niedergelegten Angaben noch-
mals durchgelesen hat, bevor dieser sie an den Gläubiger weitergeleitet hat,
kommt es nicht an (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Juli 2005 - IX ZB 80/04, WM 2005,
1858, 1859).
bb) Danach hat der Schuldner schriftlich unwahre Angaben gemacht:
(1) Er hat selbst eine schriftliche Erklärung abgegeben. Zwar trifft es zu,
dass der Schuldner die Aufzeichnungen des Vollstreckungsbeamten über seine
Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht gesondert unterzeichnet
hat. Er hat aber die Niederschrift über die fruchtlose Pfändung des Finanzamts
B. am 15. Januar 2001 unterzeichnet. In diesem Protokoll heißt es unter
Ziff. 3.3. ausdrücklich: "Ich habe die angetroffene Person zu den wirtschaftli-
chen Verhältnissen d. Vs. [des Vollstreckungsschuldners] - insbesondere zu
ausstehenden Forderungen und anderen Vermögenswerten - befragt und die
Antworten in der Anlage (Vordruck Nr. 767/17) festgehalten." Auch dieser Ver-
weis auf die - hier unrichtigen - Angaben des Schuldners ist von seiner nachfol-
genden Unterschrift gedeckt; denn der Schuldner unterzeichnete das Protokoll
unterhalb des von Hand gekennzeichneten vorgedruckten Textes: "Die Nieder-
schrift ist den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt worden. … Die Niederschrift
wurde genehmigt und unterschrieben." Das gilt auch für die Anlage; denn diese
ist durch die Bezugnahme Bestandteil der Niederschrift geworden.
(2) Auch wenn man nicht von eigenen schriftlichen Angaben des Schuld-
ners ausgehen wollte, sind die Anforderungen erfüllt, die der Senat in seiner in
BGHZ 156, 139, 144 abgedruckten Entscheidung aufgestellt hat. Das Landge-
richt hat ausdrücklich festgestellt, dass der Vollziehungsbeamte die Auskunft
des Schuldners in seinem Beisein und mit dessen Billigung schriftlich niederge-
legt hat. Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde er-
achtet der Senat nicht für durchgreifend; von einer Begründung wird gemäß
§ 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. In Fällen, in denen - wie
hier - eine Urkundsperson im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Erklärungen des
Schuldners mit dessen Kenntnis und Billigung in einer öffentlichen Urkunde nie-
derlegt, ist von einer eigenen schriftlichen Erklärung des Schuldners auszuge-
hen. Im Blick auf die den Vollziehungsbeamten treffenden Dienstpflichten steht
dem nicht der Umstand entgegen, dass dieser an sich dem Lager des betrei-
benden Gläubigers zuzurechnen ist. Die Vorinstanz hat weiter festgestellt, der
Schuldner habe eingeräumt, sein Monatseinkommen verschwiegen zu haben,
um eine Lohnpfändung zu vermeiden; damit hatte er in den Monaten Februar
2001 bis Oktober 2001 auch Erfolg. Somit hat das Landgericht festgestellt, dass
die unwahren, vom Vollstreckungsbeamten niedergelegten Angaben des
Schuldners mit dessen Wissen und Billigung an das die Vollstreckung betrei-
bende Finanzamt weitergeleitet worden sind.
(3) Fehl geht der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf Äußerungen in der
Literatur, wonach unzutreffende Erklärungen im Rahmen einer Zwangsvollstre-
ckung unbeachtlich sein sollen (Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290
Rn. 30; Wenzel in Kübler/Prütting, InsO § 290 Rn. 10a; FK-InsO/Ahrens, 3. Aufl.
§ 290 Rn. 23; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 36). Denn damit sind nur
solche Fälle gemeint, in denen der durch den subjektiven Tatbestand geforderte
Zusammenhang mit dem Ziel, Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
nicht besteht
(deutlich etwa Wenzel, Ahrens und Stephan,
jew.
aaO). Liegt dieser Zusammenhang hingegen - wie hier (s.u. Buchst. b) - vor,
erfüllen auch unrichtige Angaben gegenüber dem Vollstreckungsbeamtem des
Finanzamts den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO (so auch
für die hier gegebene Fallgestaltung Fuchs NZI 2003, 664; ferner Kraemer, Das
neue Insolvenzrecht Rn. 383 bis 385; ders. DStZ 1995, 399, 401).
Die weitere Einwendung der Rechtsbeschwerde, der Schuldner habe die
Feststellungen des Vollstreckungsbeamten über seine wirtschaftlichen Verhält-
nisse nicht zu lesen bekommen, verfängt nicht. Zum einen war es Sache des
- in Vollstreckungsangelegenheiten erfahrenen - Schuldners, ob er eine Nieder-
schrift erst nach Durchsicht auch der Anlagen durch seine Unterschrift geneh-
migt. Zum anderen behauptet er selbst nicht, dass die schriftliche Wiedergabe
seiner Angaben zu der angeblichen Erwerbslosigkeit durch den Vollstreckungs-
beamten nicht zutrifft.
cc) Entgegen der im Schrifttum teilweise erhobenen Kritik an der Ent-
scheidung BGHZ 156, 139, 144 (Pape ZInsO 2004, 647, 657; ders. WuB VI C
§ 290 InsO 1.04; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 290 Rn. 5; zust. hingegen
Wenzel, aaO § 290 Rn. 11; Fuchs aaO; Huber LMK 2004, 39, 40; Rigol
BGHReport 2003, 1442, 1443) hat der Senat den abschließenden Charakter
des Katalogs des § 290 Abs. 1 InsO nicht verkannt (so bereits BGH, Beschl. v.
22. Mai 2003, aaO), sondern das Tatbestandsmerkmal "schriftlich" entspre-
chend dem Sinn und Zweck des in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO normierten Versa-
gungstatbestandes ausgelegt. Die vom Gesetzgeber angestrebten Beweiser-
leichterungen (BT-Drucks. 12/2443 S. 190) bleiben auch dann gewahrt. Der
Senat teilt für die bisher entschiedenen Fallgruppen nicht die Einschätzung, die
Feststellung, ob "Wissen und Billigung" des Schuldners vorliegen, werde prakti-
sche Schwierigkeiten verursachen. Im Gegenteil wird sich auf der Grundlage
der zum subjektiven Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu treffenden
Feststellungen regelmäßig auch diese Frage beantworten lassen.
b) Das Landgericht hat festgestellt, der Schuldner habe absichtlich fal-
sche Angaben gemacht, um eine Lohnpfändung zu vermeiden. Hiergegen wen-
det sich die Rechtsbeschwerde nicht. Damit ist auch der subjektive Tatbestand
des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfüllt.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 20.09.2004 - 72 IK 97/01 -
LG Köln, Entscheidung vom 07.12.2004 - 1 T 485/04 -