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BGH Beschluß vom 21.07.2005 – IX ZB 80/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 80/04

BESCHLUSS

vom

21. Juli 2005

in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2

Zur groben Fahrlässigkeit des Schuldners, wenn dieser es einem Kreditvermittler

überläßt, den Kreditantrag auszufüllen.

BGH, Beschluß vom 21. Juli 2005 - IX ZB 80/04 - LG Mönchengladbach

AG Mönchengladbach

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. Juli 2005

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluß der

5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. Feb-

ruar 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Anträge des Schuldners vom 31. März 2002 auf Eröffnung des In-

solvenzverfahrens über

sein Vermögen

sowie auf Erteilung der

Restschuldbefreiung sind am 2. April 2002 beim Insolvenzgericht eingegangen.

Dieses hat am 2. Mai 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und später die

Durchführung des Schlußtermins

im schriftlichen Verfahren angeordnet.

Schlußtermins im schriftlichen Verfahren angeordnet. Daraufhin hat die Gläu-

bigerin den Antrag gestellt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß

§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu versagen, weil er bei Abschluß des Kreditvertrags

vom 18. November 1999 falsche Angaben gemacht habe.

Das Amtsgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt.

Dessen sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der

Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung

weiter.

II.

Die gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1, §§ 575, 576 ZPO zulässige

Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und

zur Zurückverweisung.

1. Das Landgericht hat die Versagung der Restschuldbefreiung aus-

schließlich mit der Erwägung begründet, daß die "von Seiten des Schuldners

im Kreditantrag vom 18.11.1999 getätigten Angaben hinsichtlich Vorschulden

und Unterhaltsverpflichtungen … objektiv falsch" seien. Bereits auf der Grund-

lage seiner eigenen Einlassung habe der Schuldner grob fahrlässig gehandelt,

indem er sich auf eine Korrektur der unzutreffenden Angaben durch den Kre-

ditvermittler verlassen habe.

2. Damit hat das Beschwerdegericht den Anspruch des Schuldners auf

rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Das Grundrecht auf rechtliches

Gehör gebietet es, daß sich das Gericht mit allen wesentlichen Punkten des

Vortrags einer Partei auseinandersetzt. Zwar muß es nicht jede Erwägung in

den Urteilsgründen ausdrücklich erörtern. Aus dem Gesamtzusammenhang der

Gründe muß aber hervorgehen, daß das Gericht die wesentlichen Punkte be-

rücksichtigt und in seine Überlegungen miteinbezogen hat (BGH, Beschl. v.

5. April 2005 - VIII ZR 160/04, NJW 2005, 1950, 1951).

a) Daran fehlt es hier. Der Schuldner hat - wie das Landgericht an sich

nicht verkennt - mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht, der Kredit-

vermittler habe ihn angewiesen, den Kreditvertrag "schon mal" zu unterschrei-

ben, den "Rest" würde er dann ausfüllen, da er dessen Daten und Kopien von

Verträgen schon habe. Dies hat die Ehefrau des Schuldners bei ihrer Zeugen-

einvernahme durch das Amtsgericht in detaillierter Form auch im Blick auf die

hier maßgeblichen Rubriken des Kreditantrags ("Vorschulden/Kredite", "Unter-

haltsverpflichtungen") ausgeführt. Das Landgericht hat jedoch angenommen,

der Schuldner habe falsche Angaben "getätigt" und sich nicht auf eine Korrek-

tur durch den Kreditvermittler verlassen dürfen. Es hat den qualifizierten

Schuldvorwurf allein darauf gestützt, daß der Schuldner "auf einer Änderung

der unzutreffenden Angaben vor Unterzeichnung des Kreditantrages (hätte)

bestehen müssen." Soweit er die Unrichtigkeit der Angaben kenne oder kennen

müsse, sei von ihm zu erwarten, daß er der Versuchung widerstehe, etwaigen

Anstiftungsversuchen von Kreditvermittlern nachzugeben. Wenn er durch seine

Unterschrift bewußt die Verantwortung für die Angaben übernehme, dann müs-

se er die Konsequenzen tragen, auch wenn die Anregung zu diesen Falschan-

gaben im Einzelfall von dritter Seite gekommen sein möge. Der Schuldner habe

daher nicht ohne weiteres davon ausgehen können, daß der Kreditvermittler

tatsächlich die Angaben im Kreditvertrag ändern würde.

Danach hat das Landgericht zwar - wie seine Sachverhaltsschilderung

ausweist - die Angaben des Schuldners zur Kenntnis genommen. Es hat sie

jedoch bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen (vgl. BVerfGE 47,

182, 188 f; 65, 293, 296). Der Schuldner hat nicht vorgetragen, er habe sich

"auf eine Korrektur der unzutreffenden Angaben über Vorschulden und Unter-

haltsverbindlichkeiten durch den (Kreditvermittler) verlassen". Er hat vielmehr

geltend gemacht, dieser habe den insoweit von ihm blanko unterschriebenen

Kreditantrag entgegen den vorgelegten Daten und Verträgen unzutreffend aus-

gefüllt.

b) Auf diesem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann die Entscheidung

des Landgerichts beruhen: Im Versagungsverfahren trifft den Gläubiger die

sogenannte Feststellungslast. Verbleiben nach Ausschöpfung der gemäß § 5

InsO gebotenen Maßnahmen Zweifel am Vorliegen des geltend gemachten

Versagungstatbestandes, ist der Antrag des Gläubigers zurückzuweisen. Die

Gesetzesstruktur geht vom redlichen Schuldner als Regelfall aus. Die Rest-

schuldbefreiung darf daher nach § 290 InsO nur versagt werden, wenn das

Insolvenzgericht die volle Überzeugung (§ 286 ZPO) gewonnen hat, daß der

vom Gläubiger behauptete Versagungsgrund tatsächlich besteht (BGHZ 156,

139, 147). Zwar erfaßt § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO auch solche unrichtigen schrift-

lichen Angaben, die der Schuldner nicht persönlich niedergelegt hat, die jedoch

mit seinem Wissen und seiner Billigung an den Empfänger weitergeleitet wor-

den sind. Dies würde hier jedoch voraussetzen, daß der Kreditvermittler im

Einvernehmen mit dem Schuldner die unzutreffenden Angaben über die Vor-

schulden und die Unterhaltsverpflichtungen bei der Gläubigerin eingereicht

hätte (vgl. BGHZ 156, 139, 144). Die Ehefrau des Schuldners hat dessen An-

gaben jedoch bestätigt; der Kreditvermittler konnte sich an den konkreten Fall

nicht erinnern und hat lediglich Angaben zu seiner Geschäftspraxis gemacht.

3. Das Landgericht wird daher ausgehend von der Einlassung des

Schuldners prüfen müssen, ob der Umstand, daß der Schuldner dem Kredit-

vermittler das Ausfüllen des Kreditantrags nach seinem Vorbringen weitgehend

überlassen hat, bereits den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen kann.

Dies kann nicht allgemein bejaht werden (vgl. LG Hamburg ZVI 2002, 382, 383;

MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 45; HK-InsO/Landfermann, 3. Aufl.

§ 290 Rn. 5). Vielmehr ist in dem hier gegebenen Zusammenhang erforderlich,

daß Anlaß zu der Befürchtung bestand, der Vermittler werde die Angaben nicht

ordnungsgemäß in das Vertragsformular eintragen. Ergibt sich danach, daß auf

der Grundlage des Schuldnervorbringens keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt,

wird zu prüfen sein, ob die Gläubigerin den ihr obliegenden Beweis erbracht

hat.

Fischer

Ganter

Vill

Cierniak

Lohmann