Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.03.2006 – IX ZB 257/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. März 2006

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 9. März 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer

des Landgerichts Göttingen vom 3. November 2004 wird auf Ko-

sten des Treuhänders als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.467,40 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der (weitere) Beteiligte war zum Treuhänder im Verbraucherinsolvenz-

verfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden, das am 16. Ja-

nuar 2004 eröffnet worden ist. Er hat beantragt, die Vergütung gemäß § 13

Abs. 1 InsVV auf 2.000 € festzusetzen, mit Auslagenpauschale und Umsatz-

steuer auf 2.668 €.

2

Das Amtsgericht hat die Vergütung im Hinblick darauf, dass elf Gläubiger

Forderungen angemeldet hatten, gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 3-5 InsVV auf

900 € festgesetzt, einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf

1.200,60 €. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg

geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte seinen Vergütungs-

festsetzungsantrag in vollem Umfang weiter.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, §§ 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 ZPO. Sie ist jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grund-

sätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

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1. Die Rechtsbeschwerde meint, bei der Berechnung der Vergütung nach

§ 13 Abs. 1 Sätze 3-5 InsVV sei nicht die Zahl der Gläubiger zugrunde zu le-

gen, die Forderungen angemeldet haben, sondern die Zahl der Gläubiger, die

im Vermögensverzeichnis der Schuldnerin aufgeführt sind. In dem Vergütungs-

antrag hat der Beteiligte gegenüber dem Amtsgericht angegeben, dass 20

Gläubiger ermittelt wurden. Dies zugrunde gelegt erhöhte sich die Vergütung

um 100 €, die Auslagenpauschale um 15 € und die festzusetzende Umsatz-

steuer um 18,40 €, insgesamt also um lediglich 133,40 €.

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Für den Differenzbetrag von 1.334 € zu den zusätzlich geltend gemach-

ten 1.467,40 € wird weder ein Zulassungsgrund noch ein Rechtsgrund geltend

gemacht. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde schon mangels jeglicher Begrün-

dung unzulässig, § 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

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2. Die Frage, auf welche Gläubiger bei der Ermittlung der für § 13 Abs. 1

Sätze 3 bis 5 InsVV maßgeblichen Zahl der Gläubiger abzustellen ist, ist nicht

klärungsbedürftig. Nach dem zweifelsfreien Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 3

InsVV handelt es sich um diejenigen Gläubiger, die ihre Forderungen angemel-

det haben. Die Zahl der vom Insolvenzverwalter ermittelten oder im Gläubiger-

verzeichnis der Schuldnerin enthaltenen Gläubiger ist unerheblich. Der Be-

schwerdeführer zeigt auch nicht auf, dass insoweit eine abweichende Meinung

vertreten wird. Die von ihm in Bezug genommene Entscheidung des Amtsge-

richts Göttingen (ZInsO 2003, 651) ist lange vor Erlass der Neuregelung des

§ 13 InsVV ergangen und enthält daher zu dieser Regelung keine Aussage.

Auch aus § 20 ZwVwV ergibt sich hierzu entgegen der Auffassung des Be-

schwerdeführers nichts.

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3. Soweit der Beschwerdeführer etwa die Verfassungswidrigkeit der Neu-

regelung des § 13 InsVV geltend machen will, fehlt es an einer Darlegung von

Zulässigkeitsgründen.

Insbesondere hat der Beschwerdeführer zu einer

Rechtsgrundsätzlichkeit dieser Frage und zu möglichen verfassungsrechtlichen

Bedenken nichts dargelegt. Der beiläufige Hinweis auf eine Entscheidung des

Amtsgerichts Potsdam (ZInsO 2005, 38) genügt dem Begründungserfordernis

für eine Rechtsbeschwerde nicht.

Fischer Raebel Vill

Cierniak Lohmann

Vorinstanzen:

AG Göttingen, Entscheidung vom 13.10.2004 - 74 IK 11/04 -

LG Göttingen, Entscheidung vom 03.11.2004 - 10 T 120/04 -