BGH Beschluss vom 09.03.2006 – IX ZR 113/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 9. März 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
28. März 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
296.264,52 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbil-
dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-
dert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die von
der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Anwalt auch ohne
besonderen Auftrag zu einer Beratung über die Erfolgsaussichten einer Beru-
fung verpflichtet ist, kommt es hier nicht an. Die Beklagten haben dem Kläger
das landgerichtliche Urteil unverzüglich übersandt, ihm mitgeteilt, wann die Be-
rufungsfrist abläuft, und ihn um Stellungnahme gebeten. Wenn der - prozesser-
fahrene - Kläger daraufhin, wie er behauptet, keinen Kontakt zu den Beklagten
aufgenommen und auch keinen anderen Anwalt aufgesucht hat, kann er sich
kann er sich nicht nach Ablauf aller Fristen über fehlende Belehrungen bekla-
gen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO
abgesehen.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 28.08.2002 - 20 O 71/02 -
OLG Köln, Entscheidung vom 28.03.2003 - 19 U 171/02 -