Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.03.2006 – IX ZR 113/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 9. März 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

28. März 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

296.264,52 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbil-

dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-

dert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die von

der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Anwalt auch ohne

besonderen Auftrag zu einer Beratung über die Erfolgsaussichten einer Beru-

fung verpflichtet ist, kommt es hier nicht an. Die Beklagten haben dem Kläger

das landgerichtliche Urteil unverzüglich übersandt, ihm mitgeteilt, wann die Be-

rufungsfrist abläuft, und ihn um Stellungnahme gebeten. Wenn der - prozesser-

fahrene - Kläger daraufhin, wie er behauptet, keinen Kontakt zu den Beklagten

aufgenommen und auch keinen anderen Anwalt aufgesucht hat, kann er sich

kann er sich nicht nach Ablauf aller Fristen über fehlende Belehrungen bekla-

gen.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO

abgesehen.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 28.08.2002 - 20 O 71/02 -

OLG Köln, Entscheidung vom 28.03.2003 - 19 U 171/02 -