BGH Beschluss vom 09.03.2006 – IX ZR 133/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 9. März 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-
richts vom 21. Mai 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-
wiesen.
Die Streithelfer der Beklagten tragen ihre außergerichtlichen
Kosten selbst.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
43.311,02 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-
sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-
sionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1. Soweit die Beschwerde geltend macht, die vom Berufungsgericht zur
Begründung des Schadens angenommene wirtschaftliche Einheit zwischen den
beiden Gesellschaftern sei abzulehnen, weil zwischen ihnen keine Ehe bestehe,
kommt es auf die beanstandete Erstreckung der zu Ehegatten und nächsten
Familienangehörigen entwickelten Rechtsprechung auf die nichteheliche Le-
bensgemeinschaft nicht an. Die Person des Rechtsträgers kann schadensrecht-
lich auch dann unerheblich sein, wenn es um eine Vertragsverletzung geht und
der steuerliche Berater dafür zu sorgen hat, dass der Bestand einer einheitli-
chen Vermögensmasse durch die bestmögliche steuerliche Gestaltung gesi-
chert wird (vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1996 - IX ZR 61/96, WM 1997, 333 f;
Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1124). Eine solche Fallges-
taltung
ist ohne weiteres gegeben, wenn der steuerliche Berater die
Übertragung von Geschäftsanteilen von dem einen Lebensgefährten auf den
anderen empfiehlt, um die steuerschädliche beherrschende Stellung des über-
tragenden Gesellschafters in der Gesellschaft zu beseitigen.
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei hinsichtlich
des im Streitfall maßgeblichen Beratungsgegenstandes in den Schutzbereich
des Steuerberatervertrages einbezogen und deshalb aktivlegitimiert, hält sich
im Rahmen der zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vom Bundes-
gerichtshof entwickelten allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze. Die von der
Nichtzulassungsbeschwerde geforderte besondere Schutzbedürftigkeit des in
den Vertrag einbezogenen Dritten gehört nicht hierzu; ein berechtigtes Interes-
se des Vertragsgläubigers am Schutz des Dritten, das für den Schuldner er-
kennbar ist, reicht aus (vgl. Zugehör, aaO Rn. 1391 f). Ein solches Interesse hat
das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.
3. Im Übrigen werden von der Nichtzulassungsbeschwerde keine
Rechtsfehler aufgezeigt, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen könn-
ten. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie
nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter de-
nen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 09.08.2001 - 10 O 9/00 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.05.2003 - 13 U 231/01 -