Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.03.2006 – IX ZR 133/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 9. März 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-

richts vom 21. Mai 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-

wiesen.

Die Streithelfer der Beklagten tragen ihre außergerichtlichen

Kosten selbst.

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

43.311,02 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-

sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-

2

1. Soweit die Beschwerde geltend macht, die vom Berufungsgericht zur

Begründung des Schadens angenommene wirtschaftliche Einheit zwischen den

beiden Gesellschaftern sei abzulehnen, weil zwischen ihnen keine Ehe bestehe,

kommt es auf die beanstandete Erstreckung der zu Ehegatten und nächsten

Familienangehörigen entwickelten Rechtsprechung auf die nichteheliche Le-

bensgemeinschaft nicht an. Die Person des Rechtsträgers kann schadensrecht-

lich auch dann unerheblich sein, wenn es um eine Vertragsverletzung geht und

der steuerliche Berater dafür zu sorgen hat, dass der Bestand einer einheitli-

chen Vermögensmasse durch die bestmögliche steuerliche Gestaltung gesi-

chert wird (vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1996 - IX ZR 61/96, WM 1997, 333 f;

Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1124). Eine solche Fallges-

taltung

ist ohne weiteres gegeben, wenn der steuerliche Berater die

Übertragung von Geschäftsanteilen von dem einen Lebensgefährten auf den

anderen empfiehlt, um die steuerschädliche beherrschende Stellung des über-

tragenden Gesellschafters in der Gesellschaft zu beseitigen.

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2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei hinsichtlich

des im Streitfall maßgeblichen Beratungsgegenstandes in den Schutzbereich

des Steuerberatervertrages einbezogen und deshalb aktivlegitimiert, hält sich

im Rahmen der zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vom Bundes-

gerichtshof entwickelten allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze. Die von der

Nichtzulassungsbeschwerde geforderte besondere Schutzbedürftigkeit des in

den Vertrag einbezogenen Dritten gehört nicht hierzu; ein berechtigtes Interes-

se des Vertragsgläubigers am Schutz des Dritten, das für den Schuldner er-

kennbar ist, reicht aus (vgl. Zugehör, aaO Rn. 1391 f). Ein solches Interesse hat

das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.

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3. Im Übrigen werden von der Nichtzulassungsbeschwerde keine

Rechtsfehler aufgezeigt, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen könn-

ten. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie

nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter de-

nen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 09.08.2001 - 10 O 9/00 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.05.2003 - 13 U 231/01 -