BGH Beschluss vom 09.03.2006 – IX ZR 286/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 286/03
BESCHLUSS
vom
9. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 9. März 2006
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
12. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-
scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom
12. Januar 2006 die von der Anhörungsrüge der Klägerin umfassten Angriffe
der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen
Revisionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die
Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit
- ohne dass dies nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO rechtlich geboten gewesen
wäre - seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine kurze
Begründung beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung - insbesondere
zu der Frage des Schriftsatznachlasses - kann auch
in diesem
Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2
sprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen werden.
Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet
werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Ver-
pflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten
hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO
die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerde-
verfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Ge-
hörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht
dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-
Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW
2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, FamRZ 2005, 1831 f; siehe
ferner BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895).
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 20.02.2003 - 5 O 1895/01 -
OLG München, Entscheidung vom 30.06.2003 - 31 U 2237/03 -