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BGH Beschluss vom 09.03.2006 – IX ZR 286/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 286/03

BESCHLUSS

vom

9. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 9. März 2006

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom

12. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103

Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen

und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte

des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-

scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom

12. Januar 2006 die von der Anhörungsrüge der Klägerin umfassten Angriffe

der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen

Revisionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die

Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit

- ohne dass dies nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO rechtlich geboten gewesen

wäre - seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine kurze

Begründung beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung - insbesondere

zu der Frage des Schriftsatznachlasses - kann auch

in diesem

Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2

sprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen werden.

Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet

werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Ver-

pflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten

hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO

die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerde-

verfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Ge-

hörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht

dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-

Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW

2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, FamRZ 2005, 1831 f; siehe

ferner BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895).

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Ingolstadt, Entscheidung vom 20.02.2003 - 5 O 1895/01 -

OLG München, Entscheidung vom 30.06.2003 - 31 U 2237/03 -