Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.03.2006 – IX ZR 67/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 9. März 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena

vom 9. März 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

121.934,24 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch

unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2

1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Divergenz

liegt allerdings vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

scheidet ein Aussonderungsrecht aufgrund eines Treuhandverhältnisses aus,

wenn der Schuldner das Konto, auf das treuhänderisch gebundene Gelder ge-

flossen sind, auch als Eigenkonto genutzt hat. Eine Aussonderungsbefugnis

bezüglich eines Kontoguthabens kann nur dann entstehen, wenn es sich um ein

ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern

bestimmtes Konto handelt (BGH, Urt. v. 16. Dezember 1970 - VIII ZR 36/69,

NJW 1971, 559, 560; v. 8. Februar 1996 - IX ZR 151/95, WM 1996, 662; v.

24. Juni 2003 - IX ZR 120/02, ZIP 2003, 1404, 1405; v. 7. Juli 2005 - III ZR

422/04, ZIP 2005, 1465, 1466).

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Soweit sich das Berufungsgericht auf die Entscheidung des Senats in

BGHZ 141, 116 beruft, hat es verkannt, dass die dortigen Ausführungen sich

auf den Fall der Ersatzaussonderung beziehen, bei dem die Herausgabe eines

Gegenstandes der Masse begehrt wird, nicht, wie beim Aussonderungsrecht,

eines Gegenstandes, der gerade nicht Bestandteil der Masse ist.

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2. Auf die genannte Frage kommt es jedoch für die Entscheidung des

Rechtsstreits nicht an.

Die Klägerin hat hinsichtlich des geltend gemachten Betrages ein Er-

satzaussonderungsrecht gemäß § 48 InsO.

Die Klägerin hatte aufgrund der Treuhandabrede mit der Schuldnerin ein

Aussonderungsrecht an dem von ihr übersandten Wechsel. Dieser war zwar

bereits vor Abschluss des Treuhandvertrages an die Schuldnerin übertragen

worden. Die Treuhandvereinbarung stand aber hiermit in einem ausreichenden,

unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang (vgl. BGHZ 155, 227, 232). Aus der

Treuhandabrede ergab sich, dass die Schuldnerin zunächst den Wechsel treu-

händerisch für die Klägerin zu verwahren hatte.

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Wie die Vordergerichte zutreffend festgestellt haben, war die Schuldnerin

aufgrund der Treuhandabrede berechtigt, den Wechsel einzulösen. Sie musste

ihn nicht an die N. AG weiter indossieren oder dieser die

Wechselforderung abtreten.

Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Schuldnerin

nach der Treuhandabrede verpflichtet war, auch den Wechselerlös treuhände-

risch zu verwalten. Die Einziehung des Wechsels auf das allgemeine Ge-

schäftskonto der Schuldnerin verstieß gegen diese Verpflichtung. Die Schuldne-

rin hätte den Wechsel vielmehr auf ein eigens zu errichtendes Treuhandkonto

einziehen lassen müssen. Hierfür war nach Abschluss des Treuhandvertrages

genügend Zeit. Der Wechsel wurde erst über einen Monat nach Abschluss des

Treuhandvertrages zur Einziehung bei der Bank eingereicht. Die konkret durch-

geführte Einziehung der Wechselverpflichtung war damit unberechtigt.

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Hinsichtlich der auf das Geschäftskonto der Schuldnerin geflossenen

Wechselsumme besteht deshalb ein Ersatzaussonderungsrecht gemäß § 48

InsO. Da der Erlös nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch noch

im Sinne des § 48 Satz 2 InsO auf dem Konto vorhanden war (vgl. BGHZ 141,

116), ist die Klage aus dem Ersatzaussonderungsrecht begründet.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Erfurt, Entscheidung vom 15.07.2003 - 9 O 2416/02 -

OLG Jena, Entscheidung vom 09.03.2004 - 8 U 739/03 -