BGH Beschluss vom 09.03.2006 – IX ZR 67/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 9. März 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
vom 9. März 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
121.934,24 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Divergenz
liegt allerdings vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
scheidet ein Aussonderungsrecht aufgrund eines Treuhandverhältnisses aus,
wenn der Schuldner das Konto, auf das treuhänderisch gebundene Gelder ge-
flossen sind, auch als Eigenkonto genutzt hat. Eine Aussonderungsbefugnis
bezüglich eines Kontoguthabens kann nur dann entstehen, wenn es sich um ein
ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern
bestimmtes Konto handelt (BGH, Urt. v. 16. Dezember 1970 - VIII ZR 36/69,
NJW 1971, 559, 560; v. 8. Februar 1996 - IX ZR 151/95, WM 1996, 662; v.
24. Juni 2003 - IX ZR 120/02, ZIP 2003, 1404, 1405; v. 7. Juli 2005 - III ZR
422/04, ZIP 2005, 1465, 1466).
Soweit sich das Berufungsgericht auf die Entscheidung des Senats in
BGHZ 141, 116 beruft, hat es verkannt, dass die dortigen Ausführungen sich
auf den Fall der Ersatzaussonderung beziehen, bei dem die Herausgabe eines
Gegenstandes der Masse begehrt wird, nicht, wie beim Aussonderungsrecht,
eines Gegenstandes, der gerade nicht Bestandteil der Masse ist.
2. Auf die genannte Frage kommt es jedoch für die Entscheidung des
Rechtsstreits nicht an.
Die Klägerin hat hinsichtlich des geltend gemachten Betrages ein Er-
satzaussonderungsrecht gemäß § 48 InsO.
Die Klägerin hatte aufgrund der Treuhandabrede mit der Schuldnerin ein
Aussonderungsrecht an dem von ihr übersandten Wechsel. Dieser war zwar
bereits vor Abschluss des Treuhandvertrages an die Schuldnerin übertragen
worden. Die Treuhandvereinbarung stand aber hiermit in einem ausreichenden,
unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang (vgl. BGHZ 155, 227, 232). Aus der
Treuhandabrede ergab sich, dass die Schuldnerin zunächst den Wechsel treu-
händerisch für die Klägerin zu verwahren hatte.
Wie die Vordergerichte zutreffend festgestellt haben, war die Schuldnerin
aufgrund der Treuhandabrede berechtigt, den Wechsel einzulösen. Sie musste
ihn nicht an die N. AG weiter indossieren oder dieser die
Wechselforderung abtreten.
Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Schuldnerin
nach der Treuhandabrede verpflichtet war, auch den Wechselerlös treuhände-
risch zu verwalten. Die Einziehung des Wechsels auf das allgemeine Ge-
schäftskonto der Schuldnerin verstieß gegen diese Verpflichtung. Die Schuldne-
rin hätte den Wechsel vielmehr auf ein eigens zu errichtendes Treuhandkonto
einziehen lassen müssen. Hierfür war nach Abschluss des Treuhandvertrages
genügend Zeit. Der Wechsel wurde erst über einen Monat nach Abschluss des
Treuhandvertrages zur Einziehung bei der Bank eingereicht. Die konkret durch-
geführte Einziehung der Wechselverpflichtung war damit unberechtigt.
Hinsichtlich der auf das Geschäftskonto der Schuldnerin geflossenen
Wechselsumme besteht deshalb ein Ersatzaussonderungsrecht gemäß § 48
InsO. Da der Erlös nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch noch
im Sinne des § 48 Satz 2 InsO auf dem Konto vorhanden war (vgl. BGHZ 141,
116), ist die Klage aus dem Ersatzaussonderungsrecht begründet.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 15.07.2003 - 9 O 2416/02 -
OLG Jena, Entscheidung vom 09.03.2004 - 8 U 739/03 -